EuGH-Urteil zur Safe Harbor-Entscheidung
Tragender Gesichtspunkt des EuGH-Urteils ist, dass die Kommission bei Erlass der Safe Harbor-Entscheidung ein angemessenes Datenschutzniveau in den USA angenommen habe, ohne die US-amerikanische Rechtslage umfassend geprüft zu haben
Mit der Ungültigkeit der Safe Harbor-Entscheidung der Kommission entfällt eine zentrale Grundlage für den Transfer personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA
(04.02.16) - Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur sogenannten Safe Harbor-Entscheidung der Europäischen Kommission ist Thema der Antwort der Bundesregierung (18/7134) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/6756). Wie die Regierung darin ausführt, hat der EuGH in seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 die Safe Harbor-Entscheidung der Kommission für Datenübermittlungen in die USA für ungültig erklärt. Bis zu diesem Urteil habe die Kommissionsentscheidung vom 26. Juli 2000 die zentrale Grundlage für Datenübermittlungen der Wirtschaft in die USA gebildet.
Tragender Gesichtspunkt des EuGH-Urteils ist der Antwort zufolge, dass die Kommission bei Erlass der Safe Harbor-Entscheidung ein angemessenes Datenschutzniveau in den USA angenommen habe, ohne die US-amerikanische Rechtslage umfassend geprüft zu haben. Da nach der Safe- Harbor-Entscheidung die Regelungen des US-amerikanischen Rechts vorgingen und eine weite Ausnahme für Zugriffe, etwa zu Zwecken der nationalen Sicherheit, vorgesehen sei, hätte die Kommission prüfen müssen, "ob das US-amerikanische Recht und die Praxis aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen einen dem europäischen Niveau ,der Sache nach gleichwertigen' Schutz von Freiheiten und Grundrechten bietet". Die KOM "hätte analysieren und positiv feststellen müssen, welche Grenzen das US-amerikanische Recht den Zugriffsbefugnissen von Behörden auf personenbezogene Daten setzt und ob es für die Betroffenen wirksame Rechtsschutzmöglichkeiten gibt".
Wie aus der Vorlage hervorgeht, stützt sich der EuGH auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 23. September 2015 und nimmt Bezug auf Mitteilungen der Kommission aus dem Jahr 2013 "zu den weitreichenden Zugriffsbefugnissen US-amerikanischer Behörden auf personenbezogene Daten und den fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten von Unionsbürgern". Er stelle fest, dass eine Regelung, die Behörden einen generellen Zugriff auf den Inhalt elektronischer Kommunikation gestatte, den Wesensgehalt des durch Artikel 7 der EU-Grundrechte-Charta garantierten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verletze. Desgleichen verletze eine Regelung, die keine Rechtsbehelfe für Bürger vorsehe, den Wesensgehalt des Artikel 47 der Charta.
Mit der Ungültigkeit der Safe Harbor-Entscheidung der Kommission entfalle eine zentrale Grundlage für den Transfer personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA, heißt es in der Antwort weiter. Dies habe die Kommission in ihrer Mitteilung vom 6. November 2015 anerkannt und zugleich ihr Ziel bekräftigt, ein erneuertes, mit dem Unionsrecht in Einklang stehendes Rahmenwerk für den transatlantischen Datenaustausch zu erreichen.
Weiter schreibt die Bundesregierung, sie unterstütze das Ziel der Kommission, zeitnah ein neues Safe Harbor-Abkommen zu erreichen, um Rechtssicherheit sowohl für Verbraucher als auch für die Wirtschaft zu schaffen. Ihrer Auffassung nach sei eine Nachfolgeregelung für Safe Harbor möglich, "die den Maßstäben der EuGH gerecht wird". (Deutsche Bundesregierung: ra)
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