Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Gesetze

Rechtsanpassung an EU-Insolvenzordung


Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren
Die Neufassung wird, wie auch die bisherige Fassung, allgemein und unmittelbar gelten (Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) - Einer Umsetzung in das deutsche Recht bedarf es deshalb nicht - Einige Verordnungsbestimmungen werden sich allerdings nur dann sinnvoll und praxisgerecht anwenden lassen, wenn sie mit dem deutschen Verfahrensrecht verzahnt werden



Am 26. Juni tritt eine Neufassung der EU-Verordnung über Insolvenzverfahren in Kraft. Diese ist unmittelbar geltendes Recht und muss daher nicht in deutsches Recht umgesetzt werden. Allerdings müssen zur korrekten Anwendung der EU-Verordnung durch deutsche Behörden einige Vorschriften angepasst werden.

Zu diesem Zweck hat die Deutsche Bundesregierung jetzt dem Bundestag einen Gesetzentwurf (18/10823) "zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren" zugeleitet. Er enthält unter anderem Änderungen im Rechtspflegergesetz, in der Insolvenzordnung und im Gerichtskostengesetz.

Problem und Ziel
Die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung) (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19) löst zum 26. Juni 2017 die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1) ab. Die Neufassung wird, wie auch die bisherige Fassung, allgemein und unmittelbar gelten (Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Einer Umsetzung in das deutsche Recht bedarf es deshalb nicht. Einige Verordnungsbestimmungen werden sich allerdings nur dann sinnvoll und praxisgerecht anwenden lassen, wenn sie mit dem deutschen Verfahrensrecht verzahnt werden. Zwar enthält Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) bereits entsprechende Regelungen zur bisherigen Fassung der Verordnung. Die Neufassung bringt aber gegenüber der bisherigen Fassung eine Vielzahl von Änderungen und Neuerungen mit sich, so dass das geltende Recht zu ändern ist.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 18.01.17
Home & Newsletterlauf: 09.02.17


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Gesetze

  • Verordnung zu Cookies auf Webseiten vorgelegt

    Damit Internetnutzer eine "anwenderfreundliche Alternative zu der Vielzahl zu treffender Einzelentscheidungen" bei Cookie-Einwilligungsbannern haben, hat die Bundesregierung eine Verordnung auf den Weg gebracht (20/12718).

  • Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

    Mit der 21. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsordnung soll die Ausfuhr von "Dual-Use-Gütern", also Waren mit doppeltem Verwendungszweck, restriktiver gehandhabt werden.

  • Bekämpfung von Finanzkriminalität

    Der Etat des Bundesfinanzministeriums (Einzelplan 08) soll 2025 um 332 Millionen Euro auf 10,1 Milliarden Euro steigen im Vergleich zu 2024. Das zumindest sieht der Haushaltsentwurf der Bundesregierung vor, der dem Bundestag zugeleitet wurde (20/12400).

  • Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beschlossen

    Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes" (KapMuG - 20/10942, 20/11307) beschlossen. Die Vorlage passierte das Gremium in geänderter Fassung mit Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP bei Ablehnung der CDU/CSU-Fraktion, der Gruppen Die Linke und BSW und Enthaltung der AfD-Fraktion.

  • Auskunftssperren für Mandatsträger

    Die Deutsche Bundesregierung will mit einem Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (20/12349) den Schutz gefährdeter Personen vor Anfeindungen oder sonstigen Angriffen, die nach Bekanntwerden ihrer Wohnanschrift durch Melderegisterauskünfte erfolgen können, verstärken.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen