Entschädigung unschuldig Inhaftierter
Die Justizminister der Länder erachten die derzeitige Entschädigung nach § 7 Absatz 3 StrEG von 25,00 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung für zu gering
Eine Studie der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ), die deutschlandweit alle Verfahren mit Freisprüchen nach Wiederaufnahme und Verbüßung einer Freiheitsstrafe von Ende 1990 bis Anfang 2017 ausgewertet hat, kommt zu dem Schluss, dass das derzeitige Verfahren im Umgang mit zu Unrecht inhaftierten Personen objektiv verbesserungswürdig erscheint
Nach der Gewährung von Haftentschädigung für zu Unrecht Verurteilte erkundigt sich die FDP-Fraktion in einer Kleinen Anfrage (19/287). So will sie von der Bundesregierung wissen, wie viele Wiederaufnahmeverfahren in den Jahren 2013 bis 2017 jeweils beantragt worden sind und wie diese ausgingen. Weiterhin erkundigt sie sich nach den gewährten Entschädigungen und ihrer Verteilung auf ehemalige Untersuchungshäftlinge, Strafhäftlinge und auf Fälle der einstweiligen Unterbringung. Angesicht der derzeitigen Entschädigung von pauschal 25 Euro pro Hafttag fragt die Fraktion die Bundesregierung, ob sie die Einschätzung teilt, "dass den unschuldig ehemals Inhaftierten nicht die Hilfe entgegengebracht wird, die sie im Sinne der Wiedergutmachung erwarten und verdienen".
Die FDP schreibt:
Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnamen (StrEG) werden zu Unrecht Verurteilte für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung mit 25,00 Euro entschädigt (vgl. § 7 Absatz 3 StrEG). Im Falle des Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung räumt das Gericht gemäß § 2 StrEG dem Betroffenen einer Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme im Regelfall Schadensersatzansprüche ein. Hierunter fällt auch die einstweilige Unterbringung (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 1 StrEG). Der erlittene Schaden wird aus der Staatskasse ersetzt.
Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder erachten die derzeitige Entschädigung nach § 7 Absatz 3 StrEG von 25,00 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung für zu gering (vgl. Beschluss der 88. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 9. November 17 zu TOP II.18 Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen).
Eine Studie der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ), die deutschlandweit alle Verfahren mit Freisprüchen nach Wiederaufnahme und Verbüßung einer Freiheitsstrafe von Ende 1990 bis Anfang 2017 ausgewertet hat, kommt zu dem Schluss, dass das derzeitige Verfahren im Umgang mit zu Unrecht inhaftierten Personen objektiv verbesserungswürdig erscheint (vgl. Anika Hoffmann, Fredericke Leuschner, Rehabilitation und Entschädigung nach Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und erfolgreicher Wiederaufnahme, Berichte und Materialien (BMOnline), Elektronische Schriftenreihe der Kriminologischen Zentralstelle e. V. (KrimZ), Band 11, Wiesbaden 2017, S. 97).
(Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 02.01.18
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