Unklarer Start für intelligente Stromzähler
Fristeinhaltung für grundzuständige Messstellenbetreiber beim Roll-Out intelligenter Stromzähler (Smart Meter)
Durch die anhaltende Nichtverfügbarkeit von Smart-Meter-Gateways ist es den grundzuständigen Messstellenbetreibern derzeit nicht möglich, an der Einhaltung dieser Frist zu arbeiten
Der Start für intelligente Stromzähler in deutschen Haushalten ist nach wie vor unklar. In der Antwort (19/494) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/363) erklärt die Deutsche Bundesregierung, noch liege die technische Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme nicht vor. Erst wenn drei voneinander unabhängige Unternehmen Systeme am Markt anböten, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, könne das zuständige Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eine Freigabe erteilen. "Hersteller und Messstellenbetreiber haben insoweit den Rolloutbeginn selbst in der Hand", erklärt die Bundesregierung. Starre Fristen gebe es dem Rechtsrahmen zufolge nicht.
Vorbemerkung der Fragesteller
Gemäß dem im Jahr 2016 verkündeten Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende sollen alle Stromverbrauchs- bzw. Stromeinspeise-Stellen (Messstellen) gemäß Artikel 1 Messstellenbetriebsgesetz – MsbG – mit einer Arbeitsleistung größer als 6 000 Kilowattstunden pro Jahr schrittweise bis zum Jahr 2032 mit intelligenten Stromzählern, sogenannten Smart Metern, ausgestattet werden. Bei der Beschlussfassung des Gesetzes im Jahr 2016 wurde angenommen, dass eine technologische Umsetzung gemäß § 30 MsbG zeitnah zur Verfügung stünde, also mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messzähler auf dem Markt zur Verfügung stellen könnten.
Diese Vorgabe ist bis heute nicht erfüllt, so dass die "grundzuständigen Messstellenbetreiber" mit der Umrüstung der Messstellen nicht beginnen können, wie dies in einem Artikel aus der "WELT" vom (unbenannt) 22. November 2017 deutlich wird (www.welt.de/wirtschaft/article170853964/Naechster-schwerer-Rueckschlag-fuer-die-Energiewende.html). Insbesondere fehlt es an der Realisierung sogenannter Smart-Meter-Gateways. Der Gesetzgeber hat mit § 45 Absatz 3 MsbG mit Frist verlangt, dass Messstellenbetreiber bis zum 30. Juni 2017 ihre Grundzuständigkeit bei der Bundesnetzagentur anmelden müssen.
In der Praxis handelt es sich hier zu großen Teilen um Grundversorger wie Stadtwerke, die den Messstellenbetrieb bislang auch ausübten. Gleichzeitig mit der Anzeige der Grundzuständigkeit und deren Anerkennung durch die Bundesnetzagentur begann eine Frist von drei Jahren, in der die grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 2 MsbG mehr als 10 Prozent der im Gesetz unter § 29 Absatz 3 MsbG genannten Messstellen, die nicht mit Smart Metern, sondern mit sogenannten modernen Messzählern betrieben werden sollen, umzurüsten hat. Für diese "modernen Messzähler" ist der Einsatz von Smart-Meter-Gateways dennoch
vorgeschrieben.
Durch die anhaltende Nichtverfügbarkeit von Smart-Meter-Gateways ist es den grundzuständigen Messstellenbetreibern derzeit nicht möglich, an der Einhaltung dieser Frist zu arbeiten. Eine mögliche Konsequenz der Nichteinhaltung dieser Frist ist jedoch, dass die Grundzuständigkeit der Betreiber nach § 45 MsbG widerrufen wird und ein anderes Unternehmen mit dem Messstellenbetrieb beauftragt werden kann. Ohne Verlängerung dieser Frist mit einer Bezugnahme auf die technische Verfügbarkeit stehen viele Grundversorger nun vor dem Problem, dass ihnen der Entzug des Geschäftsfeldes des Messstellenbetriebs droht.
(Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 26.01.18
Home & Newsletterlauf: 09.03.18
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