Risiken durch wirtschaftliches Handeln


Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Ansätze für die Revisionsarbeit
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum LkSG wurde am 11. Juni 2021 vom Bundestag beschlossen und am 25. Juni 2021 vom Bundesrat gebilligt. Die Regelungen treten mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft



Thomas Berger

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 tritt das deutsche Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) in Kraft. Mit diesem Gesetz werden Unternehmen stärker für die Zustände in ihrer weltweiten Lieferkette in die Verantwortung genommen. Den Unternehmen werden hierfür Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auferlegt. Bei Verstößen gegen das LkSG drohen unter anderem Bußgelder in empfindlicher Höhe von bis zu zwei Prozent des weltweiten Umsatzes. Neben dem LkSG zeichnet sich derzeit ein strengeres europäisches Lieferkettengesetz ab, welches ab dem Jahr 2024 Anwendung finden soll (Die entsprechende EU-Richtlinie muss in ein nationales Gesetz umgesetzt werden, wodurch das LkSG eine wesentliche Anpassung insbesondere durch die Aufnahme einer zivilrechtlichen Haftung und hinsichtlich des Anwendungsbereichs erfahren könnte).

Die Verpflichteten werden bereits jetzt handeln müssen, um rechtzeitig gesetzeskonform mit der deutschen Regelung zu sein. Eingerichtete Systeme (beispielsweise Managementsystem, Verantwortlicher und Hinweisgebersystem) werden zu gegebener Zeit an eine europäische Regelung anzupassen sein.

Das LkSG beabsichtigt, im Inland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe stärker für die Zustände bei ihren weltweiten Zulieferern in die Verantwortung zu nehmen. Hierfür werden ihnen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auferlegt. Die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen in den Lieferketten sollen dadurch gestärkt werden. Eine dem LkSG vorausgegangene Selbstverpflichtung von Unternehmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) hatte dieses Ziel verfehlt.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Interne Revision (ZIR) (Ausgabe 5, 2021, Seite 220 bis 229) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZIR lesen.


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Im Überblick

Zeitschrift Interne Revision (ZIR)

  • ESG im Vertrieb: Ein Prüfungsleitfaden

    Zunehmend wird von den Unternehmen erwartet, dass sie Themen aus Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Environmental, Social, Governance; ESG) in ihre formalen Geschäftsprozesse einbeziehen. Hierbei ist nach der Produktion der Vertrieb einer der emissionsträchtigsten Unternehmensbereiche. Aus diesem Grund sind auch bei einer Prüfung des Vertriebs ESG-Aspekte nicht zu vernachlässigen. Wurden bisher ESG-Aspekte im Vertrieb nicht betrachtet, kann die Interne Revision unterstützen, Risiken und Chancen aufzudecken. Mit diesem Prüfungsleitfaden teilt der DIIR-Arbeitskreis "Revision des Vertriebs" seinen Erfahrungsschatz aus dem Bereich ESG im Vertrieb.

  • KRITIS und die Interne Revision

    Seit Einführung des IT-Sicherheitsgesetzes 2015 sind Betreiber kritischer Infrastrukturen gesetzlich angehalten, die für die kritische Dienstleistung erforderlichen IT-Systeme und IT-Netzwerke gegen Cyberangriffe und IT-Störungen systematisch nach Stand der Technik zu schützen und IT-Sicherheitsvorfälle an die Behörden zu melden. Hiermit einher geht gemäß § 8a BSI-Gesetz (BSIG) auch die Pflicht, die Einhaltung der Vorgaben alle zwei Jahre unabhängig überprüfen zu lassen. Mit drei Praxisbeispielen zur Begleitung dieser Prüfung durch die Interne Revision beschäftigt sich dieser Artikel.

  • Rahmenwerk des IIA

    Im IPPF-Evolution-Projekt des Institute of Internal Auditors (IIA) wurden während der Jahre 2021 bis 2023 die neuen Global Internal Audit Standards entwickelt. Im Zuge des Projekts hat sich das IIA auch einen Rahmen gegeben, der sicherstellt, dass die Standards unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses entwickelt werden. Es ist wichtig, dass die Standards nicht nur die Erwartungen des Berufsstandes der Internen Revision selbst wiedergeben, sondern dass sie auch mit den Erwartungen anderer und verwandter Professionen, von Aufsichtsbehörden, Regierungsorganisationen, multinationalen Organisationen und der Öffentlichkeit insgesamt übereinstimmen.

  • Keine Verpflichtungen für Angreifende

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    In den ersten drei Teilen dieses Beitrags haben wir einen generellen Überblick über die DORA-Basisverordnung, die speziellen technischen Standards sowie Details zu den Inhalten des Kapitels II (IKT-Risikomanagement), des Kapitels III (Behandlung, Klassifizierung und Berichterstattung IKT-bezogener Vorfälle) und des Kapitels IV (Testen der digitalen operationalen Resilienz) vorgestellt. In diesem Artikel wird nun das letzte Kapitel (Management des IKT-Drittparteienrisikos) näher beleuchtet.

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