Änderungsbedarf beim Jugendarbeitsschutzgesetz?


Regierung: Erwachsene Azubis im Hotelgewerbe sollen nicht unter den Jugendarbeitsschutz fallen
Jugendarbeitsschutzgesetz enthalte spezielle Regelungen zum Schutz von Gesundheit und Entwicklung junger Menschen unter 18 Jahren unabhängig davon, ob sie als Auszubildende oder als Arbeitnehmer beschäftigt würden


(10.11.10) - Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe überprüft derzeit das aus dem Jahr 1976 stammende Jugendarbeitsschutzgesetz auf möglichen Änderungsbedarf. Dies schreibt die Deutsche Bundesregierung in ihrer Antwort (17/3392) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/3267).

Die Fachleute hätten ihre Arbeit noch nicht beendet. Nach Vorlage des Abschlussberichts der Arbeitsgruppe werde die Bundesregierung über das weitere Vorgehen entscheiden, heißt es weiter.

Gegenstand der Überprüfung des Jugendarbeitsschutzgesetzes sei auch die Frage, ob unter Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Jugendlichen Änderungen erforderlich sind, um die Ausbildungs- und Beschäftigungschancen junger Menschen zu verbessern. Zur Unterstützung der Arbeitsgruppe sei unter anderem ein Forschungsprojekt "Auswirkungen der Arbeit von Jugendlichen in den Abend- und frühen Nachtstunden" vergeben worden, in dem speziell die Situation Jugendlicher im Hotel- und Gaststättengewerbe beleuchtet werde.

Da das Durchschnittsalter der Auszubildenden mit neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen im Hotel- und Gaststättengewerbe im Jahr 2008 laut Fragesteller bei 19,7 Jahren lag, hätte die DGB-Jugend gefordert, den Jugendarbeitsschutz bis zum Alter von 21 Jahren auszuweiten.

Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht. Kinder und Jugendliche seien weniger widerstandsfähig als Erwachsene und dürften deshalb nicht den gleichen Belastungen ausgesetzt werden, heißt es in der Antwort.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthalte deshalb spezielle Regelungen zum Schutz von Gesundheit und Entwicklung junger Menschen unter 18 Jahren unabhängig davon, ob sie als Auszubildende oder als Arbeitnehmer beschäftigt würden. Der Schutz Erwachsener sei zum Beispiel im Arbeitsschutzgesetz oder im Arbeitszeitgesetz geregelt.

Spezielle Bestimmungen für Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – enthalte insbesondere das Berufsbildungsgesetz, heißt es weiter. Aus Sicht der Bundesregierung sei es daher nicht erforderlich, Erwachsene in den Geltungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes einzubeziehen. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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