Facebook & Allgemeine Geschäftsbedingungen
Andrea Voßhoff: Facebook zeigt, dass in einer globalisierten Datenwelt der Datenschutz nicht an Grenzen halt machen darf
Facebook erfüllt zwar die Anforderungen des irischen Datenschutzrechts, das aber einige Sonderregelungen des deutschen Telemedienrechts nicht enthält
(12.02.15) - Angesichts der datenschutzrechtlichen Probleme mit den seit 30.01.15 geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Facebook, erklärt die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff: "Der Fall belegt einmal mehr eindrucksvoll wie wichtig es ist, den Schutz der Bürger in einer digitalen Welt auf eine neue Grundlage zu stellen. Die Fragen, welche datenschutzrechtlichen Vorgaben ein Unternehmen einzuhalten hat und welche Kontrollzuständigkeiten gegeben sind, sind komplex und für den Bürger verwirrend.
Facebook erfüllt zwar die Anforderungen des irischen Datenschutzrechts, das aber einige Sonderregelungen des deutschen Telemedienrechts nicht enthält. Die Datenschutzaufsicht obliegt zunächst der irischen Datenschutzbehörde, da nach Auskunft von Facebook Inc. die Facebook Ltd. in Irland die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung in Europa ist. Einige deutsche Landes-Aufsichtsbehörden reklamieren gleichwohl ihre eigene Zuständigkeit, weil Daten von Facebook-Nutzern in Deutschland erhoben und verwendet werden. Die Bundesdatenschutzbeauftragte hat für soziale Netzwerke keine Kontrollbefugnisse, so dass auch keine Untersuchung eingeleitet werden kann.
Hinzu kommt, dass es für den Schutz der Bürger nicht ausreicht, die von Internetdiensten veröffentlichten Nutzungsbedingungen genau anzusehen, um mögliche Gefahren zu erkennen. Wer den Dienst nutzen will, hat keine selbstbestimmte Entscheidungsmöglichkeit, sondern kann nur pauschal zustimmen. Angesichts der großen Beliebtheit von Facebook wird der datenschutzrechtlich einzig sinnvolle Rat sich abzumelden, ungehört bleiben.
Um eine entscheidende Verbesserung des Datenschutzes auch in solchen Fällen zu erreichen, ist daher die Harmonisierung des europäischen Datenschutzrechts unumgänglich. Durch die dortige Verankerung des Marktortprinzips gilt für Unternehmen einheitliches europäisches Datenschutzrecht. Dieses wird einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab schaffen und die Koordinierung der europäischen Datenschutzaufsicht stark verbessern."
(BfDI: ra)
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