Inkrafttreten der BDSG-Novelle II
Novelle ist laut Unterrichtung der Deutschen Bundesregierung unter anderem aufgrund des Umgangs mit personenbezogenen Daten für Zwecke des Adresshandels notwendig gewesen
Geltende Regelung verzichtet auf eine vollständige Streichung des Listenprivilegs und setzt stattdessen auf größtmögliche Transparenz sowie eine Stärkung des Widerspruchsrechts der Betroffenen
(06.02.15) - Die "Auswirkungen der Änderungen der Paragrafen 28 und 29 des Bundesdatenschutzgesetzes (BSDB) in Rahmen der zweiten BDSG-Novelle" von 2009 sind Thema einer Unterrichtung durch die Deutsche Bundesregierung (18/3707). Wesentlicher Gegenstand der Änderungen in diesen beiden Paragrafen ist die Neuregelung des Umgangs mit personenbezogenen Daten für Zwecke des Adresshandels und der Werbung, wie die Regierung in der Vorlage darlegt.
Die Novelle ist laut Unterrichtung unter anderem aufgrund des Umgangs mit personenbezogenen Daten für Zwecke des Adresshandels notwendig gewesen. Insbesondere seien vermehrt Fälle aufgetreten, in denen Werbung aufgrund von unberechtigt gehandelten personenbezogenen Daten verschickt wurde. Deren Herkunft sei mangels Transparenz größtenteils nicht nachvollziehbar gewesen. Insbesondere das sogenannte Listenprivileg habe sich als besonders nachteilig für Betroffene im Sinne eines Schutzes vor unerwünschter Werbung erwiesen gehabt. Danach hätten bestimmte personenbezogene Daten, wenn sie listenmäßig oder sonst zusammengefasst waren, für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung ohne Einwilligung des Betroffenen übermittelt und genutzt werden dürfen. Die praktische Anwendung dieser Vorschrift habe dazu geführt gehabt, dass personenbezogene Daten weitläufig zum Erwerb angeboten wurden.
Der Regierungsentwurf habe daher die vollständige Streichung des Listenprivilegs vorgesehen, heißt es in der Vorlage weiter. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens seien wesentliche Änderungen an dem Regierungsentwurf vorgenommen worden, da erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen - insbesondere Arbeitsplatzverluste - befürchtet worden seien. Die geltende Regelung verzichte auf eine vollständige Streichung des Listenprivilegs und setze stattdessen auf größtmögliche Transparenz sowie eine Stärkung des Widerspruchsrechts der Betroffenen.
Wie aus der Unterrichtung weiter hervorgeht, wurden den Datenschutzaufsichtsbehörden von der Bundesregierung im April 2014 Fragebögen zu den Auswirkungen in der Praxis zugesandt. Mit Ausnahme von Sachsen, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz hätten alle Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder die Fragen beantwortet. So habe Bayern auf die Frage, wie sich die Anzahl der Beschwerden über unerwünschte Werbung seit in Inkrafttreten der BDSG-Novelle II entwickelt habe, "von einer etwa gleichgebliebenen Anzahl von Beschwerden (in Schnitt zirka 150 Fälle pro Jahr)" berichtet. Diese Fälle bezogen sich den Angaben zufolge "sowohl auf eine gestiegene Anzahl von Beschwerden bezüglich E-Mail-Werbung einerseits (da diese selbst angestiegen ist), als auch auf eine zurückgehende Anzahl von Beschwerden bezüglich rechtswidriger Telefonanrufe".
Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Hessen berichteten ebenfalls von keiner signifikanten Änderung, wie die Bundesregierung weiter ausführt. Berlin und Baden-Württemberg hätten hingegen von einer erhöhten beziehungsweise stetig steigenden Anzahl von Eingaben im Bereich unerwünschter Werbung seit 2009 berichtet. Leicht rückläufig seien die Zahlen aus Hamburg gewesen. (Deutsche Bundesregierung: ra)
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