Ungedeckte Leerverkäufe von Aktien


Bundesregierung: Abschluss ungedeckter Leerverkäufe inzwischen verboten
Verbot habe zu einer Verringerung der Umsätze und der Liquidität der von dem Verbot erfassten Aktien geführt


(03.03.11) - Die Deutsche Bundesregierung hat keine Daten zum Volumen so genannter ungedeckter Leerverkäufe von Aktien. In einer Antwort (17/4793) auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion (17/4569) weist die Bundesregierung darauf hin, dass der Abschluss ungedeckter Leerverkäufe inzwischen verboten worden sei.

Untersuchungen hätten gezeigt, dass dieses Verbot zu einer Verringerung der Umsätze und der Liquidität der von dem Verbot erfassten Aktien geführt habe.

In ihrer Vorbemerkung stellen die Fragesteller fest:
"Mit dem Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte wurden ungedeckte Leerverkäufe in deutschen Aktien, ungedeckte Leerverkäufe in Staatspapieren von Staaten der Eurozone und Kreditausfallversicherungen auf Ausfallrisiken von Staaten der Eurozone, die keinen Absicherungszwecken dienen, verboten. Dabei beschränkt sich das Verbot der Leerverkäufe von Aktien und Schuldverschreibungen auf Wertpapiere, die an einer deutschen Börse im regulierten Markt zugelassen sind. Dies sind Aktien deutscher und einiger weniger ausländischer Emittenten sowie ausschließlich deutsche und österreichische Staatstitel.

Für diese Werte gibt es einen Anknüpfungspunkt und eine klare Regelungsbefugnis für den deutschen Gesetzgeber. Zugleich wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen und einzelne Ausnahmen von den gesetzlichen
Verboten zuzulassen.

Daneben hat die Europäische Kommission am 15. September 2010 einen Vorschlag
für eine 'Verordnung über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (CDS)' angenommen. Durch den Vorschlag sollen ein harmonisierter Rahmen für koordinierte Maßnahmen der Aufsichtsbehörden auf europäischer Ebene geschaffen, die Transparenz verbessert und Risiken verringert werden. Der Vorschlag für die EU-Verordnung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verhandlung und Verabschiedung unterbreitet. Bei planmäßiger Verabschiedung würde die Verordnung ab dem 1. Juli 2012 direkt in Deutschland gelten."

(Deutsche Bundesregierung: ra)


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