Digitale Mindestlohndokumentation
Mindestlohndokumentation: Für die betroffenen Unternehmen führt diese Dokumentationspflicht zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand
Die im Mindestlohngesetz vorgesehenen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen
Die Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit gemäß den Vorgaben des Mindestlohngesetzes ist nicht formgebunden und muss daher nicht auf digitalem Wege erfolgen. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/6686) auf eine Kleine Anfrage (19/6299) der FDP-Fraktion klar. Wenn die Arbeitszeit nicht elektronisch erfasst werde, könne bei Kontrollen auch nicht auf elektronische Datensätze des Arbeitgebers zurückgegriffen werden. Auf die Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) hätte es keine Auswirkungen, wenn die Arbeitszeit in Zukunft häufiger auf digitalem Weg dokumentiert würde, heißt es in der Antwort.
Vorbemerkung der Fragesteller
Zum 1. Januar 2015 wurde in Deutschland ein flächendeckender Mindestlohn von damals 8,50 Euro pro Stunde eingeführt. Seitdem sind Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV – Geringfügige Beschäftigung) oder in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereiche beschäftigen, verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen.
Für die betroffenen Unternehmen führt diese Dokumentationspflicht zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand. Darunter leiden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, die nicht über eine automatisierte Zeiterfassung und/oder entsprechendes Personal verfügen. Nach Ansicht der Fragesteller ist es daher erforderlich, die im Mindestlohngesetz vorgesehenen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen
und insgesamt besser handhabbar zu machen. Ein erster Schritt können dabei auch digitale Anwendungen sein, die die Aufzeichnung erleichtern.
Im Rahmen der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zeiterfassungs-App "einfach erfasst" (im Folgenden "App" genannt) entwickelt, mit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Zeiterfassung selbstständig durchführen und per E-Mail an den Arbeitgeber übermitteln können.
(Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 21.01.19
Newsletterlauf: 21.02.19
Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat
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Stand zum Emissionshandel für Gebäude und Verkehr
Die Bundesregierung wird ein neues Klimaschutzprogramm vorlegen, das im Zeitraum bis zum Jahr 2030 auch Maßnahmen zur Treibhausgasminderungsquote im Bereich der durch die EU-Lastenverteilungsverordnung (ESR) erfassten Sektoren Gebäude und Verkehr enthalten wird. Die Maßnahmen für das Programm werden derzeit entwickelt. Das geht aus der Antwort (21/1072) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/762) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor.
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Fluggastrechteverordnung für reformbedürftig
Die Bundesregierung lehnt die Erhöhung von Zeitschwellen für Entschädigungen in der Fluggastrechteverordnung der EU ab. Sie stellt sich damit gegen einen entsprechenden Beschluss des Rates der EU-Verkehrsminister, wie aus einer Antwort (21/962) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/749) hervorgeht. Eine solche "Abschwächung des Verbraucherschutzniveaus" lehne die Bundesregierung ab. Sie trete für einen "ausgewogenen Ausgleich der Interessen der Fluggäste und der Luftfahrtunternehmen sowie der Reisewirtschaft" ein.
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Digitalisierung des Gesundheitswesens
Der Petitionsausschuss hält mehrheitlich an der Widerspruchslösung (Opt-out-Lösung) bei der elektronischen Patientenakte (ePA) fest. In der Sitzung verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD die Beschlussempfehlung an den Bundestag, das Petitionsverfahren zu der Forderung, die elektronische Patientenakte nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Betroffenen anzulegen (Opt-in-Lösung), abzuschließen, weil keine Anhaltspunkte für parlamentarische Aktivitäten zu erkennen seien.
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Angaben zu Cum-Cum-Geschäften
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