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Gesetzentwurf: Anpassung des Lauterkeitsrechts


Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) soll konkretisiert werden

Geplant ist, im UWG unter anderem Definitionen anzupassen: So soll die Generalklausel in Paragraph 3 zwischen unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern und gegenüber Mitbewerbern klarer unterscheiden

(30.04.15) - Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) soll nach Willen der Bundesregierung konkretisiert werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf (18/4535) begründet die Regierung damit, dass der Bereich des Lauterkeitsrechts auf EU-Ebene bereits durch die Richtlinie 2005/29/EG sowie die Verordnung Nr. 2006/2004 "weitestgehend voll harmonisiert" sei. Entsprechend müsse sich laut Europäischen Gerichtshof schon aus den betreffenden nationalen Gesetzen der geregelt Bereich klar ergeben. Eine Richtlinien-konforme Auslegung der betreffenden Regelungen durch die nationalen Gerichte sei im Sinne der Rechtssicherheit nicht ausreichend. Letzteres sei in Deutschland bisher der Fall gewesen, schreibt die Bundesregierung. Änderungen bei der Rechtsanwendung des UWG erwartet die Bundesregierung nicht. Das Gesetz sei bisher europarechtskonform ausgelegt worden.

Geplant ist, im UWG unter anderem Definitionen anzupassen. So soll die Generalklausel in Paragraph 3 zwischen unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern und gegenüber Mitbewerbern klarer unterscheiden. Dazu wird ein Begriff der Unlauterkeit für den Nichtverbraucherbereich definiert.

In seiner Stellungnahme bittet der Bundesrat die Bundesregierung unter anderem darum, den Begriff der "fachlichen Sorgfalt", der neu eingeführt werden soll, hinsichtlich eines geeigneteren Maßstabs zu überprüfen. In ihrer Gegenäußerung verweist die Bundesregierung auf eine entsprechende Prüfung ihrerseits und hält an dem Begriff fest.

Andere Vorschläge des Bundesrates lehnt die Bundesregierung entweder ab oder verweist auf Prüfungen im Laufe der Legislaturperiode. In Hinblick auf den vorliegenden Gesetzentwurf verweist sie auf die Notwendigkeit einer schnellen Umsetzung, da ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik laufe. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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