Compliance und "social judgement"


Compliance mit dem DCGK – Warum entsprechen Unternehmen? (Teil A)
Zum Zusammenhang zwischen hoher Compliance der Unternehmen und dem "social judgement"



Von Annika Veh

Oberstes Ziel des deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) ist die Wahrung guter Unternehmensführung. Das Einhalten von Corporate Governance-Kodizes soll durch das Prinzip der Selbstregulierung gesteuert werden. Die erhoffte grundsätzliche Wirksamkeit dieses Prinzips beruht auf der Annahme, dass Compliance der Unternehmen mit einem Kodex durch eine Marktreaktion belohnt wird. Dieser Zusammenhang wurde von einer Vielzahl empirischer Studien untersucht. Die Ergebnisse sind allerdings uneinheitlich. Somit erscheint es geboten zu analysieren, weshalb die Compliance-Raten mit Kodizes im Allgemeinen und dem DCGK im Besonderen trotz des Fehlens einer eindeutigen Wirksamkeit auf den Marktwert oder andere Performanceindikatoren hoch sind. Auch stellt sich die Frage, weshalb sich bislang keine Abweichungskultur etabliert hat, obwohl eine gut begründete Abweichung im Interesse einer guten Unternehmensführung liegen kann.

Dieser Artikel beschäftigt sich nachfolgend mit dem Zusammenhang zwischen hoher Compliance der Unternehmen und dem "social judgement" des Unternehmensumfelds.

Corporate Governance-Kodizes geben "Best-practice"-Empfehlungen für eine gute Unternehmensführung. Der DCGK ist ein Element des deutschen Regulierungssystems für Corporate Governance. Die erste Fassung des DCGK wurde im Jahr 2002 verabschiedet und enthält neben Gesetzeswiedergaben freiwillige Empfehlungen und Anregungen. Der DCGK wurde mit dem Ziel eingeführt, mehr Transparenz über und Vertrauen in die Unternehmensführung zu schaffen.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 3, 2017, Seite 114 bis 117) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.

In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZCG lesen.


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Im Überblick: ZCG

Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG)

  • EFRAG Implementation Guidances

    Die erstmalige Implementierung der ESRS stellt europäische Unternehmen vor beträchtliche Herausforderungen. Trotz des beträchtlichen Umfangs der Standards, die nunmehr vorliegen, bleiben viele Auslegungsfragen offen. Die EFRAG wurde daher beauftragt, Anwendungshilfen zu erarbeiten - und legte am 31.5.2024 die ersten drei "EFRAG Implementation Guidances" (EFRAG IG) vor.

  • Änderungen der IFRS

    Mit IFRS 18 hat der IASB im April 2024 einen neuen Standard zur Darstellung der Angaben im Abschluss bereitgestellt. Er ersetzt nach Anerkennung durch die EU ab 2027 den aktuellen IAS 1, darf aber bereits vorzeitig angewendet werden

  • Steuern im ESG-Rating

    ESG-Ratings erfüllen eine bedeutende Indikatorfunktion bezüglich der Nachhaltigkeitsanstrengungen von Unternehmen. Allerdings ist für Außenstehende oft unklar, welche Nachhaltigkeitsinformationen in welcher Form und Gewichtung in die Ratings eingehen. Und für Unternehmen ergibt sich die Schwierigkeit zu verstehen, welche (Berichterstattungs-)Anforderungen für ein gutes Rating überhaupt erfüllt sein sollen und wie ESG-Ratings unternehmensintern zielführend gemanagt werden können.

  • Frauen in Geschäftsleitungen

    Die Vergütungen von Geschäftsleitenden sind immer wieder Gegenstand der politischen und öffentlichen Diskussion. Meinungen zur angemessenen Höhe bilden sich oft ohne nachvollziehbare Grundlage. Normalerweise werden die Gehälter von Geschäftsführungs- oder Vorstandsmitgliedern öffentlicher Unternehmen "frei" vereinbart - wobei die Anführungsstriche andeuten, dass die Eigentümerseite eben nicht ganz frei von politischen Setzungen oder Werturteilen ist.

  • Umsetzung der CSRD in das HGB

    Die Frist zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht ist zwar bereits überschritten, doch scheint das Gesetzgebungsverfahren noch 2024 abgeschlossen werden zu können. Die Bundesregierung hat ihren Entwurf in das parlamentarische Verfahren eingebracht, die 1. Lesung fand in der 188. Sitzung des Bundestags vom 26.9.2024 statt.

  • Berichtsgrenzen nach ESRS

    Für das Geschäftsjahr 2024 sind die ersten Unternehmen in Deutschland zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten gem. der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet; eine noch größere Zahl an Unternehmen hat erstmals Berichte für das Geschäftsjahr 2025 vorzulegen.

  • Konnektivität in den ESRS

    Im Zuge der Implementierungsvorgaben zur neuen europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung sehen sich Unternehmen mit Herausforderungen konfrontiert, die sich auch auf andere Bestandteile der Unternehmensberichterstattung erstrecken. Der Grundsatz der "Konnektivität", der in ESRS dargelegt wird, ist ein wichtiges Beispiel hierfür.

  • Vermerke zu Nachhaltigkeitsberichten

    Nach der Corporate Sustainability Reporting Directive sind künftig viel mehr Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet und diese Berichte müssen durch einen Wirtschaftsprüfer inhaltlich geprüft werden. Die Bundesregierung hat einen Entwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie veröffentlicht, der auch Regelungen zur Ausgestaltung der Prüfungspflicht enthält. Dazu gehören die Anforderungen an den Prüfungsvermerk.

  • Berichtspflichten nach dem LkSG

    Die unter den Anwenderkreis des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes fallenden Unternehmen mussten erstmals für das Jahr 2023 über die Angemessenheit ihrer Sorgfaltspflichten berichten.

  • Messung des M&A-Erfolgs

    Die vorliegende Studie untersucht den Einfluss von Corporate Governance-Mechanismen auf den Erfolg von M&A-Transaktionen in deutschen Unternehmen. Mithilfe partieller Korrelation und Regressionsanalysen werden lineare Zusammenhänge zwischen abhängigen und unabhängigen Variablen identifiziert.

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