Unterrichtung über Marrakesch-Richtlinie


Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
Von der Neuregelung des § 45c des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) profitieren in besonderem Maße auch Schulen und andere Bildungseinrichtungen für Menschen mit Seh- und Lesebehinderung sowie die Inklusion dieser Personengruppe an Regelschulen




Die Deutsche Bundesregierung hat in einer Unterrichtung (19/3826) über die Stellungnahme des Deutschen Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung (19/3071) und die Gegenäußerung der Bundesregierung informiert.

In ihrer Stellungnahme hält es die Länderkammer für verfassungsrechtlich geboten, in dem Gesetz zur Änderung des Urheberrechts in Artikel 1 Nummer in Paragraf 45c Absatz 5 ihre Zustimmungserfordernis vorzusehen. Die Bundesregierung lehnt dies mit der Begründung ab, dass die Rechtsverordnung laut Grundgesetz nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfe und Belange der Länder nicht in besonderer Weise betroffen seien.

Der Vertrag von Marrakesch aus dem Jahr 2013 regelt auf internationaler Ebene, unter welchen Voraussetzungen blinde und seh- oder anderweitig lesebehinderte Menschen einen gesetzlich erlaubten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken erhalten.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 27.08.18
Newsletterlauf: 09.10.18



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