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Bußgeld für Rücknahmeverweigerer


Ein Verstoß gegen die Rücknahmepflicht soll als Ordnungswidrigkeitstatbestand im Paragraph 45 ElektroG normiert werden
Die Neuregelungen im ElektroG gehen dabei auf einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zurück

20. Januar 2025

Händler, die ihrer Verpflichtung zur Rücknahme von Elektrogeräten nicht nachkommen, sollen künftig mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro belegt werden können. Zudem sollen im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) die Rücknahmepflichten der Händler in Hinblick auf Umfang und Zeitpunkt konkretisiert werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/10026) vor, den die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit in geänderter Fassung einstimmig annahmen.

Die Neuregelungen im ElektroG gehen dabei auf einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zurück. Demnach soll ein Verstoß gegen die Rücknahmepflicht als Ordnungswidrigkeitstatbestand im Paragraph 45 ElektroG normiert werden.

Der ursprüngliche Regierungsentwurf hatte nur Änderungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz zum Ziel. Dort soll weiterhin die sogenannte Heizwertklausel gestrichen werden. Sie regelt bisher, dass eine energetische Verwertung der stofflichen Verwertung gleichwertig ist, wenn ein bestimmter Heizwert erfüllt wird. Dies soll künftig nicht mehr gelten. Die Regelung war im Gesetz als Übergangsregelung normiert worden. (Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 18.01.17
Home & Newsletterlauf: 09.02.17


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