Aktiengeschäfte: Experten warnen vor Meldepflicht


Kreditwirtschaft: Nicht sachgerecht, eine Meldepflicht über den Übergang von Aktien bereits zum Zeitpunkt eines Kausalgeschäfts auszulösen
Wird der Markt durch unterschiedliche Meldungen von Käufern und Verkäufern in die Irre geführt?

(24.09.15) - Experten haben eindringlich vor der Änderung von Meldepflichten bei Aktiengeschäften gewarnt. In einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses verlangte zum Beispiel die Deutsche Kreditwirtschaft, der Zusammenschluss der Bankenverbände, die Streichung einer entsprechenden Regelung in dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (18/5010, 18/5272) zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie in nationales Recht. Damit sollen Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten von Wertpapieren in der EU weiter harmonisiert werden. Dazu soll vor allem das Wertpapierhandelsgesetz sowie das hierauf gestützte Verordnungsrecht angepasst werden.

Hinzu kommen Änderungen unter anderem im Wertpapierprospektgesetz, im Kapitalanlagegesetzbuch sowie im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz sowie im Handelsgesetzbuch. Die Kreditwirtschaft erklärte, es sei nicht sachgerecht, eine Meldepflicht über den Übergang von Aktien bereits zum Zeitpunkt eines Kausalgeschäfts auszulösen, also wenn der Käufer noch kein Eigentümer der Aktien sei und auch noch keine Stimmrechte habe.

Auch Rechtsanwalt Michael Brellochs vertrat diese Position. Er erläuterte, der Käufer von Aktien erwerbe in der Regel erst dann das Eigentum an den Aktien, wenn diese in sein Depot eingebucht würden. Hintergrund sei das Trennungs- und Abstraktionsprinzip des deutschen Zivilrechts: Stimmrechtsmacht und damit Einfluss über eine Aktiengesellschaft könne ein Aktionär erst in dem Moment ausüben, in dem er Eigentümer der Aktien geworden sei. "Der Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrags über börsennotierte Aktien führt nach deutschem Zivilrecht nicht zum Übergang des Eigentums, sondern begründet lediglich einen Anspruch auf Übereignung der Aktien. Erst nachdem dieser Anspruch erfüllt worden ist, die Aktien also an den Erwerber übereignet worden sind, kann dieser die Stimmrechte (und sonstigen Rechte wie zum Beispiel den Dividendenbezug, Teilnahme an und Rede in der Hauptversammlung) ausüben", erläuterte Brellochs in seiner schriftlichen Stellungnahme.

Es sei zwar nachzuvollziehen, dass möglichst früh über Eigentümerwechsel informiert werden solle, aber die generelle Abkehr vom Trennungs- und Abstraktionsprinzip für die Zwecke der kapitalmarktrechtlichen Beteiligungstransparenz sei jedoch "europarechtlich nicht geboten und führt zu erheblichen Komplikationen im Vergleich zum geltenden Recht", kritisierte Brellochs. Er warnte davor, dass der Markt durch unterschiedliche Meldungen von Käufern und Verkäufern in die Irre geführt werden könnte. Auch das Deutsche Aktieninstitut plädierte für die Beibehaltung des bisherigen Grundsatzes. Wie Brellochs warnte die Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz vor der Gefahr von "Mehrfachmeldungen aufgrund des gleichen Sachverhalts, was den Markt eher irritieren sollte. Dies gilt es zu vermeiden."

Der Deutsche Anwaltverein regte in einer Stellungnahme Klarstellungen bei der Vorverlagerung der Meldepflichten an. Der Fondsverband BVI erinnerte in seiner Stellungnahme daran, dass es Situationen gebe, in denen Marktteilnehmer den Meldepflichten nicht vollständig oder richtig nachkommen könnten, weil notwendige Informationen nicht verfügbar oder Einzelheiten zu Meldepflichten ungeklärt seien. In diesen Fällen dürften keine Bußgelder verhängt werden.

Auf ein Problem mit Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD wies die Deutsche Kreditwirtschaft hin. Danach soll in dem Gesetz auch die nationale Umsetzung der EU-Verordnung über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge erfolgen. Vorgesehen ist demnach, dass ab 9. Dezember 2015 die Interbankenentgelte bei Zahlungen mit Debitkarten auf höchstens 0,2 und bei Kreditkarten auf maximal 0,3 Prozent des Transaktionsentgeltes begrenzt werden. Im deutschen girocard-System würden jedoch die Entgelte zwischen Händlern und Kartenherausgebern frei verhandelt. Würden die Entgelt-Obergrenzen auch auf das girocard-System Anwendung finden, "bestünde die paradoxe und in Europa einmalige Situation, dass in Deutschland bis zur vorgesehenen Obergrenze zusätzlich Entgeltverhandlungen durchgeführt werden müssten". Vergleichbare Regelungen gebe es für Visa oder MasterCard nicht. Bleibe es bei der Regelung, werde "der wirtschaftliche Betrieb des für die Kunden kostengünstigen girocard-Systems auf Dauer gefährdet, beziehungsweise könnte unseres Erachtens nur mit höheren Kartenpreisen für die Verbraucher durchgeführt werden", warnte die Kreditwirtschaft. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entgegnete auf die Bedenken der Banken, es gebe keine Möglichkeit das girocard-System von der Regelung auszunehmen. Andernfalls drohe ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Union.

Ein Thema der Anhörung war auch das sogenannte "Delisting" von Aktiengesellschaften. Das bedeutet, dass Unternehmen, deren Aktien bisher an der Börse gehandelt werden, von der Börse genommen werden. Künftig soll den freien Aktionären eine Abfindung angeboten werden müssen. Die Höhe der Abfindung könnte sich nach Vorstellungen der Koalitionsfraktionen an der Höhe des Durchschnittskurses der letzten drei Monate orientieren. Mehrere Verbände lehnte das Verfahren ab. Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger erklärte, der Börsenkurs werde von Zufällen getrieben. Durch die Dreimonatsfrist werde das Delisting "geradezu erleichtert". Von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz hieß es, nicht Durchschnittskurse, sondern die Ertragswerte der Unternehmen sollten die Höhe der Abfindung bestimmen.

Eine in dem Gesetz ebenfalls enthaltene Regelung betrifft die Seeschifffahrt. Reeder führen Schiffe oft in Pools zusammen. Damit werden die erzielten Erlöse in einem vorher festgelegten Verhältnis zwischen den Reedern aufgeteilt. In der deutschen Finanzverwaltung wurde diese Poolbildung zum Teil als Versicherung angesehen und Versicherungssteuer verlangt. Die entstandene jahrelange Unsicherheit soll jetzt durch eine Änderung des Versicherungssteuergesetzes beseitigt werden und die Poolbildung versicherungssteuerfrei bleiben. Der Verband deutscher Reeder begrüßte, dass nach über dreijähriger Verunsicherung nun dauerhaft Rechtssicherheit geschaffen werden solle und den Bestrebungen von Teilen der Finanzverwaltung endgültig die Grundlage entzogen werde. (Deutsche Bundestag: ra)


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Gleichstellung als verbindliches Förderkriterium

    Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert in einem Antrag (21/790) die Bundesregierung auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichstellung von Frauen und Mädchen im organisierten Sport in Deutschland deutlich zu verbessern.

  • Ausbau der digitalen Infrastruktur

    Die von der schwarz-roten Koalition geplante Novelle des Telekommunikationsgesetzes ist bei einer Mehrheit der Sachverständigen auf Zustimmung zu den Zielen und Kritik an Details gestoßen. In einer öffentlichen Anhörung des Digitalausschusses zum TKG-Änderungsgesetz 2025 bezeichnete eine Reihe von Sachverständigen den Entwurf als ein wichtiges Signal für die Branche.

  • Auskunft zum Cum/Ex und Cum/Cum

    Zum Stichtag 31. Dezember 2023 befanden sich 380 Verdachtsfälle zur Steuergestaltung bei Cum-Ex-Geschäften bei den Obersten Finanzbehörden der Länder und beim Bundeszentralamt für Steuern mit einem Volumen nicht anrechenbarer/erstatteter Kapitalertragssteuer inklusive Solidaritätszuschlag von rund 3,8 Milliarden Euro in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/548) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke (21/310).

  • Kosten der Vermeidung von CO2-Emissionen

    Keine konkreten Angaben zu den Kosten, die ihre Pläne zur Vermeidung von CO2-Emissionen verursachen, macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/715) auf eine Kleine Anfrage (21/296) der AfD-Fraktion. Zur Begründung verweist sie darauf, dass Deutschland zur Erreichung der Klimaschutzziele auf ein "breites Spektrum aufeinander abgestimmter Klimaschutzmaßnahmen" setze. Diese dienten neben der Minderung von Treibhausgasen auch der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, dem sozialen Ausgleich sowie der langfristigen Transformation hin zur Klimaneutralität. Die Ausgestaltung der Klimaschutzmaßnahmen gehe dabei über eine "kurzfristige, rein statische Betrachtung der CO2-Vermeidungskosten" hinaus.

  • Steuerung des Windenergieausbaus

    An der von den Koalitionsfraktionen geplanten Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED III) besteht Nachbesserungsbedarf. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Umweltausschusses zu dem Gesetzentwurf "zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs" (21/568) deutlich.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen