Austausch elektronischer Beweismittel
Verhandlungen der EU-Kommission zum Austausch elektronischer Beweismittel mit dem US-Justizministerium
Die Bundesregierung unterstützt die Verhandlungen der Europäischen Kommission mit den USA über ein Verwaltungsabkommen uneingeschränkt
Der Deutschen Bundesregierung liegen keine Kenntnisse darüber vor, wann das US-Ministerium der Justiz ein Mandat für Verhandlungen mit der Europäischen Kommission über ein Verwaltungsabkommen im Rahmen des CLOUD Act erhalten hat. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/15374) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/14921). Die Bundesregierung könne lediglich weitergeben, was die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitgeteilt hat, nämlich, dass ein auf Seiten der USA erforderliches Mandat für die Verhandlungsführer inzwischen vorliege.
In ihrer Anfrage mit dem Titel "Verhandlungen der EU-Kommission zum Austausch elektronischer Beweismittel mit dem US-Justizministerium" erkundigte sich die Fraktion unter anderem danach, wann die Verhandlungen der Europäischen Kommission mit den USA über ein Verwaltungsabkommen im Rahmen des sogenannten CLOUD Act nach Kenntnis der Bundesregierung auf welchen Ebenen begonnen haben und wer daran teilnahm.
Dazu heißt es in der Antwort: "Die Bundesregierung wurde wie alle übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der Europäischen Kommission darüber informiert, dass die erste formelle Verhandlungsrunde zum EU-US-Verwaltungsabkommen am 25. September 2019 stattgefunden hat. Laut einer Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 26. September 2019 wurden die Gespräche hochrangig geführt, nämlich auf Seiten der Kommission durch die Justizkommissarin Vera Jourová und auf Seiten der USA durch Attorney General William Barr."
Die Bundesregierung unterstütze die Verhandlungen der Europäischen Kommission mit den USA über ein Verwaltungsabkommen uneingeschränkt, weil das geplante Abkommen auch aus Sicht der Bundesregierung eine sinnvolle Ergänzung des neuen europäischen Rechtsrahmens zu "E-Evidence" sei.
Vorbemerkung der Fragesteller
Am 17. April 2018 legte die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweis-mittel in Strafsachen (COM(2018) 225 (COD)) vor. Ziel des Verordnungsvorschlags (EPOC-VO) ist die Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Gewinnung elektronischer Beweismittel ("E-Evidence") innerhhalb der Europäischen Union. Es werden zwei neue grenzüberschreitende Ermittlungsinstrumente eingeführt: die Europäische Herausgabeanordnung und die Europäische Speicheranordnung. Sie können Anbietern von elektronischen Kommunikationsdiensten, sozialen Netzwerken, Hosting-Diensten, Online-Marktplätzen oder Internetinfrastruktur wie IP-Adressen und Domänennamen zugestellt werden. Diese Verordnung wird ergänzt durch den Vorschlag für ei-ne Richtlinie zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren (COM(2018) 0107 (COD)). Damit werden Firmen, die ihre Dienste innerhalb der EU anbieten, verpflichtet, Ansprechpunkte für eine Herausgabe- oder Speicheranordnung zu benennen.
De facto richtet sich die EPOC-VO nach Ansicht der Fragesteller vorwiegend an Diensteanbieter mit Sitz in den USA (vgl. Bundestagsdrucksache 19/10281). Die US-Regierung wird nach Ansicht der Fragesteller einer direkt an Firmen auf ihrem Hoheitsgebiet gerichteten Herausgabeanordnung nur zustimmen, wenn auch US-Behörden solche Anordnungen in der Europäischen Union erlassen können. Möglich wäre dies nach Ansicht der Fragesteller über den CLOUD Act, den der US-Senat im vergangenen Jahr beschlossen hat. Die EU-Kommission hat am 25. September 2019 Verhandlungen mit dem US-Justizministerium über ein völkerrechtlich bindendes Durchführungsabkommen für die Aufnahme der EU-Mitgliedstaaten als Partnerstaaten des CLOUD Act begonnen ("Joint US-EU Statement on Electronic Evidence Sharing Negotiations" vom 26. September 2019). Nach einem "produktiven ersten Gespräch" haben die Beteiligten vereinbart, regelmäßige Verhandlungsrunden durchzuführen, um "so schnell wie möglich eine Einigung zu erzielen". Der Stand des verhandelten Abkommens wird auf der nächsten EU-US-Ministertagung im Bereich Justiz und Inneres im Dezember überprüft.
Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller wäre die Kooperation im Rahmen des CLOUD Act nicht mit dem EU-Datenschutzrecht vereinbar, wenn etwa das FBI bei in der Europäischen Union ansässigen privaten Firmen sensible Daten herausverlangen darf. Zudem existiert mit dem EU-US-Rechtshilfeabkommen bereits ein Verfahren zur Abfrage von Informationen bei US-Firmen.
Dieses gegenseitige Rechtshilfeabkommen wurde bislang nicht evaluiert.
(Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 05.01.20
Newsletterlauf: 18.03.20
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