Leistungsschutzrecht für Presseverlage


Welche Konsequenzen hat die Regierungsinitiative? - Änderung des Urheberrechts wurde kontrovers diskutiert
Subventionen oder Tantieme? Experte: Das Leistungsschutzrecht nütze lediglich den Verlagen, nicht aber den Urhebern

(18.02.13) - Die Deutsche Bundesregierung strebt eine Novellierung des Urheberrechts an. Deshalb haben neun Sachverständige mögliche Konsequenzen für Internetnutzer, Verlage und Urheber in einer Expertenanhörung des Rechtsausschusses diskutiert. Die Regierung will mit ihrem "Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes" (17/11470) sicherstellen, dass Presseverlage im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sind als andere Werkvermittler.

Um den Schutz von Presseerzeugnissen im Internet zu verbessern, "soll ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingeführt werden". Die Neuregelung gelte als Schutz vor "systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung" durch Anbieter von Suchmaschinen und Diensten, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten. Denn deren Geschäftsmodell, argumentiert die Regierung, sei "in besonderer Weise darauf ausgerichtet", für die eigene Wertschöpfung "auch auf die verlegerische Leistung zuzugreifen". Dazu zählen sogenannte Newsaggregatoren, die Medieninhalte anderer Anbieter aufbereiten.

Der Berliner Rechtsanwalt Till Kreutzer erklärte, welche Auswirkungen die Gesetzesänderung in der Praxis seiner Meinung nach hätte. Suchmaschinen dürften als Suchergebnisse ausschließlich Links anzeigen ohne sogenannte Snippets, wie die beispielsweise bei Google oder Bing angezeigten kurzen Textauszüge der zum jeweiligen Link gehörenden Internetseite. Somit wäre seiner Meinung nach keine "vernünftige Suche" mehr möglich. Es könnte Jahre dauern, vermutete Kreutzer, bis eine Lösung für diese Problematik gefunden werde. Dabei würden große Verlage profitieren, weil sie schneller eine Einigung mit den Suchmaschinenanbietern finden würden als kleine Verlage und sogenannte Startups. Bisher hätten die Verlage und Google eine Symbiose gebildet. Es sei auch bisher nicht nachgewiesen, dass den Verlagen Schaden entstehe.

Ihm widersprach unter anderem Holger Paesler, Geschäftsführer der Verlagsgruppe Ebner Ulm GmbH und Co. KG. Sein Verlag sei ein Familienunternehmen, das wie andere Verlage auch Leistungen im Internet anbiete. Dabei handele es sich keinesfalls schlichtweg um die Onlineversion der Printprodukte, sondern Sonderleistungen, die sich aus dem medialen Strukturwandel heraus ergeben hätten. Deshalb "ergeben sich Probleme der Refinanzierung" und somit bestehe ein Regelungsbedarf.

Ähnlich argumentierte Christoph Keese, Sprecher des Arbeitskreises Urheberrecht BDVZ und VDZ, Axel Springer AG, Berlin. Die Verlage forderten keinesfalls Subventionen, sondern vielmehr Tantieme, ähnlich der Verwertungsgesellschaften der Musikindustrie, wie beispielsweise die GEMA. "Unsere Leistungen unterscheiden sich lediglich in den Dateiformaten noch von denen der Musikindustrie", argumentierte Keese. Außerdem seien die Onlineprodukte renommierter Verlage auch bereits eigenständige Marken im Internet. Sie seien "wertvoll - im unübersichtlichen Netz".

Das Leistungsschutzrecht nütze lediglich den Verlagen, nicht aber den Urhebern, erklärte Gerald Spindler, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung, Multimedia- und Telekommunikationsrecht der Göttinger Georg-August-Universität. Wenn aber die Gesetzesnovelle verabschiedet und in Kraft treten werde, dann müsse sie jedoch befristet werden. Denn, führte Spindler aus, es müsse nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne eine Evaluierung und gegebenenfalls Neujustierung durchgeführt werden. (Deutscher Bundestag: ra)


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Stand zum Emissionshandel für Gebäude und Verkehr

    Die Bundesregierung wird ein neues Klimaschutzprogramm vorlegen, das im Zeitraum bis zum Jahr 2030 auch Maßnahmen zur Treibhausgasminderungsquote im Bereich der durch die EU-Lastenverteilungsverordnung (ESR) erfassten Sektoren Gebäude und Verkehr enthalten wird. Die Maßnahmen für das Programm werden derzeit entwickelt. Das geht aus der Antwort (21/1072) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/762) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor.

  • Fluggastrechteverordnung für reformbedürftig

    Die Bundesregierung lehnt die Erhöhung von Zeitschwellen für Entschädigungen in der Fluggastrechteverordnung der EU ab. Sie stellt sich damit gegen einen entsprechenden Beschluss des Rates der EU-Verkehrsminister, wie aus einer Antwort (21/962) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/749) hervorgeht. Eine solche "Abschwächung des Verbraucherschutzniveaus" lehne die Bundesregierung ab. Sie trete für einen "ausgewogenen Ausgleich der Interessen der Fluggäste und der Luftfahrtunternehmen sowie der Reisewirtschaft" ein.

  • Digitalisierung des Gesundheitswesens

    Der Petitionsausschuss hält mehrheitlich an der Widerspruchslösung (Opt-out-Lösung) bei der elektronischen Patientenakte (ePA) fest. In der Sitzung verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD die Beschlussempfehlung an den Bundestag, das Petitionsverfahren zu der Forderung, die elektronische Patientenakte nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Betroffenen anzulegen (Opt-in-Lösung), abzuschließen, weil keine Anhaltspunkte für parlamentarische Aktivitäten zu erkennen seien.

  • Angaben zu Cum-Cum-Geschäften

    Derzeit befinden sich 253 Cum-Cum-Verdachtsfälle mit einem Volumen in Höhe von 7,3 Milliarden Euro bei den obersten Behörden der Länder und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/915) auf eine Kleine Anfrage (21/536) der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen zu den rechtswidrigen Steuergeschäften.

  • Konformitätsbewertung von Produkten

    In einer Kleinen Anfrage (21/946) möchte die AfD-Fraktion von der Bundesregierung wissen, wie die EU-Maschinenverordnung (EU/2023/1230) im Hinblick auf KI-basierte Sicherheitssysteme angewendet und begleitet werden soll. Die Verordnung, die ab dem 20. Januar 2027 gilt, stellt laut Vorbemerkung der Anfrage neue Anforderungen an Maschinen mit eingebetteter Künstlicher Intelligenz.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen