Vertrauen in Abgeordnete droht Schaden zu nehmen
Maskenaffäre: BGH bestätigt Straffreiheit der Abgeordneten N. und S.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt Abgeordnetenbestechung nur dann vor, wenn eine "Unrechtsvereinbarung zwischen dem Bestechenden und dem bestochenen Parlamentsmitglied" vorliegt mit dem Ziel, dass der Abgeordnete bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornimmt oder unterlässt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass sich N. (Mitglied des Deutschen Bundestages) und S. (Mitglied des Bayerischen Landtages) in der "Maskenaffäre" nicht strafbar gemacht haben. Das Handeln der beiden CSU-Politiker erfülle nicht den Straftatbestand der Bestechlichkeit von Mandatsträgern. Der BGH bestätigt damit drei Beschlüsse des Oberlandesgerichts München von November 2021.
Dazu erklärt Hartmut Bäumer, Vorsitzender von Transparency Deutschland: "Die Maskenaffäre hat die Menschen empört, weil Abgeordnete im Kontext einer gesellschaftlichen Notlage ihre Position zum persönlichen Vorteil missbraucht haben. Die betroffenen Abgeordneten kommen jedoch straffrei davon, weil das Gesetz gegen Abgeordnetenbestechung bisher solches missbräuchliche Handeln von Abgeordneten bewusst nicht erfasst. Wir fordern die Ampelkoalition auf, die Schlupflöcher im Gesetz zügig zu schließen – das hatte die Ampel im Koalitionsvertrag auch versprochen. Wenn das Gerechtigkeitsempfinden der Bürgerinnen und Bürger so weit von der Gesetzeslage entfernt ist, dann droht ansonsten das Vertrauen in unsere Abgeordneten und unseren Rechtsstaat Schaden zu nehmen."
Hintergrund
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt Abgeordnetenbestechung nur dann vor, wenn eine "Unrechtsvereinbarung zwischen dem Bestechenden und dem bestochenen Parlamentsmitglied" vorliegt mit dem Ziel, dass der Abgeordnete bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornimmt oder unterlässt.
Es geht dabei im engen Sinn nur um das Wirken der Abgeordneten "im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien". Der Gesetzgeber habe "bewusst davon abgesehen (…), rein außerparlamentarische Betätigungen des Mandatsträgers zu erfassen." Der BGH erklärt, dass das "Korruptionsdelikt der missbräuchlichen Einflussnahme, das in zwei von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen völkerrechtlichen Abkommen vorgesehen ist", vom deutschen Gesetzgeber bisher nicht in das deutsche Recht überführt worden sei.
Transparency Deutschland fordert, dies nachzuholen. Aus Sicht von Transparency Deutschland stellt auch der Missbrauch der Autorität des Abgeordnetenmandates Korruption dar. Die Strafbarkeit sollte außerdem bereits am Umstand der Vorteilsannahme im weiten zeitlichen Zusammenhang von mandatsbezogenem Handeln greifen – auch ohne konkreten Nachweis der Erteilung eines "Auftrags oder einer Weisung" seitens des Vorteilsgebers. Zusätzlich sollte das Abgeordnetengesetz künftig auch private Provisionsgeschäfte mit dem Staat verbieten, so wie dies in Bayern bereits geplant ist. (Transparency: ra)
eingetragen: 27.07.22
Newsletterlauf: 14.09.22
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