Antennengemeinschaften fordern GEMA-Befreiung


Petition: Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 17. September 2015 wiederum, wonach Wohnungseigentümergemeinschaften keine urheberrechtliche Vergütung für die Kabelweiterleitung von Rundfunkprogrammen an die einzelnen Eigentümer des Wohngebäudes schuldeten, sei nicht auf Antennengemeinschaften übertragbar
Die Rechteverwertungsgesellschaft GEMA, so wird kritisiert, mache prinzipielle Unterschiede zwischen kostenfreiem Einzelempfang je Haushalt und einem Sammelempfang zur Weiterleitung an die gleichen Haushalte



Mit einem "Erwägungsbeschluss" macht der Petitionsausschuss auf die Forderung von Antennengemeinschaften nach einer GEMA-Befreiung aufmerksam. In ihrer Sitzung verabschiedeten die Abgeordneten einstimmig die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine Petition, in der die urheberrechtliche Vergütungspflicht von Antennengemeinschaften für die Kabelweitersendung kritisiert wird, mit dem zweithöchsten Votum "zur Erwägung" dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu überweisen. In der Petition heißt es, Antennengemeinschaften finanzierten sich zum Betreiben und zum Erhalt ihrer Anlagen über Mitgliedsbeiträge und leiteten die Fernseh- und Hörfunksignale mittels eigener Kabelnetze der Gemeinschaft an die rund 1.000 angeschlossenen Mitglieder weiter. Die Rechteverwertungsgesellschaft GEMA, so wird kritisiert, mache prinzipielle Unterschiede zwischen kostenfreiem Einzelempfang je Haushalt und einem Sammelempfang zur Weiterleitung an die gleichen Haushalte. Dies verursache jährliche Kosten in Höhe von 2.000 bis 3.000 Euro.
In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung schreibt der Petitionsausschuss, Antennengemeinschaften versorgten die Haushalte insbesondere in ländlichen Gebieten der ostdeutschen Bundesländer mit Rundfunkprogrammen. Sie seien nach Paragraf 20b des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) verpflichtet, für die Weitersendung von Rundfunkprogrammen an die jeweils angeschlossenen Haushalte den Rechteinhabern eine Vergütung zu zahlen. Die Vergütung werde über die zuständige Verwertungsgesellschaft eingezogen.

Der Vorlage zufolge hat der Bundesrat am 12. Mai 2017 die Bundesregierung gebeten, eine Befreiung der Antennengemeinschaften von der Vergütungspflicht zu prüfen. Eine pauschale Freistellung von Antennengemeinschaften komme aber nach den Maßgaben des europäischen Rechts nicht in Betracht, habe die Regierung geantwortet. Aufgrund dieser unionsrechtlichen Vorgaben besitze der nationale Gesetzgeber keinen Handlungsspielraum, um Antennengemeinschaften von der Vergütungspflicht freizustellen, habe auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 16. März 2017 bestätigt.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 17. September 2015 wiederum, wonach Wohnungseigentümergemeinschaften keine urheberrechtliche Vergütung für die Kabelweiterleitung von Rundfunkprogrammen an die einzelnen Eigentümer des Wohngebäudes schuldeten, sei nicht auf Antennengemeinschaften übertragbar. Diese würden Rundfunkprogramme für ganze Ortschaften oder Stadtviertel, "und damit für die Öffentlichkeit im Sinne des Urheberrechtsgesetzes", wiedergeben, heißt es.

Eine Änderung der Rechtslage vermag daher der Petitionsausschuss ausweislich seiner Beschlussempfehlung nicht in Aussicht zu stellen. Jedoch werde die Petition für geeignet gehalten, "auf das Anliegen der gerade in den östlichen Bundesländern bereits in den 1980er Jahren in großer Zahl entstandenen Antennengemeinschaften besonders aufmerksam zu machen", schreiben die Abgeordneten. (Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 10.10.21
Newsletterlauf: 01.12.21


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