Verlagerung des Firmensitzes innerhalb der EU


Bundesregierung will Verlagerung des Unternehmenssitzes EU-weit einheitlich geregelt wissen
Grenzüberschreitende Verlegung des Registersitzes bedürfe einheitlicher Regelungen in allen Mitgliedstaaten der EU


(09.04.09) - Innerhalb der Europäischen Union soll nach Ansicht der Bundesregierung die grenzüberschreitende Verlagerung des Unternehmenssitzes einheitlich geregelt werden. Die Regierung hat eine solche Initiative "seit langem" gefordert und erwarte, auch vor dem Hintergrund ähnlicher Forderungen des Europaparlaments, dass die EU-Kommission "in absehbarer Zeit" einen Richtlinien-Entwurf vorlegt.

Dies erklärt sie in ihrer Antwort (16/12403) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (16/12206). Das "Cartesio"-Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Dezember vorigen Jahres habe erneut deutlich gemacht, dass die grenzüberschreitende Verlegung des Registersitzes einheitlicher Regelungen in allen Mitgliedstaaten der EU bedürfe.

Nicht aufeinander abgestimmte einzelstaatliche Regelungen seien nicht sinnvoll. Dagegen unterfalle nach Ansicht der Regierung die Verlagerung des Verwaltungssitzes, soweit sie den Wegzug der Gesellschaft betreffe, dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten.

Die Linksfraktion hatte in ihrer Kleine Anfrage vorbemerkt:
"Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasste sich in seinem "Cartesio"-Urteil (Rs. C-210/06) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 234 EG-Vertrag (EGV) mit der beabsichtigten Verlegung des Verwaltungssitzes des ungarischen Unternehmens Cartesio nach Italien. Das Unternehmen ist eine nach ungarischem Recht gegründete Kommanditgesellschaft mit Sitz in Baja (Ungarn). Cartesio wollte seinen Verwaltungssitz nach Italien verlegen, gleichwohl aber den Rechtsstatus einer Gesellschaft ungarischen Rechts mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten beibehalten.

Das ungarische Handelsgericht verweigerte dem Unternehmen jedoch die Eintragung in das Handelsregister und verlangte eine Liquidation und anschließende Neugründung des Unternehmens in Italien. Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die ungarische Praxis, wonach einem ungarischen Unternehmen verwehrt wird, seinen Sitz in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu verlegen, mit der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 43 und 48 EGV vereinbar ist.

Der EuGH hat mit seinem "Cartesio"-Urteil vom 16. Dezember 2008 seine Rechtsprechung in der Rechtssache "Daily Mail" (Rs. 81/87) bestätigt: Demnach können Artikel 43 und 48 EGV einen EU-Mitgliedstaat nicht daran hindern, einer inländischen Gesellschaft die Rechtspersönlichkeit abzuerkennen, wenn sie ihren Verwaltungssitz in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates verlegt. Der EuGH äußerte sich jedoch in einem obiter dictum auch zur Möglichkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung einer Inlands- in eine Auslandsgesellschaft und stellt fest, dass eine Verlegung des Satzungssitzes ohne vorherige Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft im Herkunftsland von der Niederlassungsfreiheit gedeckt ist (Verbindungsbüro des Deutschen Bundestags. Bericht aus Brüssel Nr. 3/2009, S. 6 bis 7).

Weiterhin kündigte die EU-Kommission (KOM) im Rahmen der Folgenabschätzung einer 14. Gesellschaftsrechtslinie an, dass sie weitere EU-Rechtsinitiativen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verlegung des Satzungssitzes von Kapitalgesellschaften im Nachgang und in Kenntnis des "Cartesio"-Urteils des EuGH erwägt (SEK(2007) 17007, S. 6)."
(Deutsche Bundesregierung: ra)


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