EuGH-Urteil zur Safe Harbor-Entscheidung


Tragender Gesichtspunkt des EuGH-Urteils ist, dass die Kommission bei Erlass der Safe Harbor-Entscheidung ein angemessenes Datenschutzniveau in den USA angenommen habe, ohne die US-amerikanische Rechtslage umfassend geprüft zu haben
Mit der Ungültigkeit der Safe Harbor-Entscheidung der Kommission entfällt eine zentrale Grundlage für den Transfer personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA

(04.02.16) - Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur sogenannten Safe Harbor-Entscheidung der Europäischen Kommission ist Thema der Antwort der Bundesregierung (18/7134) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/6756). Wie die Regierung darin ausführt, hat der EuGH in seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 die Safe Harbor-Entscheidung der Kommission für Datenübermittlungen in die USA für ungültig erklärt. Bis zu diesem Urteil habe die Kommissionsentscheidung vom 26. Juli 2000 die zentrale Grundlage für Datenübermittlungen der Wirtschaft in die USA gebildet.

Tragender Gesichtspunkt des EuGH-Urteils ist der Antwort zufolge, dass die Kommission bei Erlass der Safe Harbor-Entscheidung ein angemessenes Datenschutzniveau in den USA angenommen habe, ohne die US-amerikanische Rechtslage umfassend geprüft zu haben. Da nach der Safe- Harbor-Entscheidung die Regelungen des US-amerikanischen Rechts vorgingen und eine weite Ausnahme für Zugriffe, etwa zu Zwecken der nationalen Sicherheit, vorgesehen sei, hätte die Kommission prüfen müssen, "ob das US-amerikanische Recht und die Praxis aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen einen dem europäischen Niveau ,der Sache nach gleichwertigen' Schutz von Freiheiten und Grundrechten bietet". Die KOM "hätte analysieren und positiv feststellen müssen, welche Grenzen das US-amerikanische Recht den Zugriffsbefugnissen von Behörden auf personenbezogene Daten setzt und ob es für die Betroffenen wirksame Rechtsschutzmöglichkeiten gibt".

Wie aus der Vorlage hervorgeht, stützt sich der EuGH auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 23. September 2015 und nimmt Bezug auf Mitteilungen der Kommission aus dem Jahr 2013 "zu den weitreichenden Zugriffsbefugnissen US-amerikanischer Behörden auf personenbezogene Daten und den fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten von Unionsbürgern". Er stelle fest, dass eine Regelung, die Behörden einen generellen Zugriff auf den Inhalt elektronischer Kommunikation gestatte, den Wesensgehalt des durch Artikel 7 der EU-Grundrechte-Charta garantierten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verletze. Desgleichen verletze eine Regelung, die keine Rechtsbehelfe für Bürger vorsehe, den Wesensgehalt des Artikel 47 der Charta.

Mit der Ungültigkeit der Safe Harbor-Entscheidung der Kommission entfalle eine zentrale Grundlage für den Transfer personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA, heißt es in der Antwort weiter. Dies habe die Kommission in ihrer Mitteilung vom 6. November 2015 anerkannt und zugleich ihr Ziel bekräftigt, ein erneuertes, mit dem Unionsrecht in Einklang stehendes Rahmenwerk für den transatlantischen Datenaustausch zu erreichen.

Weiter schreibt die Bundesregierung, sie unterstütze das Ziel der Kommission, zeitnah ein neues Safe Harbor-Abkommen zu erreichen, um Rechtssicherheit sowohl für Verbraucher als auch für die Wirtschaft zu schaffen. Ihrer Auffassung nach sei eine Nachfolgeregelung für Safe Harbor möglich, "die den Maßstäben der EuGH gerecht wird". (Deutsche Bundesregierung: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Risikostrukturausgleich der Krankenkassen

    Verschiedene gesetzliche Initiativen der vergangenen Jahre zielen nach Angaben der Bundesregierung darauf ab, unzulässige Einflussnahmen auf die Datengrundlagen des Risikostrukturausgleichs (RSA) der Krankenkassen zu verhindern und die Manipulationsresistenz des RSA zu stärken. Zuletzt sei mit dem "Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz" (GKV-FKG) 2020 die sogenannte Manipulationsbremse eingeführt worden, heißt es in der Antwort (20/14678) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/14442) der Unionsfraktion.

  • Souveräne Dateninfrastruktur

    Die Bundesregierung strebt eine effiziente, wirtschafts- und innovationsfreundliche Umsetzungsstruktur der europäischen KI-Verordnung an, die knappe Ressourcen klug einsetzt. Das antwortet die Bundesregierung (20/14421) der AfD-Fraktion auf eine Kleine Anfrage (20/14109).

  • FDP legt Gesetzentwurf für flexibleres Stromsystem

    Die FDP-Fraktion hat den Entwurf eines Gesetzes (20/14705) zur "Integration von Photovoltaik- und anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen in den Strommarkt und zur Vermeidung solarstrombedingter Netznotfall-Maßnahmen" vorgelegt. Er soll einerseits der Umsetzung der "Wachstumsinitiative der damaligen Bundesregierung vom Juli 2024 dienen.

  • Fairer Wettbewerb im digitalen Sektor

    Bis zum 5. Dezember 2024 haben die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur (BNetzA) 747 Eingänge von Beschwerden erreicht. Bereinigt um Irrläufer und Spam seien 703 konkrete Beschwerden zu möglichen Verstößen gegen den Digital Services Act (DSA) eingelegt worden.

  • Provisionsverbot noch nicht absehbar

    Ob beziehungsweise inwieweit im Zuge der nationalen Umsetzung der EU-Kleinanlegerstrategie national Maßnahmen ergriffen werden könnten, um Provisionen für den Abschluss von Versicherungsverträgen zu verbieten oder zu deckeln, ist noch nicht absehbar. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/14411) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (20/14172) weiter mitteilt, haben die Trilogverhandlungen auf europäischer Ebene noch nicht begonnen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen