Zugriff auf Kontodaten


Datenzugriff auf Kontobewegungen durch sogenannte Fintech-Unternehmen entsprechend der überarbeiteten Zahlungsdiensterichtlinie 2 ((EU) 2015/2366, Payment Service Directive 2)
Die schnelle Entwicklung im Zahlungsverkehrsmarkt hat zu Anpassungserfordernissen geführt



Unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien Zahlungsdiensteunternehmen wie sogenannte Fintechs auf Kontodaten von Bankkunden zugreifen dürfen, will die Fraktion der AfD in einer Kleinen Anfrage (19/2851) erfahren. Nach Angaben der Fraktion müssen Kunden ihre Zustimmung zu den Kontoabfragen geben. Sie will in diesem Zusammenhang wissen, ob die Zulassungsabfrage explizit deutlich gemacht wird oder in einer Neufassung von allgemeinen Geschäftsbedingungen untergeschoben wird. Außerdem wird nach der Zahl der Unternehmen gefragt, die Zugriff auf Kundendaten bei Banken nehmen können und ob es Regelungen gibt, dass Kunden den Umfang der Kontodaten beschränken können.

Vorbemerkung der Fragesteller:
Die schnelle Entwicklung im Zahlungsverkehrsmarkt hat zu Anpassungserfordernissen geführt. Um auf diese Anforderungen zu reagieren, wurde Ende 2015 die überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie 2 ((EU) 2015/2366, Payment Service Directive 2, kurz PSD 2) mit einer Reihe von Regelungen erlassen, mit dem Ziel, die Sicherheit im Zahlungsverkehr zu erhöhen und weiteren Wettbewerb zu ermöglichen. Die PSD 2 gilt ab 13. Januar 2018 als deutsches Recht.

Ein Kernpunkt der PSD 2 ist die Einbeziehung sogenannter dritter Zahlungsdienstleister, die Zahlungsauslösedienste, Kontoinformationsdienste und die Ausgabe von Zahlungskarten anbieten, in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Ein Zahlungsauslösedienst wird vom Zahler beauftragt, zulasten seines bei einem anderen Zahlungsdienstleister (z. B. Kreditinstitut) geführten Zahlungskontos eine Überweisung auszulösen. Die PSD 2 regelt den Zugriff der "dritten Zahlungsdienstleister" auf die Zahlungskonten bei den kontoführenden Zahlungsdienstleistern.

Diese "dritten Zahlungsdienstleister" sind in der Regel spezialisierte Fintech-Unternehmen (Fintech = Finanztechnologie), welche zum Teil zu großen Handelsund Konsumgüterkonzernen gehören. Diese Konzerne können durch PSD 2 Zugriffe auf Kontodaten bekommen, die bisher ausschließlich den Banken vorbehalten waren. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Kunden dem zustimmen.

Künftig kann dann ein frisch gegründetes Fintech-Unternehmen oder ein Onlinekonzern wie Amazon auf alle Kontodaten zugreifen, wenn der Endkunde dies gestattet. Die Banken müssen ihre Kernbankensysteme so einrichten, dass nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten die Datenabfrage von außen durch die zugelassenen Fintechs (dritte Zahlungsdiensteanbieter) möglich ist. Firmen, die den Zugriff haben wollen, müssen auch eine Zulassung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) besitzen. Einsehen dürfen diese Fintech-Unternehmen künftig alle Kontodaten der vergangenen 90 Tage.
(Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 08.07.18
Newsletterlauf: 07.08.18



Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Gleichstellung als verbindliches Förderkriterium

    Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert in einem Antrag (21/790) die Bundesregierung auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichstellung von Frauen und Mädchen im organisierten Sport in Deutschland deutlich zu verbessern.

  • Ausbau der digitalen Infrastruktur

    Die von der schwarz-roten Koalition geplante Novelle des Telekommunikationsgesetzes ist bei einer Mehrheit der Sachverständigen auf Zustimmung zu den Zielen und Kritik an Details gestoßen. In einer öffentlichen Anhörung des Digitalausschusses zum TKG-Änderungsgesetz 2025 bezeichnete eine Reihe von Sachverständigen den Entwurf als ein wichtiges Signal für die Branche.

  • Auskunft zum Cum/Ex und Cum/Cum

    Zum Stichtag 31. Dezember 2023 befanden sich 380 Verdachtsfälle zur Steuergestaltung bei Cum-Ex-Geschäften bei den Obersten Finanzbehörden der Länder und beim Bundeszentralamt für Steuern mit einem Volumen nicht anrechenbarer/erstatteter Kapitalertragssteuer inklusive Solidaritätszuschlag von rund 3,8 Milliarden Euro in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/548) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke (21/310).

  • Kosten der Vermeidung von CO2-Emissionen

    Keine konkreten Angaben zu den Kosten, die ihre Pläne zur Vermeidung von CO2-Emissionen verursachen, macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/715) auf eine Kleine Anfrage (21/296) der AfD-Fraktion. Zur Begründung verweist sie darauf, dass Deutschland zur Erreichung der Klimaschutzziele auf ein "breites Spektrum aufeinander abgestimmter Klimaschutzmaßnahmen" setze. Diese dienten neben der Minderung von Treibhausgasen auch der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, dem sozialen Ausgleich sowie der langfristigen Transformation hin zur Klimaneutralität. Die Ausgestaltung der Klimaschutzmaßnahmen gehe dabei über eine "kurzfristige, rein statische Betrachtung der CO2-Vermeidungskosten" hinaus.

  • Steuerung des Windenergieausbaus

    An der von den Koalitionsfraktionen geplanten Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED III) besteht Nachbesserungsbedarf. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Umweltausschusses zu dem Gesetzentwurf "zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs" (21/568) deutlich.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen