Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Gesetze

Niedrigzinsumfeld für Lebensversicherungen


Bundesregierung reagiert auf die Folgen des langanhaltenden Niedrigzinsumfeldes für Lebensversicherungen
Die Aktionäre der Versicherungsunternehmen erhalten keine oder geringere Dividenden, je nach dem wie groß der Finanzierungsbedarf für die von den Versicherungsunternehmen gegenüber ihren Kundinnen und Kunden garantierten Leistungen ist

(02.07.14) - Versicherungsnehmer sollen auch künftig die Leistungen aus ihren Lebensversicherungsverträgen erhalten, die ihnen zugesagt sind. Deshalb hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte beschlossen. Ein Maßnahmenpaket soll dafür sorgen, dass auch in Zukunft Mittel zur Erfüllung der Ansprüche der Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen. Alle, die an einer Versicherung beteiligt sind, sollen dazu einen angemessenen Beitrag leisten: die Versicherer, ihre Eigentümer, der Versicherungsvertrieb, die Versicherungsaufsicht ebenso wie die Versicherten.

Die Bundesregierung reagiert auf die Folgen des langanhaltenden Niedrigzinsumfeldes für Lebensversicherungen. Da Lebensversicherungen langfristige Zinsgarantien geben, ist eine Anpassung notwendig. Im Durchschnitt aller laufenden Versicherungsverträge beträgt der den Versicherungsnehmern zugesagte Garantiezins derzeit 3,2 Prozent. Diese langfristige Verzinsung ist mit sicheren Anlageformen kaum noch zu erzielen (zum Vergleich: Die Verzinsung 10-jähriger Bundesanleihen beträgt aktuell nur noch rund 1,4 Prozent).

Das Maßnahmenpaket hat folgende Eckpunkte:

>> Die Lebensversicherungsunternehmen müssen ihre Kunden künftig mit 90 Prozent (statt wie bislang 75 Prozent) an den Risikoüberschüssen beteiligen. Risikoüberschüsse entstehen dann, wenn bei der Lebensdauer der Versicherten Abweichungen zu den verwendeten Sterbetafeln entstehen.

>> Bewertungsreserven, die für die Sicherstellung des Garantiezinses der verbleibenden Versicherten benötigt werden, sollen der Gemeinschaft aller Versicherten erhalten bleiben. Ausscheidende Versicherte werden deshalb in geringerem Umfang an den Bewertungsreserven beteiligt.

>> Der Garantiezins für Neuverträge wird ab 1.1.2015 auf 1,25 Prozent abgesenkt, um dem gegenwärtig bestehenden Niedrigzinsumfeld Rechnung zu tragen. Der Garantiezins für bereits laufende Verträge wird nicht abgesenkt.

>> Die Unternehmen und ihre Manager müssen sich intensiver mit ihrer Risikosituation auseinandersetzen; die Aufsicht erhält erweiterte Eingriffsbefugnisse gegenüber den Unternehmen.

>> Die Aktionäre der Unternehmen erhalten keine oder geringere Dividenden, je nach dem wie groß der Finanzierungsbedarf für die von den Versicherungsunternehmen gegenüber ihren Kundinnen und Kunden garantierten Leistungen ist.
Die Unternehmen werden zu mehr Kostentransparenz verpflichtet und zu Kostensenkungen angehalten - vor allem im Vertrieb.
Bewertungsreserven entstehen dadurch, dass der Marktwert eines Wertpapiers über dessen ursprünglichem Kaufpreis liegt. Bei Anlagen mit einem festen Zinssatz wie einer Staatsanleihe ist das der Fall, wenn die allgemeinen Zinsen sinken. Bei den Bewertungsreserven, die dann entstehen, handelt es sich nicht um Gewinne, sondern nur um einen theoretischen Wertzuwachs. Der Wertzuwachs kann aber in Geld verwandelt werden, indem das Wertpapier verkauft wird.

Auswirkungen auf Lebensversicherungsverträge
Was bedeutet das konkret für bestehende Lebensversicherungsverträge?

Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag besteht aus folgenden Komponenten:

>> die bei Vertragsabschluss garantierte Leistung ("Garantiezins"),
>> die über den Garantiezins hinausgehende Überschussbeteiligung, die sich zusammensetzt aus der Überschussbeteiligung, die der Lebensversicherer entsprechend dem vertraglich vereinbarten Überschusssystem jährlich neu festlegt ("deklariert"), sowie der Beteiligung an den Bewertungsreserven entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
>> Die garantierten Leistungen, die die Lebensversicherer ihren Kundinnen und Kunden zugesagt haben ("Garantiezins"), sind durch die geplanten Änderungen nicht betroffen. In das vertraglich vereinbarte Überschusssystem wird ebenfalls nicht eingegriffen. Änderungen sind bei der gesetzlich geregelten Beteiligung an den Bewertungsreserven erforderlich.

Bewertungsreserven, die für die Sicherstellung des Garantiezinses der verbleibenden Versicherten benötigt werden, sollen künftig der Gemeinschaft aller Versicherten erhalten bleiben. Dadurch werden die Überschüsse gerechter auf alle Versicherten verteilt.(Deutsche Bundesregierung: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Gesetze

  • Führerscheinüberprüfung durch Arbeitgeber

    Der Bundesrat will gesetzlich festschreiben, dass Arbeitgeber, die als Halter des Fahrzeugs ihren Arbeitnehmern ein Fahrzeug dauerhaft oder vorübergehend zur Verfügung stellen, ihren Kontrollpflichten Genüge tun, "wenn sie sich einmalig den Führerschein des Arbeitnehmers haben vorzeigen lassen und aus ihrer Perspektive kein konkreter Anlass besteht, das Dokument erneut zu prüfen".

  • Außenwirtschaftsgesetz wird geändert

    Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (20/13958) eingebracht. Damit soll die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union umgesetzt und eine weitere Richtlinie geändert werden.

  • Bundesregierung plant Änderungen im Batterierecht

    Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/13953) zur Anpassung des Batterierechts an die neue EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542) vorgelegt. Damit sollen vor allem Vorgaben aus der europäischen Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden.

  • CO2-Emissionen reduzieren

    Die Bundesregierung will die Speicherung von Kohlendioxid im Meeresgrund auf hoher See ermöglichen - und dazu den Export des klimaschädlichen Treibhausgases in andere Länder wie etwa Norwegen erlauben. Ziel ist es, auf diese Weise schwer vermeidbare CO2-Emissionen zu reduzieren.

  • Nutzung von Mobilitätsdaten

    Damit multimodale Reise- und Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste ermöglicht und eine Datengrundlage für die anbieterübergreifende digitale Buchung und Bezahlung von Mobilitätsdienstleistungen geschaffen werden kann, hat die Bundesregierung den Entwurf eines Mobilitätsdatengesetzes (20/13954) vorgelegt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen