Abgaben zur Künstlersozialversicherung
Deutsche Rentenversicherung prüft Abgabepflichten zur Künstlersozialkasse - Zurzeit sind 5,1 Prozent der abrechnungsrelevanten Entgeltsummen an die Künstlersozialkasse abzuführen
Der klammen Künstlersozialkasse können durch diese Art der Amtshilfe dreistellige Millionenbeträge in die Kasse gespült werden
(29.06.07) - "Schätzung der Künstlersozialabgabe" war als Überschrift des Bescheides zu lesen, den Peter Z. (Name geändert) öffnete. Der Geschäftsführer der Filmproduktionsgesellschaft fiel aus allen Wolken. Rückwirkend bis zum Jahr 2002 schätzte die Künstlersozialkasse insgesamt mehr als 1,1 Millionen Euro an gezahlten Entgelten. Dies ergebe, so das Schreiben, eine Zahllast an Künstlersozialabgaben von 92.000,00 Euro, zahlbar sofort, Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
So wie Peter Z. kann es vielen in diesen Tagen gehen, die das Thema "Künstlersozialkasse" bislang ausgeblendet haben. 3.600 Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung unterstützen die Willhelmshavener Sozialversicherung bei der Erhebung der Abgaben und wenn in den nächsten Monaten die ersten Erhebungsbögen der Künstlersozialkasse (KSK) eintreffen, sollte dies ernst genommen werden: Die Künstlersozialkasse ist die Sozialversicherung der Künstler und Publizisten. Abgaben an diese Sozialversicherung fallen an, wenn künstlerische oder publizistische Leistungen von Selbständigen in Anspruch genommen werden.
Zur Künstlersozialabgabe sind - neben "Kreativfirmen" – damit auch Unternehmen verpflichtet, die Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dafür laufend Aufträge erteilen. "Der Einzelhändler, der externe Grafiker für seine Werbung beschäftigt, die Softwarefirma, die Pressetexte oder Artwork erstellen lässt, das Unternehmen, das sich dauerhaft die Webseite gestalten lässt, kann somit späte Überraschungen erleben", erläutert der Hamburger Rechtsanwalt Nikolai Klute.
Bis zu fünf Jahre müssen derartige Geschäftsbeziehungen nachversichert werden, Nachzahlungen in hohem fünfstelligem Bereich sind möglich und wer vorsätzlich Abgaben vorenthält, kann auch noch in dreißig Jahren zur Kasse gebeten werden. Auf jeden Fall sollten Betroffene sich möglichst frühzeitig über Zahlungspflichten informieren, denn nur so kann im Wege der Gestaltung auch vorgebeugt werden. Das Grundproblem ist, dass die Künstlersozialkasse für Unternehmen ein Buch mit sieben Siegeln ist:
"Wer weiß schon, dass der kreativ tätige Geschäftsführer einer GmbH Abgaben zur Künstlersozialversicherung zahlen muss? Allein Nacherhebungen in diesem Bereich können kleiner Gesellschaften an den Rande des Ruins treiben", erläutert Rechtsanwalt Klute. Zurzeit sind 5,1 Prozent der abrechnungsrelevanten Entgeltsummen an die Künstlersozialkasse abzuführen. Diese kann sich über die Unterstützung durch die Deutsche Rentenversicherung daher nur freuen.
Der klammen Künstlersozialkasse können durch diese Art der Amtshilfe dreistellige Millionenbeträge in die Kasse gespült werden. Auch der Bund dürfte zufrieden sein: Neben den – ebenfalls abgabepflichtigen - Künstlern und Publizisten selbst bezuschusst er die Kasse mit Bundesmitteln. Diese dürften mit dem zu erwartenden Geldsegen kräftig zurückgeschraubt werden. Den Unternehmen bleibt dann allerdings nur die Verwunderung über den Widerspruch zwischen den politischen Versprechen, Nebenkosten zu senken und den – mal wieder – steigenden Lasten auch in diesem Bereich.
"Anders allerdings, als bei den abhängig Beschäftigten kann ein Unternehmen hier Tabula rasa machen", warnt Rechtsanwalt Klute, "selbständige freie Künstler und Publizisten werden dann einfach nicht mehr beschäftigt."
Ob dies eine Option für Peter Z. ist, kann dahingestellt bleiben. Immerhin, Peter Z. hat die Existenz bedrohende Schätzung durch Mitteilung abgabenrelevanter Umsätze aus der Welt bekommen. Jetzt freilich droht neues Ungemach: Eine Außenprüfung steht an, um seine Angaben direkt vor Ort zu überprüfen. (rka Rechtsanwälte: ra)
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