Regelungen zu Fortbildungen für Aufsichtsräte
Fortbildung von Aufsichtsräten: Status quo und zukünftige Entwicklungen
Im Hinblick auf die Forderungen von Investoren und Stimmrechtsberatern sollten Unternehmen ihre Angaben zu den Fortbildungen des Aufsichtsrats weiter konkretisieren
Dr. Carola Rinker
Wie eine Studie der Director’s Academy gezeigt hat, bilden sich lediglich 3,7 Prozent der Aufsichtsräte regelmäßig fort. Aufgrund der stetig steigenden Anforderungen und Gesetzesänderungen an den Aufsichtsrat sind jedoch regelmäßige Fortbildungen unerlässlich. Wie die Analyse der DAX-Konzerne zeigt, setzen fast alle Unternehmen die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) um. Doch die Informationen sind in einigen Fällen noch sehr oberflächlich und damit wenig aussagekräftig.
Ein kompetenter Aufsichtsrat, der sich regelmäßig fortbildet und kritische Fragen an den Vorstand stellt, kommt seinen Aufgaben als Kontrollorgan nach. Kritische Fragen zu Fachthemen können die Mitglieder des Aufsichtsrats an den Vorstand allerdings nur dann stellen, wenn sie über das nötige Fachwissen verfügen. Wie jedoch eine Studie der Director’s Academy zeigt, bilden sich lediglich 3,7 Prozent der 250.000 Aufsichtsräte in Deutschland regelmäßig fort. Seit der Kodex-Reform soll der Aufsichtsrat über seine Aus- und Fortbildung Bericht erstatten.
Auch bei Investoren und Stimmrechtsberatern steht das Thema auf der Agenda. Für die diesjährige Hauptversammlungssaison kann davon ausgegangen werden, dass diese mehr Fragen zu den Qualifikationen und den Fortbildungen des Aufsichtsrats stellen werden. Für 2022 ist damit zu rechnen, dass die Entlastung des Aufsichtsrats verweigert wird, sofern kein entsprechender Nachweis von Weiterbildungen erfolgt.
Im Folgenden werden zunächst die Empfehlungen zu Aus- und Fortbildungen von Aufsichtsräten nach dem Corporate Governance Kodex sowie die gesetzlichen Regelungen für Kreditinstitute dargestellt.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 3, 2021; Seite 123 bis 129) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZCG lesen.
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Im Überblick: ZCG
Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG)
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Berichterstattung über steuerliche Aspekte
Mit dem Ertragsteuerinformationsbericht verlangt der deutsche Gesetzgeber auf der Basis europäischer Vorgaben ein öffentliches Country-by-Country-Reporting für Steuerzahlungen bestimmter Unternehmen für nach dem 21.6.2024 beginnende Geschäftsjahre. Am 29.11.2024 hat die EU-Kommission einen Durchführungsrechtsakt dazu veröffentlicht, der jedoch erst für am oder nach dem 1.1.2025 beginnende Geschäftsjahre zu beachten ist.
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Bei den ESG-Indikatoren im Fokus
Mit dem Inkrafttreten des ARUG II (Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie) hat der Einfluss der Aktionäre auf die Vorstandsvergütung deutlich zugenommen. Aufsichtsräte stehen zunehmend unter Druck, ESG-Kriterien und andere Anforderungen von Investoren zu berücksichtigen. Die vorliegende Studie untersucht die Leistungsindikatoren der Vergütungssysteme von 320 börsennotierten Unternehmen für die Jahre 2022 und 2023.
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Governance im Unternehmen
Wenn mittelständische Unternehmen die Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellen müssen, ist gleichzeitig eine Vielzahl von regulatorischen Anforderungen zu erfüllen. Um knappe personelle und finanzielle Ressourcen zielgerichtet einzusetzen und gleichzeitig Compliance sicherzustellen, bedarf es einer Priorisierung.
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Abgrenzung des Risikomanagements
Risikomanagement und Krisenmanagement weisen eine Vielzahl wichtiger Verknüpfungspunkte auf. Auch vor dem Hintergrund der zuletzt 2021 durch das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) und das FISG (Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität) erweiterten gesetzlichen Anforderungen an das Krisen- und Risikomanagement ist es wichtig, diese Bezüge zu kennen.
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Steuern im ESG-Rating
ESG-Ratings erfüllen eine bedeutende Indikatorfunktion bezüglich der Nachhaltigkeitsanstrengungen von Unternehmen. Allerdings ist für Außenstehende oft unklar, welche Nachhaltigkeitsinformationen in welcher Form und Gewichtung in die Ratings eingehen. Und für Unternehmen ergibt sich die Schwierigkeit zu verstehen, welche (Berichterstattungs-)Anforderungen für ein gutes Rating überhaupt erfüllt sein sollen und wie ESG-Ratings unternehmensintern zielführend gemanagt werden können.
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ESRS und die Bewertung von Auswirkungen
Die ESRS eröffnen weiten Gestaltungsspielraum bei der Operationalisierung des Grundsatzes der doppelten Wesentlichkeit. Dies gilt besonders für die Perspektive der Auswirkungs-Wesentlichkeit, mit der sich viele Unternehmen erstmals befassen. Bei der Bewertung müssen u. a. Maßstäbe festgelegt werden, wie die Wesentlichkeit bestimmt wird; in der Praxis ist die Umsetzung mit Unklarheit verbunden.
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Weiterbildungen des Aufsichtsrats
Nur wenige Aufsichtsräte bilden sich regelmäßig weiter. Aufgrund der steigenden Anforderungen an den Aufsichtsrat sind jedoch regelmäßige Fortbildungen unerlässlich. Wie die Analyse der DAX-Konzerne zeigt, setzen die Unternehmen mit einer Ausnahme die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) um.
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Monitoring von Finfluencer Relations
Die Popularität und Reichweite von Finfluencern haben zuletzt stark zugenommen. Dadurch werden sie zunehmend auch als relevante Kapitalmarktakteure der "Financial Community" und potenzielle Informationsintermediäre wahrgenommen. Finfluencer Relations können dabei sowohl eine Chance als auch ein Risiko für Unternehmen darstellen.
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Wirtschaftsprüfung und Vorstandskarriere
In fast jedem vierten Unternehmen der DAX-Familie ist ein Vorstandsmitglied mit einem Hintergrund in der Wirtschaftsprüfung vertreten. Unsere Daten zeigen, dass die Ernennung zum DAX-Vorstand meist einige Jahre nach der Tätigkeit in der Wirtschaftsprüfung erfolgt.
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Entwaldungsfreie Lieferketten
"EUDR ante portas" - oder doch nicht? Bis zum 30.12.2024, dem ursprünglichen Datum der Anwendung der EU Deforestation Regulation (EUDR), schien die Zeit bereits sehr knapp. Jedoch wurde auf Initiative der EU-Kommission vom 2.10.2024 mit Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates das Anwendungsdatum auf den 30.12.2025 für große Unternehmen und für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf den 30.6.2026 verschoben.