Überprüfung der Arbeitsmarktneutralität


Arbeitsmarktneutralität im Bundesfreiwilligendienst
Das im Bundesfreiwilligendienstgesetz beschriebene Gebot, wonach der Bundesfreiwilligendienst arbeitsmarktneutral auszurichten ist, werde durch Kriterien in den Richtlinien zur Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes konkretisiert



Maßnahmen zur Einhaltung und Überprüfung der Arbeitsmarktneutralität im Bundesfreiwilligendienst erläutert die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/3704) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/3480). Der Antwort zufolge sind derzeit 20 Personen als Prüferinnen und Prüfer beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) tätig, die unter anderem die Einhaltung der Arbeitsmarktneutralität überprüfen.

Angesichts der Tatsache, dass mit Stand vom 23. Juli 2018 72.695 Einsatzstellen für den Bundesfreiwilligendienst anerkannt gewesen seien, ergebe sich eine durchschnittliche Zuständigkeit von 3.635 Einsatzstellen pro Prüfer, wobei regional eine unterschiedliche Verteilung vorliege, schreibt die Regierung. Mit Blick auf die derzeit 249.453 anerkannten Bundesfreiwilligendienstplätze ergebe sich eine durchschnittliche Zuständigkeit von 12.473 Bundesfreiwilligendienstplätzen pro Prüfer, wobei ebenfalls regional eine unterschiedliche Verteilung vorliege.

Das Verfahren, nach dem das BAFzA einem Verdacht auf Verletzung der Arbeitsmarktneutralität nachgeht, ist nach Aussage der Bundesregierung "aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles unterschiedlich ". Vorgesehen sei die Prüfung des Verdachtes durch Prüfer des Bundesamtes vor Ort - etwa durch Sichtung von Stellenplänen und Personalentwicklungen. Zusätzlich könnten Stellungnahmen bei der Einsatzstelle sowie von den Betriebs- oder Personalräten angefordert werden. Bei verbandsgebundenen Einsatzstellen erfolge die Prüfung des Verdachtes durch die verbandliche Zentralstelle. "Abschließend erfolgt die Auswertung der Ergebnisse durch das Fachreferat im BAFzA ", heißt es in der Antwort.

Das im Bundesfreiwilligendienstgesetz beschriebene Gebot, wonach der Bundesfreiwilligendienst arbeitsmarktneutral auszurichten ist, werde durch Kriterien in den Richtlinien zur Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes konkretisiert, schreibt die Regierung weiter. Danach dürfen "keine Plätze anerkannt werden, wenn sie nachweislich einen bisherigen Arbeitsplatz ersetzen oder eine Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes erübrigen sollen ". Die Arbeitsmarktneutralität sei insbesondere gewährleistet, wenn die Arbeiten ohne die Freiwilligen nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden oder auf dem Arbeitsmarkt keine Nachfrage besteht.

Gefragt, ob die Bundesregierung Handlungsbedarf hinsichtlich der Schaffung einer unabhängigen Stelle zur Prüfung der Einhaltung der Arbeitsmarktneutralität im Bundesfreiwilligendienst sieht, heißt es in der Antwort: "Aus Sicht der Bundesregierung sind die derzeit verwendeten Instrumente der Prüfung ausreichend, aber weitere Prüferinnen und Prüfer in Höhe von 14 Vollzeitäquivalenten erforderlich, um die vom Bundesrechnungshof vorgeschlagene Prüfquote erfüllen zu können. " Das BAFzA sei eine staatliche Stelle, die mit den zur Verfügung stehenden Instrumenten die Arbeitsmarktneutralität umfassend prüfen könne, urteilt die Bundesregierung. Es bestehe daher "kein weiterer Handlungsbedarf ". (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 27.08.18
Newsletterlauf: 09.10.18



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