Hinterlegungsstellen und Kapitalsteuer


Finanzmarkt-Compliance: Neue Fragen im Zusammenhang mit den Cum-Fake-Geschäften
Was tut das Bundesministerium, um künftig selber Informationen über neue Gestaltungssachverhalte zu erlangen und nicht nur durch journalistische Arbeit oder Ermittlungen nicht nationaler Aufsichtsbehörden (z. B. SEC) auf sie aufmerksam gemacht zu werden?



Der Deutsche Bundesregierung liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, dass durch inländische Hinterlegungsstellen von Aktien mehr Kapitalertragsteuer bescheinigt als tatsächlich abgeführt wurde und durch die bestimmte Verwendung von Hinterlegungsscheinen (Pre-Release-ADRs) wie bei Cum/Ex-Gestaltungen die Erstattung zuvor niemals abgeführter Kapitalertragsteuer geltend gemacht wurde. Dies erklärt die Deutsche Bundesregierung in ihrer Antwort (19/7091) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/6753).

Die Abgeordneten hatten in der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage auf Betrügereien mit Hinterlegungsscheinen in den USA hingewiesen. Dabei seien ADRs genutzt worden, um Erstattungen von Kapitalertragsteuer zu erwirken, obwohl die Steuer nie gezahlt worden sei.

Auf die Frage, wie ausländische Eigentümer von ADRs die ihnen zustehende Kapitalertragsteuererstattung erlangen können, nachdem das bislang übliche Datenträgerverfahren von der Bundesregierung ausgesetzt wurde, heißt es, eine Erstattung von Kapitalertragsteuer auf der Grundlage von ADRs könne weiterhin auf einem amtlichen Vordruck beantragt werden. Eine erneute Zulassung dieser Anträge zum Datenträgerverfahren werde nach Abschluss und Auswertung der gegenwärtigen Ermittlungen geprüft.

Wie die Bundesregierung erläutert, betrafen die Feststellungen der US-amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde zu ADRs Transaktionen auf dem US-Kapitalmarkt. Deutsche Behörden hätten keine Befugnis, eigenständig Ermittlungen auf dem US-Kapitalmarkt durchzuführen. (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 24.01.19
Newsletterlauf: 15.03.19


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