Einmaleffekte beim Banken-Stresstest
Mängel bei der Aufsicht über bedeutende Banken
Die Linke: Bei der europäischen Bankenaufsicht häufen sich Fehler und Unstimmigkeiten
Beim Stresstest für europäische Banken können Einmaleffekte ergebniswirksam berücksichtigt werden, auch wenn sie zum Stichtag des Stresstests noch nicht in der Bilanz enthalten waren. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/10846) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/10593) mit. Bei dem von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) durchgeführten Stresstest 2016 sei von den zuständigen Aufsichtsbehörden die Berücksichtigung solcher Einmaleffekte in 21 Fällen genehmigt worden. Auf Fragen der Abgeordneten, ob die Deutsche Bank nicht anders als andere Banken behandelt worden sei, erklärt die Regierung, dies könne sie nicht überprüfen, da sie keine Kenntnis über die Anerkennungsentscheidungen für die insgesamt 21 Einmaleffekte habe.
Vorbemerkung der Fragesteller
Bei der europäischen Bankenaufsicht häufen sich Fehler und Unstimmigkeiten. Jüngst ist offenkundig geworden, dass die Deutsche Bank beim jüngsten Stresstest eine Sonderbehandlung erfahren hat. Die Aufseher bei der Europäischen Zentralbank (EZB) hatten der Deutschen Bank erlaubt, den Verkauf von Anteilen an der chinesischen Hua Xia Bank in der Bilanz zu verbuchen, obwohl dieser zum Stichtag Ende 2015 noch nicht abgeschlossen war. Hierdurch fiel das Ergebnis der Deutschen Bank beim Stresstest viel positiver aus ("Mehr als eine lästige Fußnote", Handelsblatt 10. November 2016). Zweifel an der Qualität der Bankenaufsicht der EZB äußert auch der Europäische Rechnungshof. So hat dieser bei seiner Prüfung der EZB als Problem festgestellt, dass die EZB-Bankenaufsicht zu "wenig eigene Leute" hat und deshalb "zu sehr auf die von den nationalen Behörden ernannten Aufseher angewiesen ist" ("Kein ausreichender Einblick", Handelsblatt, 17. November 2016). Gleichzeitig hat die Bankenaufsicht innerhalb der EZB keine Kontrolle über die für ihre Aufsichtsaufgaben erforderliche finanzielle und personelle Ausstattung. Schwierig sei dies, so die Rechnungsprüfer, auch für die Gewährleistung der Unabhängigkeit der beiden Aufgaben der EZB – zum einen Geldpolitik, zum anderen Bankenaufsicht (vgl. Europäischer Gerichtshof, Sonderbericht 29/2016).
Die Aufsicht über systemrelevante Banken im Euro-Währungsgebiet wurde vor zwei Jahren auf die EZB übertragen. Ein großer Teil der Aufsichtstätigkeit, die zuvor von den nationalen Behörden wahrgenommen wurde, ist seitdem auf den dort im Jahr 2014 neu errichteten sogenannten Einheitlichen Aufsichtsmechanismus ("Single Supervisory Mechanism" – SSM) übergegangen. Dieser setzt sich aus der EZB und den Aufsichtsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammen.
Die bekannt gewordenen Mängel wecken starke Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des SSM und einer wirksamen Aufsicht und Kontrolle über bedeutende (i. e. systemrelevante) Banken. Eng verbunden damit ist die Frage nach der Rechenschaftspflicht und der parlamentarischen Kontrolle der Aufsichtsbehörden. Sind Zuständigkeiten und Bedarfe nicht klar geregelt, droht Verantwortung wie ein Spielball hin- und hergeschoben zu werden. Bei der EZB kommt erschwerend hinzu, dass der dort angesiedelte gemeinsame Aufsichtsmechanismus einem Zielkonflikt mit der Geldpolitik unterliegt. Als "unabhängige Institution" ist die EZB den Weisungs- und Kontrollrechten der Regierungen und Parlamente in besonderer Weise entzogen. Allein dem Europäischen Parlament (EP) kommt eine vergleichsweise schwache Kontrollfunktion des SSM-Aufsichtsgremiums zu.
(Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 02.03.17
Home & Newsletterlauf: 15.03.17
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