Änderungen im Regelwerk der Wiener Börse
Corporate Governance: Prime Market-Regelwerk der Wiener Börse bietet nun mehr Transparenz und Anlegerinformation
Liegt der Unternehmenssitz in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaat, muss ein in diesem Wirtschaftsraum anerkannter Corporate Governance Kodex eingehalten werden
(16.06.08) - Die Wiener Börse hat in Abstimmung mit dem Büro des Kapitalmarktbeauftragten Dr. Richard Schenz und dem Aktienforum das Prime Market-Regelwerk überarbeitet, mit dem Ziel, die Transparenz und Anlegerinformation im Premiumsegment der Wiener Börse weiter zu erhöhen. Die Änderungen traten mit 1. Juni 2008 in Kraft.
Die wesentlichste inhaltliche Neuerung betrifft den Corporate Governance: Die Einhaltung eines Corporate Governance Kodex wird für alle Unternehmen des Prime Markets Pflicht. Unternehmen mit Sitz im Inland und solche, die dem Gesellschaftsrecht eines Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Mitgliedsstaates unterliegen, müssen sich zum österreichischen Corporate Governance-Kodex bekennen.
Liegt der Unternehmenssitz in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaat, muss ein in diesem Wirtschaftsraum anerkannter Corporate Governance Kodex eingehalten werden. Der Emittent hat die Verpflichtungserklärung auf seiner Website zu veröffentlichen und in den Geschäftsbericht aufzunehmen. In einer jährlichen Erklärung ist die Einhaltung des Kodex samt allfälligen Abweichungen von nicht zwingend vorgeschriebenen Regelungen zu erläutern.
Eine weitere Änderung betrifft die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen für ausländische Unternehmen. Emittenten mit Sitz außerhalb Österreichs müssen in Hinkunft bestimmte Regelungen des für sie geltenden Gesellschaftsrechts - beispielsweise Bestimmungen zur Gewinnbeteiligung von Aktionären, dem Ausschluss des Bezugsrechts im Falle einer Kapitalerhöhung oder dem Erwerb eigener Aktien - auf ihrer Website offen legen.
Der Erwerb oder Verkauf eigener Aktien durch den Emittenten muss unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, auf der Website des Unternehmens veröffentlicht werden, wenn der Anteil eigener Aktien die Schwelle von 5 Prozent der Stimmrechte oder einem Vielfachen davon erreicht, über- oder unterschreitet.
Eine Neuerung gibt es auch beim Emissionsprospekt: Wird der Emissionsprospekt nicht in deutscher Sprache erstellt, ist die im Prospekt enthaltene Zusammenfassung auf Deutsch zu übersetzen und gemeinsam mit dem Prospekt mindestens ein Jahr lang ab Beendigung der Angebotsfrist auf der Website des Emittenten öffentlich zugänglich zu halten. (Wiener Börse: ra)
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