Umsetzung der E-Privacy-Richtlinie


Kleine Anfrage der SPD-Fraktion: Wie erklärt die Bundesregierung, dass eine Umsetzung der im November 2009 vom Europäischen Parlament und Rat der Europäischen Union beschlossenen Novellierung der E-Privacy-Richtlinie bisher nicht erfolgt ist?
Welche Interessenkonflikte bestehen hinsichtlich einer nicht beabsichtigten Umsetzung der vorgenannten Richtlinie zwischen den verschiedenen Ressorts im Bundesministerium der Justiz, im Bundesministerium des Innern und im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz?

(18.08.11) - Soweit eine Umsetzung der E-Privacy-Richtlinie der Europäischen Union erfolgen muss, soll dies im Rahmen der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geschehen. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/6689) auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion (17/6561). Das Gesetz befinde sich derzeit in der parlamentarischen Beratung, wird erläutert.

Die Fragesteller hatten unter anderem vorbemerkt:
"Am 12. Juli 2002 erließen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation – Richtlinie 2002/58/EG).

Diese sogenannte E-Privacy-Richtlinie trat am 31. Juli 2002 in Kraft. Im November 2009 beschlossen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union mit der Richtlinie 2009/316/EG die Änderung der Richtlinie 2002/22/EG, der Richtlinie 2002/58/EG – sogenannte E-Privacy-Richtlinie – sowie der Verordnung (EG) Nr. 200/2004. Die Novellierungsrichtlinie trat am 19. Dezember 2009 in Kraft und musste von den Mitgliedstaaten bis zum 25. Mai 2011 gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/136/EG vom 25. November 2009 umgesetzt werden.

Bei der Novellierung der Richtlinie 2002/58/EG wurden im Wesentlichen folgende Änderungen vorgenommen:
>> Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der novellierten Richtlinie ist der Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nunmehr verpflichtet, die zuständige nationale Behörde von der Verletzung zu unterrichten. Darüber hinaus hat er die betroffenen Teilnehmer oder Personen von der Verletzung zu unterrichten, wenn anzunehmen ist, dass diese durch die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in ihrer Privatsphäre beeinträchtigt wird.

>> Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der geänderten Richtlinie dürfen sogenannte Cookies und Spyware zukünftig nicht mehr ohne Zustimmung des Internetnutzers auf dessen Computer installiert werden. Die Richtlinie regelt, dass eine Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf Grundlage von klaren und umfassenden Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung gemäß der Datenschutzrichtlinie (1995/46/EG) eingewilligt hat. Eine Ausnahme liegt vor, wenn alleiniger Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn der Zugriff unbedingt erforderlich ist, um den vom Teilnehmer oder Nutzer gewünschten Dienst zur Verfügung zu stellen.

>> Des Weiteren verpflichtet der Artikel 13 Absatz 6 der novellierten Richtlinie die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass es eine gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit gegen unerbetene Nachrichten von E-Mails, Fax, SMS oder MMS gibt.

>> Mit der Einfügung des neuen Artikels 15a in die Richtlinie wird den Mitgliedstaaten auferlegt, Vorschriften zu schaffen, die konkrete Sanktionen gegebenenfalls einschließlich strafrechtlicher Sanktionen bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften und geeignete Durchsetzungsmaßnahmen festlegen. Diese Vorschriften sind der Europäischen Kommission bis zum 25. Mai 2011 mitzuteilen."
(Deutsche Bundesregierung: ra)


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