Export von Kunststoffabfällen


Export von Kunststoffabfällen aus Deutschland in Nicht-OECD-Staaten
Informationen zur Ausfuhr von Kunststoffprodukten können der Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes (www-genesis.destatis.de/genesis/online) entnommen werden



Im Jahr 2016 wurden 895.000 Tonnen, im Jahr 2017 644.000 Tonnen Kunststoffabfälle in Nicht-OECD-Staaten ausgeführt. Zu den größten Abnehmern zählten China, Hongkong und Malaysia. Dies führt die Deutsche Bundesregierung in ihrer Antwort (19/10843) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/10263) aus. Darin wollte die Fraktion erfahren, in welchen Mengen Kunststoffabfälle in Nicht-OECD-Staaten exportiert werden.

Nur Kunststoffabfälle mit dem Code B3010 der Anlage IX des Basler Übereinkommens sowie bestimmte Gemische aus Abfällen, die unter diesem Eintrag eingestuft sind, dürfen in Nicht-OECD-Staaten verbracht werden, führt die Bundesregierung in ihrer Antwort weiter aus. Illegale Verbringungen der Kunststoffabfälle in den betreffenden Ländern seien nicht auszuschließen, da nur stichprobenartig kontrolliert werde, heißt es weiter. Für Kontrollen zur Ermittlung von illegalen Verbringungen seien in Deutschland die Bundesländer und ihre Behörden zuständig.

Vorbemerkung der Fragesteller
Bilder von Plastikbergen erscheinen in regelmäßigen Abständen in den Medien, ob nun wild oder auf legalen Deponien gelagert. Die Bilder schockieren und bedürfen kaum noch einer Kommentierung. Nach Angaben der "Süddeutschen Zeitung" sollen im vergangenen Jahr 100 000 Tonnen Kunststoffabfälle aus Deutschland nach Malaysia transportiert worden sein. Dabei fallen Bilder von Verpackungen mit deutschsprachiger Aufschrift auf – zweifelsohne Verpackungen aus Deutschland.

Jedoch ist die Warenbewegung von Import-, Export- und sogar Transitwaren in der EU geregelt und dokumentiert. Seit 2006 gilt die Abfallverbringungsverordnung (EG) Nr. 1013/2006 (VVA). Diese regelt die Verbringung von Abfällen innerhalb der EU und der OECD-Staaten. Bei einer solchen Abfallausfuhr ist eine Notifizierung nötig. Das bedeutet, dass sowohl zuständige Behörden des Versandstaates als auch des Empfängerstaates ihre Zustimmung geben müssen, ehe die Ware gehandelt werden darf. Das Bundesumweltamt (UBA) dokumentiert den Import und Export von Stoffströmen nach der Abfallverzeichnisverordnung. Auf der Seite des Bundesumweltamtes ist zu lesen, dass die Verpackungsabfälle 2017 innerhalb der EU verblieben. In den südostasiatischen Raum gingen nach der Aufzeichnung im Jahr 2017 nur Abfälle an Papier und Elektroaltgeräten.

In einer zweiten – nach Ansicht der Fragesteller deutlich unkonkreteren – Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 werden die Abfälle in Nicht-OECD-Staaten behandelt.

Nach dieser Verordnung erfragt die EU-Kommission, ob die Einfuhr des jeweiligen Stoffes vom Empfängerstaat verboten ist oder ob die Einfuhr einem Kontrollverfahren oder keinen Kontrollen unterliegt. An dieser Stelle endet die europäische Dokumentation. Welche Mengen, zu welchem Zweck, an welchen Nicht-OECD-Staat geliefert werden, bleibt offen.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 15.07.19
Newsletterlauf: 02.09.19



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