Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Gesetze

Verstaatlichung von Banken als "ultima ratio"


Im Zuge der Finanzmarktkrise kann es in Einzelfällen erforderlich sein, ein Unternehmen des Finanzsektors vollständig, aber nur zeitweise zu verstaatlichen
Die Möglichkeit, ein Enteignungsverfahren einzuleiten, ist zeitlich beschränkt und endet am 30. Juni 2009


(05.03.09) - Unternehmen des Finanzsektors sollen verstaatlicht werden können. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Koalitionsfraktion Union und SPD (16/12100) zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes vor - "Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz" (FMStErG).

Darin heißt es, das im Oktober 2008 verabschiedete Finanzmarktstabilisierungsgesetz und die Errichtung des Finanzmarktstabilisierungsfonds hätten wesentlich zur Stabilisierung des deutsches Finanzmarktes beigetragen. Die Erfahrungen der letzten Monate hätten jedoch gezeigt, dass die beschlossenen Maßnahmen um einige Punkte ergänzt werden müssten. Die Verstaatlichung könne aber nur die ultima ratio sein.

"Sie ist nachrangig gegenüber milderen Mitteln, kommt also nur in Betracht, wenn sie für die Sicherung der Finanzmarktstabilität erforderlich ist und andere rechtlich und wirtschaftlich zumutbare Lösungen nicht mehr zur Verfügung stehen, mit denen die Finanzmarktstabilität gleichermaßen, aber auf weniger einschneidende Weise gesichert werden kann", heißt es in dem Entwurf.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der Finanzmarktkrise und früherer Krisen Staaten wie Großbritannien und Schweden die Erfahrung gemacht hätten, dass es in Einzelfällen erforderlich sein könne, ein Unternehmen des Finanzsektors vollständig, aber nur zeitweise zu verstaatlichen. "Würde die Option in einem Einzelfall als ultima ratio tatsächlich genutzt, so ist das betreffende Unternehmen, sobald es nachhaltig stabilisiert ist, wieder zu privatisieren", schreiben die Koalitionsfraktionen in dem Entwurf.

Die Möglichkeit, ein Enteignungsverfahren einzuleiten, ist zeitlich beschränkt und endet am 30. Juni 2009. Damit werde deutlich, dass die Option einer Verstaatlichung nicht auf Dauer zur Verfügung stehen solle, sondern nur zur Bewältigung der Finanzkrise zulässig sei. Die von einer Verstaatlichung betroffenen Anteilseigner sollen angemessen entschädigt werden, wobei der Verkehrswert des Unternehmens zu Grunde gelegt werden soll.

Anteilseigner können gegen eine Verstaatlichung eines Unternehmens aus dem Finanzbereich nur beim Bundesverwaltungsgericht klagen, das gleichzeitig erste und letzte Instanz ist. Im Hinblick auf die Rechtswegegarantie des Grundgesetzes gebe es keine Bedenken, denn es bestehe ein besonderes bundespolitisches Interesse an der Konzentration des Rechtsschutzes beim Bundesverwaltungsgericht.

"Die Bewältigung der Finanzkrise, die den gesamten Finanzmarkt und damit weite Teile sowohl der Wirtschaft wie der Bevölkerung bedrohen kann, ist ein solches bundespolitisches Interesse, das nicht nur rechtssicheres, sondern vor allem auch zügiges Handeln erfordert", heißt es in dem Entwurf. Die Beschränkung auf eine Instanz entspreche diesem Ziel.

Außerdem sieht der Gesetzentwurf vor, dass staatliche Garantien von 36 auf bis zu 60 Monate verlängert werden können. Damit erhalte der Finanzmarktstabilisierungsfonds mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Garantien. (Deutsche Bundesregierung: ra)


Meldungen: Gesetze

  • Grünes Licht für schnellere Genehmigungsverfahren

    Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat grünes Licht für verkürzte Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz für Vorhaben zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegeben. Für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung von Vorgaben der europäischen RED III-Richtlinie (21/568) stimmten in einer Sondersitzung des Ausschusses die Fraktionen von CDU/CSU und SPD. Die Fraktion von AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke votierten dagegen. Angenommen wurde der Gesetzentwurf in einer auf Antrag der Koalitionsfraktionen zuvor geänderten Fassung.

  • Veröffentlichung von Geschäftsverteilungsplänen

    Die Bundesregierung hat den Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen" (21/15) vorgelegt. Der Entwurf verfolgt drei sachlich getrennte Ziele. Erstens soll durch eine Änderung im Gerichtsverfassungsgesetz eine bundeseinheitliche Pflicht zur Veröffentlichung der gerichtlichen Geschäftsverteilungspläne im Internet eingeführt werden. Dies soll sich nach dem Entwurf auf die Zugehörigkeit der hauptberuflichen Richterinnen und Richter zu den einzelnen Spruchkörpern beziehen.

  • Änderungen am Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer

    Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer soll weiterentwickelt werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer (21/16) vorgelegt. Von besonderer Bedeutung ist die in dem Entwurf vorgesehene Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers.

  • Vergaberecht soll vereinfacht werden

    Das Vergaberecht soll vereinfacht werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG, 20/14344) eingebracht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Verwaltungen und Wirtschaft von Regelungen zu entlasten, die einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand für alle Akteure verursachen. Zudem sei eine Beschleunigung der Vergabeverfahren ebenso von hoher Bedeutung wie die Orientierung an Nachhaltigkeitskriterien.

  • Neues Batterierecht-Durchführungsgesetz

    Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/13953) zur Anpassung des Batterierechts an die neue EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542) vorgelegt. Damit sollen vor allem Vorgaben aus der europäischen Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen