Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
Mit der Richtlinie 2000/53/EG wurde ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Altfahrzeuge eingeführt
Dritte Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
Die Bundesregierung will die Altfahrzeug-Verordnung ändern. In dem Entwurf (19/20350) der "Dritten Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung" verweist sie auf neue EU-Vorgaben an "Regime der erweiterten Herstellerverantwortung". Diese ergeben sich aus der Richtlinie (EU) 2018/815. Laut Entwurf sollen die Vorgaben, die nicht bereits durch bestehendes Recht umgesetzt sind, eins zu eins in nationales Recht überführt werden. Der Bundestag muss der Verordnung gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz zustimmen.
Neben der Erweiterung von Informationspflichten sieht der Entwurf unter anderem Regelungen zur Bevollmächtigung vor. Damit soll es laut Entwurf Herstellern ohne Niederlassung in Deutschland ermöglicht werden, einen in Deutschland niedergelassenen Bevollmächtigen mit der Wahrnehmung der Hersteller-Pflichten zu beauftragen.
Problem und Ziel
Am 4. Juli 2018 ist die Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle in Kraft getreten. Mit dieser Änderungsrichtlinie werden auch neue Vorgaben an Regime der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegt. So gibt der neue Artikel 8a der geänderten Richtlinie 2008/98/EG für sämtliche Regime der erweiterten Herstellerverantwortung Mindestanforderungen für diese Regime vor. Freiwillige Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung können hingegen von den Anforderungen freigestellt werden (vgl. Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 der geänderten Richtlinie 2008/98/EG). Bestehende Regime sind bis zum 5. Januar 2023 an die neuen Vorgaben anzupassen.
Mit der Richtlinie 2000/53/EG wurde ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Altfahrzeuge eingeführt. Die Vorgaben wurden durch die Altfahrzeug-Verordnung in deutsches Recht überführt. Die bestehenden Vorgaben sollen nunmehr an die neuen Mindestanforderungen angepasst werden, sofern diese nicht bereits durch das bestehende Recht umgesetzt sind.
(Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 19.08.20
Newsletterlauf: 05.11.20
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