Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Gesetze

Bundesregierung beschließt "Bad Bank"-Gesetz


Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung: Banken können risikobehafteten Wertpapiere, sogenannte Schrottpapiere, in "Bad Banks" auslagern
Baken bekommen so "Zeit" geboten, müssen aber für zu erwartende Verluste aus den Papieren auch weitgehend selber haften


(15.05.09) - Wertpapiere, die auf Grund ihres starken Kursverfalls die Bilanzen der Banken belasten, können in so genannte "Bad Banks" ausgelagert werden. Das hat das Bundeskabinett jetzt beschlossen. Grund dafür, dass die Kreditvergabe bisher schleppend verläuft, sind die "toxischen Wertpapiere", die einzelne Kreditinstitute, Banken und Finanzholdinggesellschaften halten. Diese Papiere haben keine Preisbindung. Das bedeutet, dass sie nur sehr schwer bewertet und kaum veräußert werden können.

Daher müssen sie von den Banken abgeschrieben werden. Dafür müssen die Institute Geld bereit halten. Das führt zu Eigenkapitalverzehr - Geld, das dann für Kreditgeschäfte nicht mehr zur Verfügung steht. Schlimmstenfalls führt das zur Insolvenz.

Steuerzahler nicht belasten
Daher hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung beschlossen. Danach können Banken nun Zweckgesellschaften, besser bekannt als "Bad Banks", gründen. Dorthin können sie ihre Schrottpapiere auslagern. Die Bank überträgt der "Bad Bank" die risikobehafteten Wertpapiere mit einem in der Regel 10prozentigen Abschlag von dem Wert, der zu diesem Zeitpunkt in den Bilanzen steht (Buchwert).

Im Gegenzug erhält die Bank von der Zweckgesellschaft eine Schuldverschreibung in gleicher Höhe. Der Staat garantiert über den Bankenrettungsfonds SoFFin für die Schuldverschreibung.

Gleichzeitig aber ist es Ziel der Bundesregierung, dadurch nicht die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zu belasten. Darum müssen die abgebenden Banken für zu erwartende Verluste aus den Papieren auch weitgehend selber haften.

Banken bekommen Zeit
Dieses Modell steht auf freiwilliger Basis, wie Bundesfinanzminister Peer Steinbrück und Kanzleramtsminister Thomas de Maizière auf einer Pressekonferenz darlegten. Die Banken haften zwar, müssen aber nicht mehr Kapital für die Papiere hinterlegen. "Die Banken kriegen Zeit geboten", erklärte Steinbrück.

Das freie Eigenkapital der Bank kann dann in Form von Krediten in die Realwirtschaft, in Investitionen und damit auch in die Sicherung von Arbeitsplätzen fließen. "Das ist ein Angebot an alle Banken", machte de Maizière deutlich. Die Bundesregierung habe sich dazu entschlossen, denn "eine Mithaftung der Realwirtschaft wollen wir nicht", so der Kanzleramtsminister.

Zusätzliche Kapitalmittel benötigt die Bundesregierung nicht. "Der Schirm, den wir im Augenblick haben, ist ausreichend", sagte Bundesfinanzminister Steinbrück.

Konsolidierungsmodell für die Landesbanken
Für einige Institute aber wird die Auslagerung strukturierter Wertpapiere nicht ausreichen für eine nachhaltige Stabilisierung. Darum hat das Bundeskabinett auch Eckpunkte zu einem Konsolidierungsbankmodell beschlossen. Hierfür sind aber noch ergänzende Regelungen nötig, insbesondere, um das Haftungsrisiko des Bundes zu begrenzen. Daran arbeiten derzeit die zuständigen Bundesressorts gemeinsam mit der Bundesbank und dem SoFFin. Sie sollen in die noch laufenden parlamentarischen Beratungen zu dem Gesetzentwurf einfließen.

Das Angebot richtet sich an alle Banken, auch an die Landesbanken. Voraussetzung allerdings ist ein tragfähiges Geschäftsmodell, betonten die Minister. (Deutsche Bundesregierung: ra)

Lesen Sie auch:
Bad Bank kommt von Bad Banking

Weitere Informationen (externe Links)
Wie funktioniert das "Bad Bank"-Modell?
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung


Meldungen: Gesetze

  • Grünes Licht für schnellere Genehmigungsverfahren

    Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat grünes Licht für verkürzte Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz für Vorhaben zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegeben. Für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung von Vorgaben der europäischen RED III-Richtlinie (21/568) stimmten in einer Sondersitzung des Ausschusses die Fraktionen von CDU/CSU und SPD. Die Fraktion von AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke votierten dagegen. Angenommen wurde der Gesetzentwurf in einer auf Antrag der Koalitionsfraktionen zuvor geänderten Fassung.

  • Veröffentlichung von Geschäftsverteilungsplänen

    Die Bundesregierung hat den Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen" (21/15) vorgelegt. Der Entwurf verfolgt drei sachlich getrennte Ziele. Erstens soll durch eine Änderung im Gerichtsverfassungsgesetz eine bundeseinheitliche Pflicht zur Veröffentlichung der gerichtlichen Geschäftsverteilungspläne im Internet eingeführt werden. Dies soll sich nach dem Entwurf auf die Zugehörigkeit der hauptberuflichen Richterinnen und Richter zu den einzelnen Spruchkörpern beziehen.

  • Änderungen am Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer

    Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer soll weiterentwickelt werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer (21/16) vorgelegt. Von besonderer Bedeutung ist die in dem Entwurf vorgesehene Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers.

  • Vergaberecht soll vereinfacht werden

    Das Vergaberecht soll vereinfacht werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG, 20/14344) eingebracht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Verwaltungen und Wirtschaft von Regelungen zu entlasten, die einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand für alle Akteure verursachen. Zudem sei eine Beschleunigung der Vergabeverfahren ebenso von hoher Bedeutung wie die Orientierung an Nachhaltigkeitskriterien.

  • Neues Batterierecht-Durchführungsgesetz

    Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/13953) zur Anpassung des Batterierechts an die neue EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542) vorgelegt. Damit sollen vor allem Vorgaben aus der europäischen Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen