Ausweitung des Emissionshandels
Umwelt-Compliance: Ausweitung des EU-ETS auf weitere Wirtschaftssektoren
Ist die Bundesregierung der Meinung, dass eine Einbeziehung des Verkehrs bzw. weiterer Wirtschaftssektoren unter Berücksichtigung der EU-Entscheidung über die Lastenverteilung (Effort Sharing) einen Beitrag zur Erreichungder deutschen Klimaschutzziele leisten könnte?
Die Beschlusslage der Deutschen Bundesregierung sieht aktuell keine Ausweitung des EU-Emissionshandels auf weitere Teile des Verkehrssektors vor. Dies geht aus einer Antwort (19/2747) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/2230) hervor. Die Bundesregierung weist darin darauf hin, dass der elektrifizierte Schienen- und Straßenverkehr bereits über den Energiesektor Teil des EU-Emissionshandels seien. Auch der innereuropäische und nationale Luftverkehr sei bereits einbezogen. Zudem werde im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation an einer Reduktionsstrategie für den Schiffsverkehr gearbeitet.
Vorbemerkung der Fragesteller?
In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1635 antwortet die Bundesregierung auf die Frage, welche Systeme der CO2-Bepreisung ihr bekannt seien, wie folgt: "Grundsätzlich sind preis- und mengenbasierte Instrumente zu unterscheiden.
Während bei Ersteren die Lenkungswirkung direkt über den Preis angestrebt wird, zielen Letztere auf die definitive Erreichung einer bestimmten Mengenzielvorgabe. Dies hat den Vorteil, dass Budgetvorgaben für Treibhausgasemissionen direkt in eine Emissionsobergrenze (Cap) umgerechnet werden können; bei einem verlässlichen Berichts- und Überwachungssystem und konsequentem Vollzug wird das Erreichen der im System gesetzten Ziele durch das Instrument sichergestellt."
(Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 03.08.18
Newsletterlauf: 05.09.18
Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat
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Gleichstellung als verbindliches Förderkriterium
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Ausbau der digitalen Infrastruktur
Die von der schwarz-roten Koalition geplante Novelle des Telekommunikationsgesetzes ist bei einer Mehrheit der Sachverständigen auf Zustimmung zu den Zielen und Kritik an Details gestoßen. In einer öffentlichen Anhörung des Digitalausschusses zum TKG-Änderungsgesetz 2025 bezeichnete eine Reihe von Sachverständigen den Entwurf als ein wichtiges Signal für die Branche.
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Auskunft zum Cum/Ex und Cum/Cum
Zum Stichtag 31. Dezember 2023 befanden sich 380 Verdachtsfälle zur Steuergestaltung bei Cum-Ex-Geschäften bei den Obersten Finanzbehörden der Länder und beim Bundeszentralamt für Steuern mit einem Volumen nicht anrechenbarer/erstatteter Kapitalertragssteuer inklusive Solidaritätszuschlag von rund 3,8 Milliarden Euro in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/548) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke (21/310).
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Kosten der Vermeidung von CO2-Emissionen
Keine konkreten Angaben zu den Kosten, die ihre Pläne zur Vermeidung von CO2-Emissionen verursachen, macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/715) auf eine Kleine Anfrage (21/296) der AfD-Fraktion. Zur Begründung verweist sie darauf, dass Deutschland zur Erreichung der Klimaschutzziele auf ein "breites Spektrum aufeinander abgestimmter Klimaschutzmaßnahmen" setze. Diese dienten neben der Minderung von Treibhausgasen auch der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, dem sozialen Ausgleich sowie der langfristigen Transformation hin zur Klimaneutralität. Die Ausgestaltung der Klimaschutzmaßnahmen gehe dabei über eine "kurzfristige, rein statische Betrachtung der CO2-Vermeidungskosten" hinaus.
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Steuerung des Windenergieausbaus
An der von den Koalitionsfraktionen geplanten Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED III) besteht Nachbesserungsbedarf. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Umweltausschusses zu dem Gesetzentwurf "zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs" (21/568) deutlich.