Welches Datenschutzrecht findet Anwendung?
Unternehmensgeleitete Ermittlungen innerhalb der EU
Empfehlung: Bereits bei Konzipierung der Ermittlungen nationales Recht berücksichtigen
Sascha Kuhn, Jan Zücker
Interne beziehungsweise unternehmensgeleitete Untersuchungen stellen für Unternehmen ein bewährtes Mittel bei der Aufklärung von Fehlverhalten und Compliance-Verstößen im eigenen Hause dar. Insbesondere wenn es um den Verdacht schwerer (vornehmlich Wirtschafts-)Kriminalität geht, werden staatsanwaltschaftliche Ermittlungen häufig durch unternehmensinterne Ermittlungen begleitet oder auch initiiert. Die Erfahrungen der Praxis zeigen aber auch, dass mittlerweile ein verstärktes Bewusstsein für die Aufklärung sonstigen – nicht zwingend strafbaren – Fehlverhaltens (wie zum Beispiel Diskriminierung am Arbeitsplatz) gegeben ist. Zudem rücken grenzüberschreitende Untersuchungen verstärkt in den Fokus. Durch die seit nunmehr fast vier Jahren geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) spielen dabei vermehrt datenschutzrechtliche Aspekte eine Rolle. Welches Recht Anwendung findet, ist hierbei die zwingende Grundlage aller weiteren Überlegungen.
Unternehmen sind nach deutschem Recht dazu angehalten, Fehlverhalten und Straftaten im eigenen Hause bei konkreten Verdachtsmomenten vollständig aufzuklären, andernfalls droht der Unternehmensleitung eine zivil- (vgl. § 93 Aktiengesetz, § 43 GmbH-Gesetz) und ordnungsrechtliche (vgl. § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz) Haftung, die im Rahmen der Organhaftung auch das Unternehmen selbst treffen kann (vgl. § 31 Bürgerliches Gesetzbuch, § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz). Nicht selten werden Unternehmen erst durch (häufig anonyme) Hinweise Betroffener oder Dritter auf Straftaten oder sonstiges Fehlverhalten hingewiesen. Es ist bereits jetzt abzusehen, dass mit der Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, die neue EU-Whistleblowing-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, die Zahl der Meldungen vermutlich zunehmen wird.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 2, 2022, Seite 85 bis 90) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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