Leistungsschutzrecht für Presseverlage


Welche Konsequenzen hat die Regierungsinitiative? - Änderung des Urheberrechts wurde kontrovers diskutiert
Subventionen oder Tantieme? Experte: Das Leistungsschutzrecht nütze lediglich den Verlagen, nicht aber den Urhebern

(18.02.13) - Die Deutsche Bundesregierung strebt eine Novellierung des Urheberrechts an. Deshalb haben neun Sachverständige mögliche Konsequenzen für Internetnutzer, Verlage und Urheber in einer Expertenanhörung des Rechtsausschusses diskutiert. Die Regierung will mit ihrem "Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes" (17/11470) sicherstellen, dass Presseverlage im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sind als andere Werkvermittler.

Um den Schutz von Presseerzeugnissen im Internet zu verbessern, "soll ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingeführt werden". Die Neuregelung gelte als Schutz vor "systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung" durch Anbieter von Suchmaschinen und Diensten, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten. Denn deren Geschäftsmodell, argumentiert die Regierung, sei "in besonderer Weise darauf ausgerichtet", für die eigene Wertschöpfung "auch auf die verlegerische Leistung zuzugreifen". Dazu zählen sogenannte Newsaggregatoren, die Medieninhalte anderer Anbieter aufbereiten.

Der Berliner Rechtsanwalt Till Kreutzer erklärte, welche Auswirkungen die Gesetzesänderung in der Praxis seiner Meinung nach hätte. Suchmaschinen dürften als Suchergebnisse ausschließlich Links anzeigen ohne sogenannte Snippets, wie die beispielsweise bei Google oder Bing angezeigten kurzen Textauszüge der zum jeweiligen Link gehörenden Internetseite. Somit wäre seiner Meinung nach keine "vernünftige Suche" mehr möglich. Es könnte Jahre dauern, vermutete Kreutzer, bis eine Lösung für diese Problematik gefunden werde. Dabei würden große Verlage profitieren, weil sie schneller eine Einigung mit den Suchmaschinenanbietern finden würden als kleine Verlage und sogenannte Startups. Bisher hätten die Verlage und Google eine Symbiose gebildet. Es sei auch bisher nicht nachgewiesen, dass den Verlagen Schaden entstehe.

Ihm widersprach unter anderem Holger Paesler, Geschäftsführer der Verlagsgruppe Ebner Ulm GmbH und Co. KG. Sein Verlag sei ein Familienunternehmen, das wie andere Verlage auch Leistungen im Internet anbiete. Dabei handele es sich keinesfalls schlichtweg um die Onlineversion der Printprodukte, sondern Sonderleistungen, die sich aus dem medialen Strukturwandel heraus ergeben hätten. Deshalb "ergeben sich Probleme der Refinanzierung" und somit bestehe ein Regelungsbedarf.

Ähnlich argumentierte Christoph Keese, Sprecher des Arbeitskreises Urheberrecht BDVZ und VDZ, Axel Springer AG, Berlin. Die Verlage forderten keinesfalls Subventionen, sondern vielmehr Tantieme, ähnlich der Verwertungsgesellschaften der Musikindustrie, wie beispielsweise die GEMA. "Unsere Leistungen unterscheiden sich lediglich in den Dateiformaten noch von denen der Musikindustrie", argumentierte Keese. Außerdem seien die Onlineprodukte renommierter Verlage auch bereits eigenständige Marken im Internet. Sie seien "wertvoll - im unübersichtlichen Netz".

Das Leistungsschutzrecht nütze lediglich den Verlagen, nicht aber den Urhebern, erklärte Gerald Spindler, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung, Multimedia- und Telekommunikationsrecht der Göttinger Georg-August-Universität. Wenn aber die Gesetzesnovelle verabschiedet und in Kraft treten werde, dann müsse sie jedoch befristet werden. Denn, führte Spindler aus, es müsse nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne eine Evaluierung und gegebenenfalls Neujustierung durchgeführt werden. (Deutscher Bundestag: ra)


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Gleichstellung als verbindliches Förderkriterium

    Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert in einem Antrag (21/790) die Bundesregierung auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichstellung von Frauen und Mädchen im organisierten Sport in Deutschland deutlich zu verbessern.

  • Ausbau der digitalen Infrastruktur

    Die von der schwarz-roten Koalition geplante Novelle des Telekommunikationsgesetzes ist bei einer Mehrheit der Sachverständigen auf Zustimmung zu den Zielen und Kritik an Details gestoßen. In einer öffentlichen Anhörung des Digitalausschusses zum TKG-Änderungsgesetz 2025 bezeichnete eine Reihe von Sachverständigen den Entwurf als ein wichtiges Signal für die Branche.

  • Auskunft zum Cum/Ex und Cum/Cum

    Zum Stichtag 31. Dezember 2023 befanden sich 380 Verdachtsfälle zur Steuergestaltung bei Cum-Ex-Geschäften bei den Obersten Finanzbehörden der Länder und beim Bundeszentralamt für Steuern mit einem Volumen nicht anrechenbarer/erstatteter Kapitalertragssteuer inklusive Solidaritätszuschlag von rund 3,8 Milliarden Euro in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/548) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke (21/310).

  • Kosten der Vermeidung von CO2-Emissionen

    Keine konkreten Angaben zu den Kosten, die ihre Pläne zur Vermeidung von CO2-Emissionen verursachen, macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/715) auf eine Kleine Anfrage (21/296) der AfD-Fraktion. Zur Begründung verweist sie darauf, dass Deutschland zur Erreichung der Klimaschutzziele auf ein "breites Spektrum aufeinander abgestimmter Klimaschutzmaßnahmen" setze. Diese dienten neben der Minderung von Treibhausgasen auch der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, dem sozialen Ausgleich sowie der langfristigen Transformation hin zur Klimaneutralität. Die Ausgestaltung der Klimaschutzmaßnahmen gehe dabei über eine "kurzfristige, rein statische Betrachtung der CO2-Vermeidungskosten" hinaus.

  • Steuerung des Windenergieausbaus

    An der von den Koalitionsfraktionen geplanten Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED III) besteht Nachbesserungsbedarf. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Umweltausschusses zu dem Gesetzentwurf "zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs" (21/568) deutlich.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen