Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD


Die EU-CSR-Richtlinie: Die Angaben zu den wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten werden mit der CSRD massiv ausgeweitet
Die Ausweitung des Anwendungsbereichs stellt eine weitreichende Änderung im Vergleich zur NFRD dar



Prof. Dr. Inge Wulf, Prof. Dr. Patrick Velte

Nach langen Diskussionen wurde die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung finalisiert. Gegenüber der EU-CSR-Richtlinie aus dem Jahre 2014 bestehen weitreichende Änderungen, die im Mittelpunkt des vorliegenden Beitrags stehen. Im Rahmen einer vergleichenden Analyse werden die zentralen Unterschiede zum Anwenderkreis, zu den künftigen EU-Standards, den Inhaltskriterien und den Überwachungs- und Prüfungsnormen dargelegt.

Die EU-CSR-Richtlinie (2014/95/EU) (im Folgenden: Non Financial Reporting Directive – NFRD) führte eine nichtfinanzielle Erklärung (NFE) für bestimmte Unternehmen des öffentlichen Interesses (im Folgenden: Public Interest Entities – PIEs) ein. In Deutschland erfolgte eine Umsetzung durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG), woraus sich eine Berichtspflicht ab dem Geschäftsjahr 2017 ergab. Art. 3 NFRD hatte bereits eine Überprüfung der Vorgaben zur NFE vorgesehen.

Mit dem Start des ambitionierten EU-Green-Deal-Projekts im Dezember 2019 und der ersten Sustainable Finance-Regulierungen (u. a. der Taxonomie-Verordnung) wurde schnell klar, dass die NFRD nicht ihre Ziele erfüllt hatte. Nachdem die EU-Kommission am 21.4.2021 einen Richtlinienentwurf zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (im Folgenden: Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) veröffentlicht hatte, wurde im Trilog eine politische Einigung zur CSRD erreicht.

Insofern war der Entwicklungsprozess der Richtlinie von kontroversen Diskussionen und das Endresultat entsprechend von zahlreichen Kompromissen geprägt; der Spielraum, der Unternehmen gelassen wurde, war entsprechend hoch.


Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 5, 2022; Seite 223 bis 232) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZCG lesen.


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Im Überblick: ZCG

Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG)

  • Umwelt- und Sozialberichterstattung

    Im Vergleich zur Finanz- und Branchenexpertise ist die Nachhaltigkeitsexpertise des Aufsichtsrats im europäischen und deutschen Gesellschaftsrecht bislang nicht kodifiziert, abgesehen von der Beachtung der Mitbestimmungsregelungen. Allerdings ergeben sich durch die EU-Sustainable-Finance-Regulierungen zentrale Auswirkungen auf das nachhaltigkeitsorientierte Kompetenzprofil des Aufsichtsrats.

  • KI als intransparente Black-Box

    Die Nutzung Künstlicher Intelligenz (KI) im Rahmen des Geldwäsche-Transaktionsmonitorings verspricht enorme Effektivitäts- und Effizienzgewinne im Vergleich zu herkömmlichen Methoden. Zur Erörterung einer ethisch angemessenen Nutzung von KI ist eine solche primär utilitaristische Betrachtungsweise allerdings nicht umfassend genug.

  • Entwicklung und Einsatz Künstlicher Intelligenz

    In der Rechtspraxis wird seit April 2021 über den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine KI-Verordnung (KI-VO-E) diskutiert. In allen europäischen Mitgliedstaaten sollen die Entwicklung und der spätere Einsatz von KI-Systemen in verschiedenen Risikogruppen kategorisiert und reguliert werden. Dies führt zu Herausforderungen für die Compliance-Abteilungen von Unternehmen.

  • Wirksamkeit von PCGKs

    Hohe regulatorische Anforderungen und die Vielschichtigkeit des Marktumfelds führen zu einer steigenden Komplexität der Steuerung von öffentlichen Unternehmen. Der Krieg in der Ukraine und die damit einhergehenden Folgen zeigen einmal mehr, welche Relevanz öffentliche Unternehmen für die öffentliche Daseinsvorsorge und damit für das Funktionieren einer Gesellschaft haben.

  • Führungspositionen-Gesetz zeigt Handlungsbedarf

    Das zuletzt 2021 erweiterte zweite Führungspositionen-Gesetz und der am 27.7.2022 in aktualisierter Fassung in Kraft getretene Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) fokussieren die Diskussion über Frauen in Führungspositionen weiter. Ein Wirtschaftssektor mit einem besonders geringen Anteil von Frauen in Führungspositionen ist die Private-Equity-Branche.

  • Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie

    Während Umwelt- und Sozialthemen bereits seit einigen Jahrzehnten von gesellschaftlicher Bedeutung sind, haben diese nachhaltigkeitsbezogenen Belange erst mit der Richtline 2014/95/EU Eingang in die europäische und mit dem CSR-RUG (2017) in die deutsche Regulierung der Rechnungslegung erhalten. Mit den jüngsten EU-Vorgaben wird auch der nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensführung eine zunehmende rechtliche Bedeutung beigemessen.

  • Transparenz der Vorstandsvergütung

    Eine Analyse der Geschäfts- und Vergütungsberichte der DAX- 40-Unternehmen auf der Grundlage des Geschäftsjahres 2021 sowie der Neugestaltung des § 162 AktG ergibt eine mehrheitlich erdienungsorientierte Ausweisgestaltung durch die Unternehmen.

  • ESG-Aspekte in der Unternehmensführung

    Der Umbau der Wirtschaft zu mehr Nachhaltigkeit kommt zwar deutlich voran - wichtiger Treiber sind die Anforderungen der Kapitalmärkte. Es gibt aber auch noch reichlich Nachholbedarf und Hemmnisse, die der raschen Auflösung dieses Nachholbedarfs entgegenstehen.

  • Entfernen einer unrichtigen Gesellschafterliste

    Im Folgenden werden für die Unternehmensführung bedeutsame Entscheidungen besprochen. Im ersten Fall will ein GmbH- Geschäftsführer seine Abberufung verhindern, die nicht - wie vorgesehen - der Aufsichtsrat, sondern der Alleingesellschafter beschlossen hatte.

  • Herausforderungen interner Untersuchungen

    Interne Untersuchungen sind insbesondere in komplexeren Fällen zeitintensiv und können Wochen oder gar Monate dauern. Diese Dauer steht in einem Spannungsfeld mit der Kündigungserklärungsfrist des § 626 II BGB. Wann ist diese interne Untersuchung beendet? Wann sind zumindest alle relevanten Tatsachen ermittelt, um Personalentscheidungen treffen zu müssen? Und wann beginnt somit die Kündigungserklärungsfrist?

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