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Verstaatlichung von Banken als "ultima ratio"


Im Zuge der Finanzmarktkrise kann es in Einzelfällen erforderlich sein, ein Unternehmen des Finanzsektors vollständig, aber nur zeitweise zu verstaatlichen
Die Möglichkeit, ein Enteignungsverfahren einzuleiten, ist zeitlich beschränkt und endet am 30. Juni 2009


(05.03.09) - Unternehmen des Finanzsektors sollen verstaatlicht werden können. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Koalitionsfraktion Union und SPD (16/12100) zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes vor - "Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz" (FMStErG).

Darin heißt es, das im Oktober 2008 verabschiedete Finanzmarktstabilisierungsgesetz und die Errichtung des Finanzmarktstabilisierungsfonds hätten wesentlich zur Stabilisierung des deutsches Finanzmarktes beigetragen. Die Erfahrungen der letzten Monate hätten jedoch gezeigt, dass die beschlossenen Maßnahmen um einige Punkte ergänzt werden müssten. Die Verstaatlichung könne aber nur die ultima ratio sein.

"Sie ist nachrangig gegenüber milderen Mitteln, kommt also nur in Betracht, wenn sie für die Sicherung der Finanzmarktstabilität erforderlich ist und andere rechtlich und wirtschaftlich zumutbare Lösungen nicht mehr zur Verfügung stehen, mit denen die Finanzmarktstabilität gleichermaßen, aber auf weniger einschneidende Weise gesichert werden kann", heißt es in dem Entwurf.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der Finanzmarktkrise und früherer Krisen Staaten wie Großbritannien und Schweden die Erfahrung gemacht hätten, dass es in Einzelfällen erforderlich sein könne, ein Unternehmen des Finanzsektors vollständig, aber nur zeitweise zu verstaatlichen. "Würde die Option in einem Einzelfall als ultima ratio tatsächlich genutzt, so ist das betreffende Unternehmen, sobald es nachhaltig stabilisiert ist, wieder zu privatisieren", schreiben die Koalitionsfraktionen in dem Entwurf.

Die Möglichkeit, ein Enteignungsverfahren einzuleiten, ist zeitlich beschränkt und endet am 30. Juni 2009. Damit werde deutlich, dass die Option einer Verstaatlichung nicht auf Dauer zur Verfügung stehen solle, sondern nur zur Bewältigung der Finanzkrise zulässig sei. Die von einer Verstaatlichung betroffenen Anteilseigner sollen angemessen entschädigt werden, wobei der Verkehrswert des Unternehmens zu Grunde gelegt werden soll.

Anteilseigner können gegen eine Verstaatlichung eines Unternehmens aus dem Finanzbereich nur beim Bundesverwaltungsgericht klagen, das gleichzeitig erste und letzte Instanz ist. Im Hinblick auf die Rechtswegegarantie des Grundgesetzes gebe es keine Bedenken, denn es bestehe ein besonderes bundespolitisches Interesse an der Konzentration des Rechtsschutzes beim Bundesverwaltungsgericht.

"Die Bewältigung der Finanzkrise, die den gesamten Finanzmarkt und damit weite Teile sowohl der Wirtschaft wie der Bevölkerung bedrohen kann, ist ein solches bundespolitisches Interesse, das nicht nur rechtssicheres, sondern vor allem auch zügiges Handeln erfordert", heißt es in dem Entwurf. Die Beschränkung auf eine Instanz entspreche diesem Ziel.

Außerdem sieht der Gesetzentwurf vor, dass staatliche Garantien von 36 auf bis zu 60 Monate verlängert werden können. Damit erhalte der Finanzmarktstabilisierungsfonds mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Garantien. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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