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Datenschutz: Trend zur heimlichen Überwachung


Das vorbereitete Datenschutzauditgesetz sei überarbeitungsbedürftig, da praxisfremd, und solle deshalb erst nach der Bundestagswahl verabschiedet werden
Ergebnisse der 77. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und Länder am 26./27. März 2009 in Berlin

(18.02.09) - Im Anschluss an das Gespräch über notwendigen Handlungsbedarf beim Schutz von Arbeitnehmerdaten mit Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble, Bundeswirtschaftsminister Dr. Karl -Theodor Freiherr zu Guttenberg, Staatssekretär Detlef Scheele vom Bundesarbeitsministerium, dem Vorsitzenden des DGB Michael Sommer und dem Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Reinhard Göhner erklärt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Peter Schaar:

"Dass weitgehende Übereinstimmung darüber erzielt werden konnte, den Datenschutz im Arbeitsverhältnis endlich gesetzlich zu regeln, stimmt mich zuversichtlich. Jetzt kommt es darauf an, dass der gemeinsame Wille zügig umgesetzt wird. Schon bei der laufenden Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes könnte als erster Schritt eine verbesserte Zweckbindung des Umgangs mit Personaldaten festgelegt werden. Daten, die für das Arbeitsverhältnis erhoben werden, sollten grundsätzlich nicht für andere Zwecke verwendet werden dürfen."

Schaar sieht darüber hinaus Handlungsbedarf insbesondere in folgenden Punkten, die in einem eigenständigen Arbeitnehmerdatenschutzgesetz geregelt werden sollten:

1. Die Datenerhebung muss grundsätzlich offen und beim Arbeitnehmer erfolgen. Heimliche Überwachung und Kontrollen - auch unter Einschaltung von Detekteien - sollten grundsätzlich unterbleiben.

2. Der Zugriff der Innenrevision auf Personaldaten bedarf klarer gesetzlicher Vorgaben, wie sie etwa kürzlich für Bundesbeamte im Bundesbeamtengesetz festgelegt wurden. Einen umfassenden, anlass- und verdachtslosen Datenabgleich darf es hier nicht geben.

3. Da die Nutzung von Telefon, Internet und E-Mail aus dem Arbeitsleben nicht mehr wegzudenken ist, sind die Voraussetzungen zur beschäftigtenbezogenen Auswertung betrieblicher Kommunikationsmittel restriktiv und eindeutig festzulegen.

4. Videokameras oder Ortungssysteme sind inzwischen weit verbreitet. Der Einsatz technischer Zugangs- und Überwachungssysteme ist nur nach klaren Regeln zulässig. Die Verwendung biometrischer Verfahren bedarf dabei besonders enger Vorgaben. Eine umfassende Kontrolle des Verhaltens von Arbeitnehmern darf es nicht geben.

5. Daten von Bewerberinnen und Bewerbern müssen - wie die Arbeitnehmerdaten - einer klaren Zweckbindung unterliegen. Verbesserte atenschutzregeln sind auch hinsichtlich des Fragerechts des Arbeitgebers und bei Einstellungstests - insbesondere im Hinblick auf sensible Daten, etwa über den Gesundheitszustand - erforderlich.

6. Betriebs- und Personalräte und betriebliche/behördliche Datenschutzbeauftragte sind bei allen datenschutzrechtlich relevanten Entscheidungen frühzeitig und umfassend zu beteiligen.
(BfDI: ra)

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