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Netzneutralität wird sichergestellt


Netzneutralität: Endnutzer müssen darüber informiert werden, wie sich die angewandte Verkehrsmanagementpraxis auf die Qualität des Internetzugangsdiensts, die Privatsphäre des Endnutzers und den Schutz personenbezogener Daten auswirken könnte
"Ein unangemessenes Verkehrsmanagement nimmt eine Blockierung, Verlangsamung, Veränderung, Beschränkung, Störung, Schädigung oder Diskriminierung je nach spezifischen Inhalten, Anwendungen oder Diensten oder spezifischen Kategorien derselben vor und ist grundsätzlich verboten"



Die Deutsche Bundesregierung will die Netzneutralität sicherstellen. "Internetzugangsanbieter müssen den gesamten Datenverkehr ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung grundsätzlich gleich behandeln, ungeachtet des Senders, des Empfängers, des Inhalts, der Anwendung, des Dienstes oder des Endgerätes", heißt es in dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (18/9951). Eine "angemessene" Verwaltung des Datenverkehrs sei aber zulässig, um die Netzwerkressourcen effizient zu nutzen und die Qualität der Dienste entsprechend den Anforderungen zu gewährleisten, heißt es in dem Entwurf weiter.

"Ein unangemessenes Verkehrsmanagement nimmt eine Blockierung, Verlangsamung, Veränderung, Beschränkung, Störung, Schädigung oder Diskriminierung je nach spezifischen Inhalten, Anwendungen oder Diensten oder spezifischen Kategorien derselben vor und ist grundsätzlich verboten", stellt die Bundesregierung fest. Mit dem Entwurf soll auch aufgrund der EU-Verordnung 2015/2120 eine ausreichende Transparenz gegenüber Endnutzern hergestellt werden.

So müssen Endnutzer darüber informiert werden, wie sich die angewandte Verkehrsmanagementpraxis auf die Qualität des Internetzugangsdiensts, die Privatsphäre des Endnutzers und den Schutz personenbezogener Daten auswirken könnte und wie sich Dienste, über die sie einen Vertrag abschließen, auf die Qualität und Verfügbarkeit ihrer jeweiligen Internetzugangsdienste auswirken. Angegeben werden müssen den Endnutzern außerdem, welche Datenübertragungsgeschwindigkeit realistisch zur Verfügung steht und welche Rechtsbehelfe ihnen im Fall der Nichterbringung der Leistung nach nationalem Recht zur Verfügung stehen.

Auch sollen neue Bußgeldtatbestände eingeführt werden. Wenn ein Dienstanbieter den Datenverkehr unzulässig beschränkt, können Bußgelder bis zu 500.000 Euro verhängt werden. Bußgelder bis zu 100.000 Euro können fällig werden, wenn Internetanbieter ihre Kunden über vertragsgemäße Beschränkungen des offenen Internetzugangs nicht ordnungsgemäß informieren. Ein solches Bußgeld droht auch für den Fall, dass die tatsächliche Datenübermittlung von der vertraglich vereinbarten abweicht.

Der Bundesrat verlangt in seiner Stellungnahme unter anderem einen besseren Schutz der Verbraucher vor unseriösen Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen Dritter auf den Rechnungen der Telekommunikationsunternehmen. Die Bundesregierung sichert in ihrer Gegenäußerung eine Prüfung zu. Zu anderen Vorschlägen des Bundesrates äußert sie sich unterschiedlich. (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 29.10.16
Home & Newsletterlauf: 21.11.16


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