Regierung: Broker-Plattformen meist gesetzestreu


Finanzieller Verbraucherschutz bei der Nutzung von Neo-Brokern
Die BaFin hat nach Angaben der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren eine Vielzahl von Verfahren gegen betrügerische Internetseiten geführt, deren Betreiber einen Wertpapierhandel nur vorspiegelten, um "Initialzahlungen der Kunden direkt für sich zu vereinnahmen"




Für Neo-Broker genannte Plattformen, auf denen man online mit Wertpapieren handeln kann, gelten dieselben Vorschriften wie für andere Makler, und diese werden meist auch eingehalten. Dies ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung (19/32243) auf eine Kleine Anfrage (19/31788) der Fraktion Die Linke. Die europäischen Vorgaben über Märkte für Finanzinstrumente und deren Umsetzung in deutsches Recht seien "technologieneutral ausgestaltet und daher auf Neo-Broker ebenso anwendbar wie auf die übrigen Marktteilnehmer", schreibt die Regierung in ihrer Antwort. Sie führt weiterhin aus, wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rahmen ihrer Marktüberwachung auch die Aktivitäten von Neo-Brokern beobachtet und beim Verdacht auf Verstöße einschreitet. Die Regierung berichtet von einer geringen Anzahl von Verstößen durch Neo-Broker, denen die Bafin nachgegangen sei.

Allerdings hat die BaFin nach Angaben der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren eine Vielzahl von Verfahren gegen betrügerische Internetseiten geführt, deren Betreiber einen Wertpapierhandel nur vorspiegelten, um "Initialzahlungen der Kunden direkt für sich zu vereinnahmen". Die Bafin warne auf ihrer Homepage regelmäßig vor solchen Angeboten, schreibt die Regierung. Bei solchen Internetseiten, die "keine geschäftlichen, sondern rein kriminelle Zwecke verfolgen", handele es sich allerdings nicht um Neo-Broker im Sinne der Fragestellung. (Deutsche Bundesregierung: ra)

Vorbemerkung der Fragesteller
Neo-Broker, also Anbieter von Plattformen, auf denen man online mit Wertpapieren handeln kann, verbreiten sich in Deutschland. Auf dem Computer oder Smartphone ist der Handel meist 24 Stunden am Tag möglich. Soziale Netzwerke, wie z. B. YouTube, sind beliebte Werbekanäle für Neo-Broker. Oft kooperieren Neo-Broker mit Influencerinnen und Influencern, die durch Vergütungen Anreize bekommen, auf Social-Media-Plattformen wie Instagram oder YouTube für Wertpapierhandel zu werben.

Während die Regulierung bei klassischen Vertriebswegen für Finanzprodukte vergleichsweise hoch ist, ist aus Sicht der Fragesteller unklar, inwiefern die Aufsicht über Wertpapierangebote und -bewerbung in Sozialen Medien hinreichend gewährleistet ist. Denn dort werben häufig Quereinsteigerinnen oder Quereinsteiger mit wenig Investmenterfahrungen für Finanzprodukte. Besonders während des pandemiebedingten Lockdowns soll die Zahl an Nutzerinnen und Nutzern von digitalen Handelsplattformen stark gestiegen sein. Nach Aussetzung des Handels auf der Plattform TradeRepublic im Zusammenhang mit der Aktie von GameStop im Januar 2021 wurden in der Öffentlichkeit vermehrt die Risiken der Nutzung von Neo-Broker-Plattformen thematisiert. So befürchtet die Verbraucherzentrale, dass die ständige Verfügbarkeit auf mobilen Apps zu Sucht führen kann, oder dass unerfahrene Anlegerinnen und Anleger verdeckte Kosten nicht erkennen.

Auch die BaFin hat in ihrem Journal für Juni 2021 kritisiert, dass Neo-Broker mit vermeintlich kostenlosen Angeboten werben, aber später Transaktionsgebühren der Market-Maker, an die die Neo-Broker die Handelsaufträge weiterleiten. Kürzlich hat die Europäische Bankenaufsicht ESMA Neo-Broker dazu angehalten, die Verbraucherschutzvorschriften, die sich aus der Richtlinie MiFID II ergeben, einzuhalten. Konkret sei beim Geschäftsmodell der Rückvergütungen oder "Payment for Order Flow", bei dem die Market-Maker Rückvergütungen an die Neo-Broker für die Weiterleitung der Handelsaufträge bezahlen, eine Kompatibilität mit den MiFID-II-Vorschriften "in den meisten Fällen unwahrscheinlich. Die ESMA forderte nationale Aufseher (in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) auf, die Prüfung dieser Geschäftsmodelle zu priorisieren.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 11.10.21
Newsletterlauf: 09.12.21


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Gleichstellung als verbindliches Förderkriterium

    Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert in einem Antrag (21/790) die Bundesregierung auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichstellung von Frauen und Mädchen im organisierten Sport in Deutschland deutlich zu verbessern.

  • Ausbau der digitalen Infrastruktur

    Die von der schwarz-roten Koalition geplante Novelle des Telekommunikationsgesetzes ist bei einer Mehrheit der Sachverständigen auf Zustimmung zu den Zielen und Kritik an Details gestoßen. In einer öffentlichen Anhörung des Digitalausschusses zum TKG-Änderungsgesetz 2025 bezeichnete eine Reihe von Sachverständigen den Entwurf als ein wichtiges Signal für die Branche.

  • Auskunft zum Cum/Ex und Cum/Cum

    Zum Stichtag 31. Dezember 2023 befanden sich 380 Verdachtsfälle zur Steuergestaltung bei Cum-Ex-Geschäften bei den Obersten Finanzbehörden der Länder und beim Bundeszentralamt für Steuern mit einem Volumen nicht anrechenbarer/erstatteter Kapitalertragssteuer inklusive Solidaritätszuschlag von rund 3,8 Milliarden Euro in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/548) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke (21/310).

  • Kosten der Vermeidung von CO2-Emissionen

    Keine konkreten Angaben zu den Kosten, die ihre Pläne zur Vermeidung von CO2-Emissionen verursachen, macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/715) auf eine Kleine Anfrage (21/296) der AfD-Fraktion. Zur Begründung verweist sie darauf, dass Deutschland zur Erreichung der Klimaschutzziele auf ein "breites Spektrum aufeinander abgestimmter Klimaschutzmaßnahmen" setze. Diese dienten neben der Minderung von Treibhausgasen auch der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, dem sozialen Ausgleich sowie der langfristigen Transformation hin zur Klimaneutralität. Die Ausgestaltung der Klimaschutzmaßnahmen gehe dabei über eine "kurzfristige, rein statische Betrachtung der CO2-Vermeidungskosten" hinaus.

  • Steuerung des Windenergieausbaus

    An der von den Koalitionsfraktionen geplanten Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED III) besteht Nachbesserungsbedarf. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Umweltausschusses zu dem Gesetzentwurf "zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs" (21/568) deutlich.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen