Grundrecht europäischer Bürger auf Datenschutz
Der Rat der Justiz-und Innenminister nahm den Rahmenbeschluss zum Datenschutz in der Dritten Säule an
Arbeitsgruppe besorgt, dass der Rahmenbeschluss nicht die Einrichtung eines Forums von nationalen und europäischen Aufsichtsbehörden zur Sicherstellung der harmonisierten Anwendung der einschlägigen Vorschriften vorsieht
(02.01.09) - Die Arbeitsgruppe Polizei und Justiz (WPPJ), die von den europäischen Datenschutzbehörden mit der Überwachung der datenschutzrechtlichen Entwicklungen im Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit beauftragt wurde, nahm die jüngste Entscheidung des JI-Rates zur Kenntnis, die die Annahme des Rahmenbeschlusses zum Datenschutz in der Dritten Säule zum Gegenstand hatte (Doc. 9260/08).
Die Arbeitsgruppe erinnert an die Stellungnahmen der vergangenen Monate zu diesem Thema und an den Briefwechsel mit den zuständigen Europäischen Organen, durch die sie die Notwendigkeit eines harmonisierten Ansatzes wiederholte, der auf die Sicherstellung gemeinsamer Prinzipien für den Schutz der Einzelnen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu polizeilichen und Strafverfolgungszwecken abzielt. Die europäischen Bezugsinstrumente in diesem Bereich sind die Konvention 108 des Europarats und die Richtlinie 95/46/EG.
Die Arbeitsgruppe begrüßt die Annahme eines EU-Instruments, mit dem die oben genannten Ziele erreicht werden sollen. Es stellt den ersten allgemeinen EU-Rahmen zum Datenschutz im Bereich der Strafverfolgung dar und ist eine Anerkennung der Bedeutung des Datenschutzes auf einem Gebiet, in dem immer mehr personenbezogene Daten ausgetauscht werden.
Die Arbeitsgruppe nahm ebenso zur Kenntnis, dass der angenommene Text nicht die Verbesserungsvorschläge, die vom Europäischen Parlament formuliert wurden, widerspiegelt und dass auch die Bemerkungen der Datenschutzbehörden keine angemessene Berücksichtigung fanden.
Die Arbeitsgruppe ist besonders besorgt darüber, dass der Rahmenbeschluss nicht die Einrichtung eines Forums von nationalen und europäischen Aufsichtsbehörden zur Sicherstellung der harmonisierten Anwendung der einschlägigen Vorschriften vorsieht. Dieses Forum sollte einen beratenden Status haben und insbesondere für die Bewertung des angemessenen Schutzniveaus in Bezug auf die Datenübermittlungen in Drittstaaten zuständig sein.
Die Arbeitsgruppe möchte auf die notwendige Sicherstellung von Konsistenz in den nationalen Vorschriften, die bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses verabschiedet werden, aufmerksam machen, und sie betont, wie sehr es angemessen ist, sich in dieser Beziehung den Rat der nationalen Datenschutzbehörden einzuholen.
Die Arbeitsgruppe wird ihrerseits bestrebt sein, die Anwendung des Rahmenbeschlusses in den EU-Mitgliedstaaten zu überwachen, und die Annahme harmonisierter Maßnahmen und Entscheidungen fördern, die das Grundrecht aller europäischer Bürger auf Datenschutz voll gewährleisten. (BfDI: ra)
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