Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
Mit der Richtlinie 2000/53/EG wurde ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Altfahrzeuge eingeführt
Dritte Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
Die Bundesregierung will die Altfahrzeug-Verordnung ändern. In dem Entwurf (19/20350) der "Dritten Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung" verweist sie auf neue EU-Vorgaben an "Regime der erweiterten Herstellerverantwortung". Diese ergeben sich aus der Richtlinie (EU) 2018/815. Laut Entwurf sollen die Vorgaben, die nicht bereits durch bestehendes Recht umgesetzt sind, eins zu eins in nationales Recht überführt werden. Der Bundestag muss der Verordnung gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz zustimmen.
Neben der Erweiterung von Informationspflichten sieht der Entwurf unter anderem Regelungen zur Bevollmächtigung vor. Damit soll es laut Entwurf Herstellern ohne Niederlassung in Deutschland ermöglicht werden, einen in Deutschland niedergelassenen Bevollmächtigen mit der Wahrnehmung der Hersteller-Pflichten zu beauftragen.
Problem und Ziel
Am 4. Juli 2018 ist die Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle in Kraft getreten. Mit dieser Änderungsrichtlinie werden auch neue Vorgaben an Regime der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegt. So gibt der neue Artikel 8a der geänderten Richtlinie 2008/98/EG für sämtliche Regime der erweiterten Herstellerverantwortung Mindestanforderungen für diese Regime vor. Freiwillige Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung können hingegen von den Anforderungen freigestellt werden (vgl. Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 der geänderten Richtlinie 2008/98/EG). Bestehende Regime sind bis zum 5. Januar 2023 an die neuen Vorgaben anzupassen.
Mit der Richtlinie 2000/53/EG wurde ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Altfahrzeuge eingeführt. Die Vorgaben wurden durch die Altfahrzeug-Verordnung in deutsches Recht überführt. Die bestehenden Vorgaben sollen nunmehr an die neuen Mindestanforderungen angepasst werden, sofern diese nicht bereits durch das bestehende Recht umgesetzt sind.
(Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 19.08.20
Newsletterlauf: 05.11.20
Meldungen: Gesetze
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Grünes Licht für schnellere Genehmigungsverfahren
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat grünes Licht für verkürzte Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz für Vorhaben zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegeben. Für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung von Vorgaben der europäischen RED III-Richtlinie (21/568) stimmten in einer Sondersitzung des Ausschusses die Fraktionen von CDU/CSU und SPD. Die Fraktion von AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke votierten dagegen. Angenommen wurde der Gesetzentwurf in einer auf Antrag der Koalitionsfraktionen zuvor geänderten Fassung.
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Veröffentlichung von Geschäftsverteilungsplänen
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen" (21/15) vorgelegt. Der Entwurf verfolgt drei sachlich getrennte Ziele. Erstens soll durch eine Änderung im Gerichtsverfassungsgesetz eine bundeseinheitliche Pflicht zur Veröffentlichung der gerichtlichen Geschäftsverteilungspläne im Internet eingeführt werden. Dies soll sich nach dem Entwurf auf die Zugehörigkeit der hauptberuflichen Richterinnen und Richter zu den einzelnen Spruchkörpern beziehen.
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Änderungen am Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer
Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer soll weiterentwickelt werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer (21/16) vorgelegt. Von besonderer Bedeutung ist die in dem Entwurf vorgesehene Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers.
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Vergaberecht soll vereinfacht werden
Das Vergaberecht soll vereinfacht werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG, 20/14344) eingebracht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Verwaltungen und Wirtschaft von Regelungen zu entlasten, die einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand für alle Akteure verursachen. Zudem sei eine Beschleunigung der Vergabeverfahren ebenso von hoher Bedeutung wie die Orientierung an Nachhaltigkeitskriterien.
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Neues Batterierecht-Durchführungsgesetz
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/13953) zur Anpassung des Batterierechts an die neue EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542) vorgelegt. Damit sollen vor allem Vorgaben aus der europäischen Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden.