Regierung: Broker-Plattformen meist gesetzestreu


Finanzieller Verbraucherschutz bei der Nutzung von Neo-Brokern
Die BaFin hat nach Angaben der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren eine Vielzahl von Verfahren gegen betrügerische Internetseiten geführt, deren Betreiber einen Wertpapierhandel nur vorspiegelten, um "Initialzahlungen der Kunden direkt für sich zu vereinnahmen"




Für Neo-Broker genannte Plattformen, auf denen man online mit Wertpapieren handeln kann, gelten dieselben Vorschriften wie für andere Makler, und diese werden meist auch eingehalten. Dies ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung (19/32243) auf eine Kleine Anfrage (19/31788) der Fraktion Die Linke. Die europäischen Vorgaben über Märkte für Finanzinstrumente und deren Umsetzung in deutsches Recht seien "technologieneutral ausgestaltet und daher auf Neo-Broker ebenso anwendbar wie auf die übrigen Marktteilnehmer", schreibt die Regierung in ihrer Antwort. Sie führt weiterhin aus, wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rahmen ihrer Marktüberwachung auch die Aktivitäten von Neo-Brokern beobachtet und beim Verdacht auf Verstöße einschreitet. Die Regierung berichtet von einer geringen Anzahl von Verstößen durch Neo-Broker, denen die Bafin nachgegangen sei.

Allerdings hat die BaFin nach Angaben der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren eine Vielzahl von Verfahren gegen betrügerische Internetseiten geführt, deren Betreiber einen Wertpapierhandel nur vorspiegelten, um "Initialzahlungen der Kunden direkt für sich zu vereinnahmen". Die Bafin warne auf ihrer Homepage regelmäßig vor solchen Angeboten, schreibt die Regierung. Bei solchen Internetseiten, die "keine geschäftlichen, sondern rein kriminelle Zwecke verfolgen", handele es sich allerdings nicht um Neo-Broker im Sinne der Fragestellung. (Deutsche Bundesregierung: ra)

Vorbemerkung der Fragesteller
Neo-Broker, also Anbieter von Plattformen, auf denen man online mit Wertpapieren handeln kann, verbreiten sich in Deutschland. Auf dem Computer oder Smartphone ist der Handel meist 24 Stunden am Tag möglich. Soziale Netzwerke, wie z. B. YouTube, sind beliebte Werbekanäle für Neo-Broker. Oft kooperieren Neo-Broker mit Influencerinnen und Influencern, die durch Vergütungen Anreize bekommen, auf Social-Media-Plattformen wie Instagram oder YouTube für Wertpapierhandel zu werben.

Während die Regulierung bei klassischen Vertriebswegen für Finanzprodukte vergleichsweise hoch ist, ist aus Sicht der Fragesteller unklar, inwiefern die Aufsicht über Wertpapierangebote und -bewerbung in Sozialen Medien hinreichend gewährleistet ist. Denn dort werben häufig Quereinsteigerinnen oder Quereinsteiger mit wenig Investmenterfahrungen für Finanzprodukte. Besonders während des pandemiebedingten Lockdowns soll die Zahl an Nutzerinnen und Nutzern von digitalen Handelsplattformen stark gestiegen sein. Nach Aussetzung des Handels auf der Plattform TradeRepublic im Zusammenhang mit der Aktie von GameStop im Januar 2021 wurden in der Öffentlichkeit vermehrt die Risiken der Nutzung von Neo-Broker-Plattformen thematisiert. So befürchtet die Verbraucherzentrale, dass die ständige Verfügbarkeit auf mobilen Apps zu Sucht führen kann, oder dass unerfahrene Anlegerinnen und Anleger verdeckte Kosten nicht erkennen.

Auch die BaFin hat in ihrem Journal für Juni 2021 kritisiert, dass Neo-Broker mit vermeintlich kostenlosen Angeboten werben, aber später Transaktionsgebühren der Market-Maker, an die die Neo-Broker die Handelsaufträge weiterleiten. Kürzlich hat die Europäische Bankenaufsicht ESMA Neo-Broker dazu angehalten, die Verbraucherschutzvorschriften, die sich aus der Richtlinie MiFID II ergeben, einzuhalten. Konkret sei beim Geschäftsmodell der Rückvergütungen oder "Payment for Order Flow", bei dem die Market-Maker Rückvergütungen an die Neo-Broker für die Weiterleitung der Handelsaufträge bezahlen, eine Kompatibilität mit den MiFID-II-Vorschriften "in den meisten Fällen unwahrscheinlich. Die ESMA forderte nationale Aufseher (in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) auf, die Prüfung dieser Geschäftsmodelle zu priorisieren.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 11.10.21
Newsletterlauf: 09.12.21


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Stand zum Emissionshandel für Gebäude und Verkehr

    Die Bundesregierung wird ein neues Klimaschutzprogramm vorlegen, das im Zeitraum bis zum Jahr 2030 auch Maßnahmen zur Treibhausgasminderungsquote im Bereich der durch die EU-Lastenverteilungsverordnung (ESR) erfassten Sektoren Gebäude und Verkehr enthalten wird. Die Maßnahmen für das Programm werden derzeit entwickelt. Das geht aus der Antwort (21/1072) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/762) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor.

  • Fluggastrechteverordnung für reformbedürftig

    Die Bundesregierung lehnt die Erhöhung von Zeitschwellen für Entschädigungen in der Fluggastrechteverordnung der EU ab. Sie stellt sich damit gegen einen entsprechenden Beschluss des Rates der EU-Verkehrsminister, wie aus einer Antwort (21/962) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/749) hervorgeht. Eine solche "Abschwächung des Verbraucherschutzniveaus" lehne die Bundesregierung ab. Sie trete für einen "ausgewogenen Ausgleich der Interessen der Fluggäste und der Luftfahrtunternehmen sowie der Reisewirtschaft" ein.

  • Digitalisierung des Gesundheitswesens

    Der Petitionsausschuss hält mehrheitlich an der Widerspruchslösung (Opt-out-Lösung) bei der elektronischen Patientenakte (ePA) fest. In der Sitzung verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD die Beschlussempfehlung an den Bundestag, das Petitionsverfahren zu der Forderung, die elektronische Patientenakte nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Betroffenen anzulegen (Opt-in-Lösung), abzuschließen, weil keine Anhaltspunkte für parlamentarische Aktivitäten zu erkennen seien.

  • Angaben zu Cum-Cum-Geschäften

    Derzeit befinden sich 253 Cum-Cum-Verdachtsfälle mit einem Volumen in Höhe von 7,3 Milliarden Euro bei den obersten Behörden der Länder und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/915) auf eine Kleine Anfrage (21/536) der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen zu den rechtswidrigen Steuergeschäften.

  • Konformitätsbewertung von Produkten

    In einer Kleinen Anfrage (21/946) möchte die AfD-Fraktion von der Bundesregierung wissen, wie die EU-Maschinenverordnung (EU/2023/1230) im Hinblick auf KI-basierte Sicherheitssysteme angewendet und begleitet werden soll. Die Verordnung, die ab dem 20. Januar 2027 gilt, stellt laut Vorbemerkung der Anfrage neue Anforderungen an Maschinen mit eingebetteter Künstlicher Intelligenz.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen