Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-E)
ULD mahnt an: Nachbesserungen beim Beschäftigtendatenschutz seien dringend erforderlich
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung über das Beschwerderecht von Beschäftigten sollte nach Ansicht vieler Datenschützer gestrichen werden
(05.11.10) - Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Beschäftigtendatenschutz wird am 05.11.2010 im Bundesratsplenum beraten. Der Entwurf war auch ein wichtiger Beratungsgegenstand der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (DSB-Konferenz) am 03./04.11.2010 in Freiburg im Breisgau. An der Konferenz nahm die Leitung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) teil.
Der diesjährige Vorsitzende der DSB-Konferenz, der baden-württembergische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Jörg Klingbeil, sagte: "Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-E) ist zwar eine geeignete Grundlage für die weitere parlamentarische Beratung. Ohne erhebliche Nachbesserungen wird er aber seiner Zielsetzung nicht gerecht. Dies geht auch aus den zahlreichen konkreten Änderungsvorschlägen der Bundesratsausschüsse für die Beratungen im Bundesratsplenum hervor" (vgl. Bundesrats-Drucksache 535/2/10).
Aus der Sicht Klingbeils, des ULD und vieler Datenschutzbeauftragter wäre es zu begrüßen, wenn der Gesetzgeber diese sinnvollen Anregungen aufgreifen würde. Zu benennen sind u.a. folgende vier Punkte:
>> Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verdachtslose Datenabgleiche zur Korruptionsbekämpfung vornehmen können. Die Durchführung flächendeckender Datenabgleiche durch einige Großunternehmen sind in der Vergangenheit parteiübergreifend auf heftige Kritik gestoßen. Nach dem Entwurf sollen solche Datenabgleiche weder von der Erforderlichkeit der Maßnahme noch von einem konkreten Anlass abhängig sein.
>> Die Bundesregierung erklärte, die heimliche Videoüberwachung durch Arbeitgeber ausnahmslos verbieten zu wollen. Im Gegenzug lässt der Gesetzentwurf aber sehr weitgehend eine offene Videoüberwachung zu. Wenn Arbeitgebern nicht jederzeit und an jedem Ort eine offene Videoüberwachung gestattet werden soll, bedarf es einer Konkretisierung der Überwachungszwecke.
Entsprechend der bisherigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung sollte überdies eine dauerhafte Überwachung von Beschäftigtenarbeitsplätzen untersagt werden. Dies hätte zur Folge, dass eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz künftig unter leichteren Bedingungen als die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume zulässig wird.
>> Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung über das Beschwerderecht von Beschäftigten sollte nach Ansicht vieler Datenschützer gestrichen werden. Zahlreiche Datenskandale der jüngeren Vergangenheit sind nur aufgedeckt worden, weil Beschäftigte Missstände gemeldet haben. Nach dem Gesetzentwurf sollen nun Beschäftigte, selbst wenn sie unmittelbar betroffen sind, mutmaßliche Datenschutzverstöße des Arbeitgebers an die zuständige Datenschutzbehörde nur melden dürfen, wenn der Arbeitgeber einer entsprechenden Beschwerde des Beschäftigten nicht unverzüglich abgeholfen hat.
Dies bedeutet, dass sie sich zunächst an den Arbeitgeber wenden müssen, was nicht mit dem Petitionsrecht nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie zu vereinbaren ist. Danach darf jeder Betroffene sich wegen Datenschutzverstößen unmittelbar an die zuständige Datenschutzbehörde wenden.
>> Der Entwurf lässt viele weitere regelungsbedürftige Fragen ungeregelt. Hierzu zählt das Problem, welche rechtlichen Vorgaben der Arbeitgeber zu beachten hat, wenn er seinen Arbeitnehmern die private Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen gestattet. Eine im Sinne des Datenschutzes angemessene und rechtsklare Regelung würde insoweit zum betrieblichen Rechtsfrieden erheblich beitragen.
(ULD: ra)
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