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Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig


ULD-Gutachten: Entwurf zu Vorratsdatenspeicherung, Telekommunikationsüberwachung und heimliche Ermittlungsmaßnahmen ist europarechts- und verfassungswidrig
"Wir appellieren an den Bundesgesetzgeber, von der Vorratsdatenspeicherung Abstand zu nehmen" – "Vor einer Umsetzung der Richtlinie sollte dringendst das bereits beim Europäischen Gerichtshof hiergegen anhängige Verfahren abgewartet werden"


(02.07.07) - Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat im Auftrag des Innen- und Rechtsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtags eine ausführliche Stellungnahme zum Entwurf für ein "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG" erstellt und an diesen übermittelt. Die wesentlichen Ergebnisse der rechtlichen Bewertung sind Folgende:

Wir appellieren an den Bundesgesetzgeber, von der Vorratsdatenspeicherung Abstand zu nehmen. Vor einer Umsetzung der Richtlinie sollte dringendst das bereits beim Europäischen Gerichtshof hiergegen anhängige Verfahren abgewartet werden. Möglicherweise wird die Richtlinie bereits dort für unwirksam erklärt.

  • Die Vorratsdatenspeicherung ist unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Sie verstößt gegen das national durch Art. 10 GG sowie europarechtlich durch Art. 8 EMRK geschützte Fernmeldegeheimnis und gegen das Verbot der Speicherung "nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken" (BVerfGE 65, 1, 47). Die Zwecke der Vorratsdatenspeicherung sind unbestimmt, weil die Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und Netze öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste pauschal und ohne jeden konkreten Anhaltspunkt für eine konkrete Straftat der betroffenen Personen gespeichert werden.
  • Die Einbeziehung aller Kommunikationsteilnehmer qualifiziert die Vorratsdatenspeicherung als eine Maßnahme mit einer außerordentlich hohen Eingriffsintensität. Sie gefährdet die Unbefangenheit der Nutzung der Telekommunikation und in der Folge die Qualität der Kommunikation einer Gesellschaft, weil die Maßnahmen dazu beitragen, dass die Risiken des Missbrauches und ein Gefühl des Überwachtwerdens entstehen.
  • Die Vorratsdatenspeicherung ist unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig, weil sie die Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten aller Kommunikationsteilnehmer ohne jeden Verdacht anordnet. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen intensive Grundrechtseingriffe erst von bestimmten Verdachts- oder Gefahrenstufen an vorgesehen werden. Grundrechtseingreifende Maßnahmen "ins Blaue hinein" sind unzulässig.
  • Die Zugriffsmöglichkeit der Nachrichtendienste steigert die Unverhältnismäßigkeit auf ein unerträgliches Maß. Das bestehende Nachrichtendienstrecht lässt die Beobachtung gesetzestreuer Bürgerinnen und Bürger zu. Diese müssen nicht erst illegal handeln. Die bisherigen Formulierungen der einschlägigen Nachrichtendienstgesetze sind nicht geeignet, eine extensive Überwachung weiter Bevölkerungskreise durch Nachrichtendienste auszuschließen.
  • Angesichts der Missbrauchsmöglichkeiten warnen wir dringend vor der Verankerung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruches auf die Vorratsdaten. Private Dritte könnten ein Interesse daran haben, die Kommunikationsprofile außerhalb ihrer Zweckbestimmung einzusetzen. Man bedenke, dass Adresshändler für weit belanglosere Daten teilweise erhebliche Summen zahlen. Dem kommerziellen Gebrauch darf der Gesetzgeber nicht Vorschub leisten – es geht um das Telekommunikationsgeheimnis.

Das Ziel, im Bereich der Strafprozessordnung eine "harmonische Gesamtregelung" der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen zu schaffen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Vor Überarbeitung der Strafprozessordnung wäre eine umfassende Evaluation zu wünschen gewesen. Eine solche ist bislang nur für Wohnraumüberwachung und Telekommunikationsüberwachung durchgeführt worden.
Im Hinblick auf das verfolgte Ziel sind insbesondere folgende Punkte problematisch:

  • Die Regelungen des Gesetzesentwurfs senken Eingriffsschwellen, nicht nur bei der Telekommunikationsüberwachung. Es wird voraussichtlich zu einer erheblichen Ausweitung von Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommen. Der Entwurf räumt tatsächlichen oder vermeintlichen Sicherheitsinteressen den Vorrang ein. Besonders heikel ist die zu umfangreiche Einbeziehung von Kontakt- und Begleitpersonen.
  • Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit gelten insbesondere für den Zugriff auf die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung erfassten Verkehrsdaten (§ 100g StPO-E). Der Entwurf geht über die Grenzen der Verhältnismäßigkeit und die Grenzen der Richtlinie deutlich hinaus, indem er die Herausgabe der Daten schon in Fällen der Bagatellkriminalität zulässt. Jede "mittels eines Telekommunikationsendgerätes" begangene Straftat soll ausreichen – darunter fällt schon die telefonische Beleidigung. Im Bereich der Internetdaten wird praktisch auf jede Eingriffsschwelle verzichtet.
  • Der Anlasstatenkatalog zur Telekommunikationsüberwachung wird ohne hinreichende Begründung erweitert. Nur solche Straftaten werden aus dem Katalog gestrichen, die ohnehin keine praktische Bedeutung haben.
  • Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung wird durch die geplante Regelung (§ 100a Absatz 4 StPO-E) ausgehöhlt. Wenn nur Inhalte geschützt sind, die "allein" den Kernbereich betreffen, wird nichts geschützt. Denn ein solcher Fall wird in der Praxis kaum vorkommen. Die Vorgaben aus Karlsruhe blieben unbeachtet. Der Schutz muss über den Bereich der Telekommunikationsüberwachung hinausgehen. Auch andere Maßnahmen können den Kernbereich berühren, so etwa das vertrauliche Gespräch außerhalb von Wohnungen (§ 100f StPO-E). Notwendig ist eine "vor die Klammer gezogene" Regelung.
  • Die Schutzansprüche der Zeugnisverweigerungsberechtigten drohen durch weiche Abwägungsklauseln verwässert zu werden. Die Differenzierung nach verschiedenen Klassen von Zeugnisverweigerungsberechtigten ist nicht nachvollziehbar und untergräbt einen wirksamen Grundrechtsschutz. Dass ein Schutz nach neuerer Planung erst eingreifen soll, wenn sich die Maßnahme "gegen" den Zeugnisverweigerungsberechtigten richtet, verringert den Schutz zusätzlich.
  • Den Verfahrenssicherungen fehlt eine Begründungspflicht für richterliche Beschlüsse. Auf die in wissenschaftlichen Studien festgestellten aufsehenerregenden Praxisdefizite sollte reagiert werden. Die Benachrichtigungsregel in § 101 StPO-E enthält Schlupflöcher, die eine Benachrichtigung im Einzelfall umgehen oder ausschließen.
  • Die Benachrichtigung ist Ausfluss der Rechtsweggarantie in Art. 19 Absatz 4 GG und hat darüber hinausgehende Bedeutung. Sie kann verfassungsrechtlich nur in eng begrenzten Fällen unterbleiben. Die bestehenden Defizite in der Praxis würden verstärkt.

Das vollständige Stellungnahme ist im Internet abrufbar unter:
http://www.datenschutzzentrum.de/polizei/20070627-vorratsdatenspeicherung.htm

Sie präzisiert Entschließungen der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 7./8. März und vom 8. Juni 2007.
Diese sind zu finden unter
http://www.datenschutz.thueringen.de/


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