Umsetzung der Löschpflicht im Netz
Zu operativer Umsetzung, Straftatbeständen und Datenschutz beim "Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken"
Mit dem NetzDG werden gesetzliche Compliance-Regeln für soziale Netzwerke eingeführt
Die Deutsche Bundesregierung hat eine Reihe von Fragen zur operativen Umsetzung, zu Straftatbeständen und zum Datenschutz beim sogenannten Netzwerkdurchsetzungsgesetz beantwortet, welche die AfD-Fraktion in einer Kleinen Anfrage (19/210) gestellt hatte. In ihrer Antwort (19/355) führt die Regierung aus, dass das Bundesamt für Justiz entscheidet, auf welche Internet-Plattformen dieses Gesetz, das Verfahren zur Löschung strafbarer Inhalte durch die Plattformbetreiber vorschreibt, Anwendung findet.
Wie das Amt im einzelnen feststellt, welche Plattform die Bagatellgrenze von zwei Millionen Nutzern für die Anwendbarkeit des Gesetzes überschreitet, dazu werde das Bundesjustizministeriums in Abstimmung mit anderen Ressorts noch allgemeine Verwaltungsgrundsätze erlassen, schreibt die Bundesregierung.
In der Antwort ist auch aufgelistet, welche Diensteanbieter Zustellungsbevollmächtigte beziehungsweise Empfangsberechtigte im Sinne des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes gemeldet haben und wer dies jeweils ist. Ein Antrag auf Anerkennung einer Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung, auf die Plattformbetreiber die Entscheidung über Löschungen in schwierigen Fällen übertragen können, sei nach ihrer Kenntnis bisher noch nicht gestellt worden, schreibt die Bundesregierung. Zu verschiedenen Fragen verweist sie darauf, dass das Gesetz erst seit dem 1. Januar zur Anwendung komme und deshalb noch keine Angaben gemacht werden könnten.
Die Bundesregierung stellte unter anderem fest:
Die Vorgaben des § 3 NetzDG sind erst ab 1. Januar 2018 umzusetzen (§ 6 Absatz 2 NetzDG). Die Handhabung durch die Netzwerke ist daher noch nicht bekannt. Generell ergibt sich aus dem NetzDG keine Pflicht zur Sperrung oder Löschung von Nutzer-Accounts. Ziel des NetzDG ist es durch die Einführung von gesetzliche Compliance-Regeln für soziale Netzwerke, die sozialen Netzwerke zu einer zügigeren und umfassenderen Bearbeitung von Beschwerden insbesondere von Nutzerinnen und Nutzer über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte anzuhalten.
(Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 15.01.18
Home & Newsletterlauf: 09.02.18
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>