Umgang mit personenbezogenen Daten
Die Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) betrifft die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union (EU) in die USA und beeinflusst damit den internationalen Verkehr besonders geschützter Daten maßgeblich
Daten auf hoher See - und kein rettender Hafen in Sicht?
Von RA Dr. Ariane Loof, RA Dr. Christian Schefold
(13.01.16) - Der internationale Datenaustausch – gerade mit den USA – war einmal einfach: Safe Harbor hat den Weg möglich gemacht. US-Unternehmen konnten personenbezogenen Daten einen sicheren Hafen bieten und damit nach Ansicht der EU-Kommission europäische Schutzanforderungen erfüllen. Die Sicherheit war jedoch trügerisch. Die Enthüllungen von Eduard Snowden haben jetzt den EuGH beschäftigt, und der hat festgestellt, dass es den sicheren Hafen nicht mehr gibt, mit weit reichenden Folgen für die europäische Informationsgesellschaft – und auch für Compliance.
Die Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) betrifft die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union (EU) in die USA und beeinflusst damit den internationalen Verkehr besonders geschützter Daten maßgeblich. Besonders geschützt sind personenbezogene Daten: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, die einem Menschen zugeordnet werden können und ihn individualisierbar und so identifizierbar machen (§ 3 Abs. 1 BDSG). Der Umgang mit ihnen unterliegt besonderen rechtlichen Anforderungen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 1983, in seinem sogenannten Volkszählungsurteil festgestellt, dass es ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde gibt. Der Gesetzgeber hat daraufhin Gesetze zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung, unter anderem ein Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und auf Landesebene Landesdatenschutzgesetze, verabschiedet. Das BDSG wurde zuletzt im Jahr 2009 um wesentliche Teile – vor allem im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes – ergänzt.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 6, 2015, Seite 275 bis 279) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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