Das Anti-Fraud-Gen des Landesrechnungshofs NRW
Anti-Fraud: Ein Thema für den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen
Der externen Finanzkontrolle kann im Rahmen ihrer Prüfungen Fraud begegnen - Sie muss aber auch ein eigenes Anti-Fraud-Management-System vorweisen
Prof. Dr. Brigitte Mandt
Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (NRW) trägt durch seine Prüftätigkeit zu einer transparenten und rechtmäßig handelnden öffentlichen Verwaltung bei. Dadurch wird nicht nur ein kontinuierlicher Rechenschaftslegungsprozess gefördert, sondern auch die Integrität der öffentlichen Verwaltung gestärkt und ihre Leistungsfähigkeit erhöht. Integrität und Leistungsfähigkeit könnten aber durch doloses Handeln (Fraud) enorm beeinträchtigt werden. Das Thema "doloses Handeln" (hier im Sinne von Korruption) und die Arbeit der externen Finanzkontrolle sind daher in vielerlei Hinsicht miteinander verknüpft: Einerseits kann der externen Finanzkontrolle im Rahmen ihrer Prüfungen Fraud begegnen. Andererseits muss sie, gesetzlich normiert oder aber aus einer Selbstverpflichtung heraus, ein eigenes Anti-Fraud-Management-System vorweisen.
Berichte über Verdachtsfälle von Bestechlichkeit oder Betrug gerade im Zusammenhang mit staatlichen Bau- oder Beschaffungsmaßnahmen finden sich immer wieder in der Presse und in Lagebildern zur Korruption, beispielsweise im Lagebild des nordrhein-westfälischen Landeskriminalamtes. Insofern verwundert es nicht, dass dem Landesrechnungshof NRW als Organ der externen Finanzkontrolle (und damit als Kontrolleur der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes) im Rahmen seiner Arbeit doloses Handeln begegnen kann.
Der Landesrechnungshof NRW prüft darüber hinaus regelmäßig Prozesse zur Prävention, Aufdeckung und Korrektur von dolosem Handeln. Beispielsweise befasste er sich im Jahr 2010 mit der Organisation und Arbeitsweise der Internen Revision bei den sechs nordrheinwestfälischen Universitätskliniken.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Interne Revision (ZIR) (Ausgabe 1, 2021, Seite 28 bis 34) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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