Urheberrecht bei Videostream-Filmen


Recht und Verbraucherschutz: Bundesregierung hält das "reine Betrachten" eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung - Rechtswidrigkeit müsse für den Nutzer erkennbar sein
EU-Kommission prüfe derzeit, ob "temporäre Vervielfältigungen", die mit dem Anschauen urheberrechtlich geschützter Inhalte auf Webseiten einhergehen, von entsprechenden EU-Vorschriften gedeckt seien

(28.01.14) - Die Deutsche Bundesregierung hält das "reine Betrachten" eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung: So lautet die Kernbotschaft der Antwort (18/246) auf eine Kleine Anfrage (18/195) der Linksfraktion, die Auskunft über die juristische Bewertung der Affäre um das im Internet zugängliche Videostream-Portal Redtube verlangt hatte, das Sexfilme im Programm hat. Allerdings sei bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt worden, so die Regierung, ob die Nutzung von Streaming-Angeboten eine Vervielfältigung darstelle, die Rechte von Urhebern verletze. Letztlich könne diese Frage nur vom Europäischen Gerichtshof entschieden werden. Bei dieser in Luxemburg ansässigen Instanz handelt es sich um das EU-Gericht.

Im Dezember hatten zehntausende deutsche Internetnutzer, die sich Redtube-Filme angeschaut hatten, von einer Anwaltskanzlei im Auftrag der in der Schweiz ansässigen "The Archive AG" Abmahnungen erhalten: Die Betroffenen sollten 250 Euro zahlen und für die Zukunft eine Unterlassungserklärung abgeben. Anders als bei einem Download werden beim Streaming Filme nicht dauerhaft heruntergeladen und vervielfältigt, sondern nur vorübergehend zwischengespeichert, um das Betrachten zu ermöglichen. Mit Hilfe zahlreicher Fragen wollte die Linke die Redtube-Affäre durchleuchten und rechtliche Klarheit in die Nutzung von Streaming-Angeboten im Internet bringen.

In ihrer Antwort erläutert die Regierung, dass grundsätzlich ein Urheber über das alleinige Recht verfüge, sein Werk zu verwerten, es also zu verbreiten, zu vervielfältigen oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Eine Vervielfältigung von Filmen ohne Zustimmung der Rechteinhaber sei jedoch zulässig, "wenn es sich um vorübergehende Vervielfältigungshandlungen handelt, die flüchtig oder begleitend sind". Insofern sei das Betrachten eines Videostreams erlaubt. Einzelne Vervielfältigungen eines Werks seien zum privaten Gebrauch zulässig, heißt es in der Stellungnahme auf die Anfrage der Linksfraktion, wenn dies keinen Erwerbszwecken diene. Allerdings dürfe für eine solche Vervielfältigung keine "offensichtlich rechtswidrig hergestellte" Vorlage verwendet werden. Diese Rechtswidrigkeit müsse für den Nutzer erkennbar sein.

Die Linke wollte wissen, ob die Regierung es für nötig erachte, rechtlich verbindlich zu regeln, ob das reine Betrachten eines Videostreams eine urheberrechtlich bedeutsame Vervielfältigung darstellt. Die Regierung wolle "das Urheberrecht den Erfordernissen und Herausforderungen des digitalen Zeitalters anpassen und dabei die digitalen Nutzungspraktiken berücksichtigen", erläutert die Antwort. Zudem prüfe die EU-Kommission derzeit, ob "temporäre Vervielfältigungen", die mit dem Anschauen urheberrechtlich geschützter Inhalte auf Webseiten einhergehen, von entsprechenden EU-Vorschriften gedeckt seien.

Gefragt hatte die Linksfraktion auch, wie man sich gegen unberechtigte Abmahnungen wehren könne, wenn wie im Fall Redtube die Auftraggeber der Anwaltskanzlei, von der die Abmahnungen verschickt wurden, in der Schweiz beheimatet sind. In ihrer Antwort schreibt die Regierung, dass Betroffene auch gegenüber Abmahnern, die im Ausland ansässig seien, gerichtlich klären lassen könnten, ob eine Abmahnung berechtigt sei oder nicht. Dies sei bei Gerichten in Deutschland möglich.

Die Linke hatte kritisiert, dass in der Redtube-Affäre Zehntausende Internet-Nutzer abgemahnt worden seien, obwohl doch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken solche Massenabmahnungen habe unterbinden sollen. Dieses Gesetz sei im Oktober 2013 in Kraft getreten, erklärt dazu die Regierung, und nach so kurzer Zeit könnten die Auswirkungen dieser Regelung noch nicht beurteilt werden. Man werde das Gesetz im Jahr 2015 bewerten. (Deutsche Bundesregierung: ra)


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Stand zum Emissionshandel für Gebäude und Verkehr

    Die Bundesregierung wird ein neues Klimaschutzprogramm vorlegen, das im Zeitraum bis zum Jahr 2030 auch Maßnahmen zur Treibhausgasminderungsquote im Bereich der durch die EU-Lastenverteilungsverordnung (ESR) erfassten Sektoren Gebäude und Verkehr enthalten wird. Die Maßnahmen für das Programm werden derzeit entwickelt. Das geht aus der Antwort (21/1072) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/762) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor.

  • Fluggastrechteverordnung für reformbedürftig

    Die Bundesregierung lehnt die Erhöhung von Zeitschwellen für Entschädigungen in der Fluggastrechteverordnung der EU ab. Sie stellt sich damit gegen einen entsprechenden Beschluss des Rates der EU-Verkehrsminister, wie aus einer Antwort (21/962) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/749) hervorgeht. Eine solche "Abschwächung des Verbraucherschutzniveaus" lehne die Bundesregierung ab. Sie trete für einen "ausgewogenen Ausgleich der Interessen der Fluggäste und der Luftfahrtunternehmen sowie der Reisewirtschaft" ein.

  • Digitalisierung des Gesundheitswesens

    Der Petitionsausschuss hält mehrheitlich an der Widerspruchslösung (Opt-out-Lösung) bei der elektronischen Patientenakte (ePA) fest. In der Sitzung verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD die Beschlussempfehlung an den Bundestag, das Petitionsverfahren zu der Forderung, die elektronische Patientenakte nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Betroffenen anzulegen (Opt-in-Lösung), abzuschließen, weil keine Anhaltspunkte für parlamentarische Aktivitäten zu erkennen seien.

  • Angaben zu Cum-Cum-Geschäften

    Derzeit befinden sich 253 Cum-Cum-Verdachtsfälle mit einem Volumen in Höhe von 7,3 Milliarden Euro bei den obersten Behörden der Länder und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/915) auf eine Kleine Anfrage (21/536) der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen zu den rechtswidrigen Steuergeschäften.

  • Konformitätsbewertung von Produkten

    In einer Kleinen Anfrage (21/946) möchte die AfD-Fraktion von der Bundesregierung wissen, wie die EU-Maschinenverordnung (EU/2023/1230) im Hinblick auf KI-basierte Sicherheitssysteme angewendet und begleitet werden soll. Die Verordnung, die ab dem 20. Januar 2027 gilt, stellt laut Vorbemerkung der Anfrage neue Anforderungen an Maschinen mit eingebetteter Künstlicher Intelligenz.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen