Änderungen am Immobilienkreditgesetz
Für bestimmte ältere Wohnimmobilienkredite, für die aufgrund höchstrichterlicher Rechtssprechung wegen ungültiger Widerrufsbelehrungen derzeit ein unbegrenztes Widerrufsrecht besteht, soll dieser Zustand beendet werden
Eine dritte Regelung hat nichts mit dem Immobiliengeschäft zu tun, soll aber im sogenannten Omnibusverfahren mit in dieses Gesetz aufgenommen werden, um das Gesetzgebungsverfahren abzukürzen
(14.03.16) - Der Rechtsausschuss hat wesentliche Änderungen am Gesetzentwurf der Deutschen Bundesregierung zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (18/5922, 18/6286) beschlossen. Neben dem eigentlichen Zweck des Gesetzes, der Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Wohnimmobilienkreditrechts der Mitgliedsstaaten, sollen nach dem Willen der Koalitionsfraktionen im Rahmen dieser Gesetzgebung drei zusätzliche Anliegen geregelt werden.
Zum einen soll für bestimmte ältere Wohnimmobilienkredite, für die aufgrund höchstrichterlicher Rechtssprechung wegen ungültiger Widerrufsbelehrungen derzeit ein unbegrenztes Widerrufsrecht besteht, dieser Zustand beendet werden. Drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes soll dieses Widerrufsrecht enden. Zweitens soll künftig auch bei Null-Prozent-Finanzierungen ein Widerrufsrecht wie bei allen anderen Immobilienfinanzierungen gelten. Dies ist bisher nicht der Fall. Damit soll der Erfahrung Rechnung getragen werden, dass Immobilienkäufer durch eine Null-Prozent-Finanzierung dazu verlockt werden können, ansonsten für sie unvorteilhaften Regelungen zuzustimmen, und dies nach geltender Rechtslage nicht mehr widerrufen können.
Eine dritte Regelung hat nichts mit dem Immobiliengeschäft zu tun, soll aber im sogenannten Omnibusverfahren mit in dieses Gesetz aufgenommen werden, um das Gesetzgebungsverfahren abzukürzen. Dabei geht es um die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen für die betriebliche Altersversorgung. Der dafür zu verrechnende Zinssatz soll sich künftig nach den Kapitalmarktzinsen der zurückliegenden zehn Jahre richten statt wie bisher sieben Jahre. Damit sollen die Auswirkungen der anhaltenden Niedrigzinsphase auf die vorgeschriebenen Rückstellungen gedämpft werden.
Die Oppositionsfraktionen haben diese Änderungen im Ausschuss wegen verschiedener Bedenken gegen einzelne Aspekte abgelehnt. In der Folge stimmten sie auch gegen die mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen beschlossene Ausschussempfehlung an das Plenum, dem Gesetzentwurf in der geänderten Fassung zuzustimmen. (Deutscher Bundestag: ra)
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