Nationales Datenschutzrecht beachten
Düsseldorfer Kreis: Datenschutz in sozialen Netzwerken gefordert
In Deutschland ansässige Unternehmen, die Social Plug-ins einbinden oder Fanpages einrichten, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots
(15.12.11) - Der Düsseldorfer Kreis, ein Gremium der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich, hat einen Beschluss zum Datenschutz in sozialen Netzwerken veröffentlicht. Darauf wies der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Peter Schaar, hin. Auch außereuropäische Anbieter sozialer Netzwerke, so die Datenschutzaufsichtsbehörden, müssen das nationale Datenschutzrecht beachten, wenn sie ihr Angebot an deutsche Nutzerinnen und Nutzer richten.
Zu den wesentlichen Eckpunkten zählen verständliche Informationen, welche Daten für welche Zwecke vom Anbieter verarbeitet werden, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsansprüche genauso wie das Verbot, biometrische Daten für Gesichtserkennungsverfahren ohne Einwilligung der Betroffenen zu verarbeiten.
In Deutschland ansässige Unternehmen, die Social Plug-ins einbinden oder Fanpages einrichten, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots.
Der Düsseldorfer Kreis betont, dass eine Anerkennung von Selbstverpflichtungen der Internetwirtschaft durch die Datenschutzaufsichtsbehörden gemäß § 38a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Gewähr dafür bietet, dass die Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfüllt werden. (BfDI: ra)
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