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Entwicklungen zum Beschäftigtendatenschutz


Die Bundesregierung hat angekündigt, dass das Beschäftigtendatenschutzgesetz nun doch zeitnah in geltendes Recht umgesetzt werden soll
Arbeitgeber dürfen künftig Bewerberdaten, die allgemein zugänglich sind, ohne Einwilligung des Bewerbers erheben und damit bspw. in Facebook ausgiebig recherchieren

Von Silvia C. Bauer, Britta Rothe und Dr. Michael Rath, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

(23.01.13) - Für alle überraschend hat die Bundesregierung angekündigt, dass das Beschäftigtendatenschutzgesetz, das viele insbesondere aufgrund der geplanten Einführung der auch für Deutschland künftig geltenden europäischen Datenschutz-Grundverordnung und der seit mehreren Jahren währenden Diskussion um seinen Inhalt längst abgeschrieben hatten, nun doch zeitnah in geltendes Recht umgesetzt werden soll.

Ziel war, den ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom Dezember 2010 (BT-Drs. 17/4230) sowie die darauf bezogenen Änderungsanträge der Bundesregierung und der SPD-Fraktion am 16. Januar 2013 im Innenausschuss des Deutschen Bundestages zu beraten und Ende Januar die zweite und dritte Lesung des Entwurfs durchzuführen. Dazu wird es wohl nicht kommen: Der Termin vom 16. Januar wurde aus Zeitgründen abgesagt und zunächst auf Ende Januar verschoben. Insofern bleibt abzuwarten, wie sich das weitere Verfahren entwickeln wird.

Zum Hintergrund: Der in das Verfahren eingebrachte Entwurf lehnt sich sehr stark an dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung an. Der ursprüngliche Entwurf wurde allerdings aufgrund seiner Lückenhaftigkeit, Intransparenz und dem fehlenden Praxisbezug von allen Seiten – nicht zuletzt von den Datenschutzaufsichtsbehörden – als unzumutbar eingestuft und galt daher als abgeschrieben. Entsprechend negativ waren auch die Reaktionen auf die Ankündigung der Regierung.

Wesentliche Diskussionspunkte sind bspw.:
>> Die offene Videoüberwachung von Beschäftigten soll bspw. zum Schutz vor Diebstahl erlaubt sein;
>> Arbeitgeber dürfen künftig Bewerberdaten, die allgemein zugänglich sind, ohne Einwilligung des Bewerbers erheben und damit bspw. in Facebook ausgiebig recherchieren;
>> E-Mails dürfen unter bestimmten Voraussetzungen kontrolliert werden, Regelungen zum Umgang mit privater Korrespondenz sind indes nicht vorgesehen;
>> Kollektivvereinbarungen müssen dem Schutzstandard des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechen. Die Folge wird sein, das bestehende Betriebsvereinbarungen umfassend überarbeitet werden müssen;
>> Positiv zu vermerken ist, dass der Austausch von Beschäftigtendaten im Konzern erleichtert werden soll. Gleichwohl wird der Austausch im internationalen Umfeld nicht privilegiert, so dass gerade für international tätige Konzerne die Erleichterungen marginal sind.

Im Ergebnis bleibt daher zurzeit abzuwarten, welche Regelungen letztendlich umgesetzt werden. Grundsätzlich können Unternehmen sich jedoch darauf einstellen, dass sie sich wohl spätestens im Frühjahr mit den Neuregelungen zum Beschäftigtendatenschutzgesetz auseinandersetzen und ihre Prozesse wie z.B. ihre Betriebsvereinbarungen überarbeiten müssen.
(Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: ra)

Lesen Sie auch den Schwerpunkt zur bislang noch gültigen gesetzlichen Regelung zur Videoüberwachung (Stand: 23.01.13)
Rechtskonforme Videoüberwachung

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: Steckbrief

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