Freibeträge im Steuerrecht
Entwicklung von Freigrenzen, Freibeträgen, Pausch- und Höchstbeträgen im Einkommensteuergesetz
Ist aus Sicht der Bundesregierung der Vorbehalt der realitätsgerechten Erfassung der Wirklichkeit erfüllt, wenn Pauschbeträge, Höchstbeträge etc. seit vier Jahrzehnten und länger nicht an die Preisentwicklung angepasst werden?
Die Entwicklung von Freigrenzen, Freibeträgen, Pausch- und Höchstbeträgen im Einkommensteuergesetz macht die AfD-Fraktion zum Thema einer Kleinen Anfrage (19/3270). So soll die Regierung dazu Stellung nehmen, dass viele dieser Beträge zum Teil seit Jahrzehnten nicht mehr erhöht wurden und damit keine Anpassung an die Preisentwicklung erfolgt ist. Als Beleg weist die AFD-Fraktion auf die Behinderten-Pauschbeträge hin, die seit 1975 nicht mehr angehoben worden seien.
"Während der normale Steuerzahler im Regelfall also jahrzehntelang gleichbleibende oder gar herabgesetzte Freibeträge, Freigrenzen sowie Pausch- und Höchstbeträge hinnehmen muss, sieht dies bei den Abgeordneten des Deutschen Bundestages völlig anders aus. Die steuerfreie Kostenpauschale, mit der die durch die Ausübung des Mandats entstehenden Aufwendungen abgedeckt werden, wurde 2014 an den Nominallohnindex gekoppelt. Sie wird jährlich angepasst und beträgt derzeit 52.079,64 Euro p.a.", heißt es in der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage
In der Vorbemerkung der Fragesteller heißt es u.a.:
In einem Aufsatz (Finanz-Rundschau 2001; S. 524 ff) schreibt Prof. Dr. Dieter Dziadkowski zur Höhe der Behinderten-Pauschbeträge: "Ein Staat, der gerne als Sozialstaat bezeichnet wird, sollte seine behinderten Mitbürger, die über eine kräftige Lobby verfügen, nicht weiterhin durch ‚heimliche‘ Steuererhöhungen mittels Einfrieren der Pauschbeträge belasten."
(Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 03.08.18
Newsletterlauf: 04.09.18
Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat
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Stand zum Emissionshandel für Gebäude und Verkehr
Die Bundesregierung wird ein neues Klimaschutzprogramm vorlegen, das im Zeitraum bis zum Jahr 2030 auch Maßnahmen zur Treibhausgasminderungsquote im Bereich der durch die EU-Lastenverteilungsverordnung (ESR) erfassten Sektoren Gebäude und Verkehr enthalten wird. Die Maßnahmen für das Programm werden derzeit entwickelt. Das geht aus der Antwort (21/1072) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/762) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor.
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Fluggastrechteverordnung für reformbedürftig
Die Bundesregierung lehnt die Erhöhung von Zeitschwellen für Entschädigungen in der Fluggastrechteverordnung der EU ab. Sie stellt sich damit gegen einen entsprechenden Beschluss des Rates der EU-Verkehrsminister, wie aus einer Antwort (21/962) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/749) hervorgeht. Eine solche "Abschwächung des Verbraucherschutzniveaus" lehne die Bundesregierung ab. Sie trete für einen "ausgewogenen Ausgleich der Interessen der Fluggäste und der Luftfahrtunternehmen sowie der Reisewirtschaft" ein.
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Digitalisierung des Gesundheitswesens
Der Petitionsausschuss hält mehrheitlich an der Widerspruchslösung (Opt-out-Lösung) bei der elektronischen Patientenakte (ePA) fest. In der Sitzung verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD die Beschlussempfehlung an den Bundestag, das Petitionsverfahren zu der Forderung, die elektronische Patientenakte nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Betroffenen anzulegen (Opt-in-Lösung), abzuschließen, weil keine Anhaltspunkte für parlamentarische Aktivitäten zu erkennen seien.
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Angaben zu Cum-Cum-Geschäften
Derzeit befinden sich 253 Cum-Cum-Verdachtsfälle mit einem Volumen in Höhe von 7,3 Milliarden Euro bei den obersten Behörden der Länder und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/915) auf eine Kleine Anfrage (21/536) der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen zu den rechtswidrigen Steuergeschäften.
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Konformitätsbewertung von Produkten
In einer Kleinen Anfrage (21/946) möchte die AfD-Fraktion von der Bundesregierung wissen, wie die EU-Maschinenverordnung (EU/2023/1230) im Hinblick auf KI-basierte Sicherheitssysteme angewendet und begleitet werden soll. Die Verordnung, die ab dem 20. Januar 2027 gilt, stellt laut Vorbemerkung der Anfrage neue Anforderungen an Maschinen mit eingebetteter Künstlicher Intelligenz.