Risiken durch wirtschaftliches Handeln


Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Ansätze für die Revisionsarbeit
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum LkSG wurde am 11. Juni 2021 vom Bundestag beschlossen und am 25. Juni 2021 vom Bundesrat gebilligt. Die Regelungen treten mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft



Thomas Berger

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 tritt das deutsche Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) in Kraft. Mit diesem Gesetz werden Unternehmen stärker für die Zustände in ihrer weltweiten Lieferkette in die Verantwortung genommen. Den Unternehmen werden hierfür Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auferlegt. Bei Verstößen gegen das LkSG drohen unter anderem Bußgelder in empfindlicher Höhe von bis zu zwei Prozent des weltweiten Umsatzes. Neben dem LkSG zeichnet sich derzeit ein strengeres europäisches Lieferkettengesetz ab, welches ab dem Jahr 2024 Anwendung finden soll (Die entsprechende EU-Richtlinie muss in ein nationales Gesetz umgesetzt werden, wodurch das LkSG eine wesentliche Anpassung insbesondere durch die Aufnahme einer zivilrechtlichen Haftung und hinsichtlich des Anwendungsbereichs erfahren könnte).

Die Verpflichteten werden bereits jetzt handeln müssen, um rechtzeitig gesetzeskonform mit der deutschen Regelung zu sein. Eingerichtete Systeme (beispielsweise Managementsystem, Verantwortlicher und Hinweisgebersystem) werden zu gegebener Zeit an eine europäische Regelung anzupassen sein.

Das LkSG beabsichtigt, im Inland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe stärker für die Zustände bei ihren weltweiten Zulieferern in die Verantwortung zu nehmen. Hierfür werden ihnen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auferlegt. Die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen in den Lieferketten sollen dadurch gestärkt werden. Eine dem LkSG vorausgegangene Selbstverpflichtung von Unternehmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) hatte dieses Ziel verfehlt.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Interne Revision (ZIR) (Ausgabe 5, 2021, Seite 220 bis 229) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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Im Überblick

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  • Risikoorientierte Prüfungsplanung

    Unternehmen sehen sich zunehmend mit volatilen, unsicheren und komplexen Veränderungen durch Globalisierung und Klimawandel und mit geopolitischen Risiken konfrontiert. Gleichzeitig müssen sie steigendem Kostendruck und der digitalen Transformation von Produkten, Services und Geschäftsprozessen begegnen und die wachsenden Anforderungen der Regulatorik erfüllen.

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    Ausgehend von verschiedenen Wirtschaftsskandalen hat die Diskussion über die Prüfungsqualität wegen eines vermeintlichen Mangels an professioneller Skepsis in der Prüfung bei politischen Entscheidungsträgern, Regulierungsbehörden und der Öffentlichkeit in den letzten Jahren stark zugenommen.

  • Prüfung der Risikoanalyse von Rechenzentren

    Die Prüfung der Risikoanalysen von Rechenzentren sollte die Anforderungen, denen sich ein Rechenzentrum stellt, als Kontext berück sichtigen. Die Eignung der Risikoanalyse kann die Interne Revision an der Vorgehensweise, aber auch an der Wertung der Risikofaktoren im Sinne der Vollständigkeit messen. Abschließend stellt sich für den Prüfer die Frage, ob die Risikoanalyse die Voraussetzung zur Steuerung der risikominimierenden Ressourcen schafft.

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    Prüferische Datenanalysen haben sich mit Blick auf die verwendeten Werkzeuge, die dort enthaltenen Funktionen und die inhaltlichen Fragestellungen in den letzten Jahrzehnten lediglich marginal gewandelt. Die Resultate der hierzu eingesetzten Techniken sind überschaubar. Während zahlreiche prüfende Institutionen noch erste Stufen auf dem Weg zur digitalen Urteilsbildung erklimmen, präsentieren sich am Horizont bereits neue Programme, welche prüferische Beurteilungen ohne humane Begleitung vornehmen.

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    Mehr als drei Jahre hat die Corona-Pandemie die Weltwirtschaft in Atem gehalten. Obwohl bei uns die Pandemie mittlerweile für beendet erklärt wurde, sind die Folgen dieses Megabeispiels für disruptive Entwicklungen nach wie vor überall spürbar, auch im Hinblick auf die Arbeit der Internen Revision. Insbesondere die räumliche und personelle Entfernung vom operativen Geschehen durch Lockdown und Homeoffice werfen die Frage auf, ob diese gravierenden Veränderungen des Revisionsumfelds eventuell auch das Prüfungsrisiko verändert haben

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