Regelungen zu Fortbildungen für Aufsichtsräte
Fortbildung von Aufsichtsräten: Status quo und zukünftige Entwicklungen
Im Hinblick auf die Forderungen von Investoren und Stimmrechtsberatern sollten Unternehmen ihre Angaben zu den Fortbildungen des Aufsichtsrats weiter konkretisieren
Dr. Carola Rinker
Wie eine Studie der Director’s Academy gezeigt hat, bilden sich lediglich 3,7 Prozent der Aufsichtsräte regelmäßig fort. Aufgrund der stetig steigenden Anforderungen und Gesetzesänderungen an den Aufsichtsrat sind jedoch regelmäßige Fortbildungen unerlässlich. Wie die Analyse der DAX-Konzerne zeigt, setzen fast alle Unternehmen die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) um. Doch die Informationen sind in einigen Fällen noch sehr oberflächlich und damit wenig aussagekräftig.
Ein kompetenter Aufsichtsrat, der sich regelmäßig fortbildet und kritische Fragen an den Vorstand stellt, kommt seinen Aufgaben als Kontrollorgan nach. Kritische Fragen zu Fachthemen können die Mitglieder des Aufsichtsrats an den Vorstand allerdings nur dann stellen, wenn sie über das nötige Fachwissen verfügen. Wie jedoch eine Studie der Director’s Academy zeigt, bilden sich lediglich 3,7 Prozent der 250.000 Aufsichtsräte in Deutschland regelmäßig fort. Seit der Kodex-Reform soll der Aufsichtsrat über seine Aus- und Fortbildung Bericht erstatten.
Auch bei Investoren und Stimmrechtsberatern steht das Thema auf der Agenda. Für die diesjährige Hauptversammlungssaison kann davon ausgegangen werden, dass diese mehr Fragen zu den Qualifikationen und den Fortbildungen des Aufsichtsrats stellen werden. Für 2022 ist damit zu rechnen, dass die Entlastung des Aufsichtsrats verweigert wird, sofern kein entsprechender Nachweis von Weiterbildungen erfolgt.
Im Folgenden werden zunächst die Empfehlungen zu Aus- und Fortbildungen von Aufsichtsräten nach dem Corporate Governance Kodex sowie die gesetzlichen Regelungen für Kreditinstitute dargestellt.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 3, 2021; Seite 123 bis 129) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZCG lesen.
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