Risiken durch wirtschaftliches Handeln
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Ansätze für die Revisionsarbeit
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum LkSG wurde am 11. Juni 2021 vom Bundestag beschlossen und am 25. Juni 2021 vom Bundesrat gebilligt. Die Regelungen treten mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft
Thomas Berger
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 tritt das deutsche Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) in Kraft. Mit diesem Gesetz werden Unternehmen stärker für die Zustände in ihrer weltweiten Lieferkette in die Verantwortung genommen. Den Unternehmen werden hierfür Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auferlegt. Bei Verstößen gegen das LkSG drohen unter anderem Bußgelder in empfindlicher Höhe von bis zu zwei Prozent des weltweiten Umsatzes. Neben dem LkSG zeichnet sich derzeit ein strengeres europäisches Lieferkettengesetz ab, welches ab dem Jahr 2024 Anwendung finden soll (Die entsprechende EU-Richtlinie muss in ein nationales Gesetz umgesetzt werden, wodurch das LkSG eine wesentliche Anpassung insbesondere durch die Aufnahme einer zivilrechtlichen Haftung und hinsichtlich des Anwendungsbereichs erfahren könnte).
Die Verpflichteten werden bereits jetzt handeln müssen, um rechtzeitig gesetzeskonform mit der deutschen Regelung zu sein. Eingerichtete Systeme (beispielsweise Managementsystem, Verantwortlicher und Hinweisgebersystem) werden zu gegebener Zeit an eine europäische Regelung anzupassen sein.
Das LkSG beabsichtigt, im Inland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe stärker für die Zustände bei ihren weltweiten Zulieferern in die Verantwortung zu nehmen. Hierfür werden ihnen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auferlegt. Die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen in den Lieferketten sollen dadurch gestärkt werden. Eine dem LkSG vorausgegangene Selbstverpflichtung von Unternehmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) hatte dieses Ziel verfehlt.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Interne Revision (ZIR) (Ausgabe 5, 2021, Seite 220 bis 229) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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